Änderung des Ehrensoldgesetzes

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
28 Supporto 28 in Renania-Palatinato

La petizione è conclusa

28 Supporto 28 in Renania-Palatinato

La petizione è conclusa

  1. Iniziato 2017
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

Inoltro

12/11/2018, 11:10

…Sie übersandten eine Legislativeingabe, mit der Sie eine Änderung des Ehrensoldgesetzes
Rheinland-Pfalz (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) begehrten. Sie vertraten die Auffassung, dass das Prinzip der
Gleichheit vor dem Gesetz verletzt wird.

Darüber hinaus baten Sie um Veröffentlichung Ihrer Petition. Die Mitzeichnungsfrist Ihrer öffent-
lichen Petition, in der 28 weitere Personen mitzeichneten, endete am 24. April 2017.

Der Petitionsausschuss hat in seiner 8. Sitzung am 9. Mai 2017 über Ihre Legislativeingabe be-
raten und den Beschluss gefasst, dem Anliegen nicht abzuhelfen.

Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehenden
Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministerium für
Bildung im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen gebeten.

Das Ministerium hat mit Schreiben vom 30. März 2017 folgende Stellungnahme abgegeben:

„Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 ESG ruht der Anspruch auf Ehrensold, solange der Berech-
tigte als Beamter, Angestellter oder Arbeiter hauptberuflich im öffentlichen Dienst be-
schäftigt ist.

Die vorliegende Legislativeingabe ist im Hinblick auf ihre Zielrichtung, der Streichung
der Ruhensregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 ESG, inhaltsgleich mit der Legislativeingabe
LE 03/15, wenngleich der seinerzeitige Petent nicht die Streichung des § 3 Abs. 2
Nr. 2 ESG sondern die Neufassung mit der Formulierung ‚2. Bezüge aus seiner
hauptberuflichen Tätigkeit erhält, welche aus öffentlichen Mitteln stammen.‘ begehrt
hatte. Dies hätte allerdings nicht zu dem vom Petenten angestrebten Ziel, der Zah-
lung des Ehrensoldes mit Vollendung seines 55. Lebensjahres führen können. Viel-
mehr hätte dieses Ziel ebenso wie im vorliegenden Fall nur durch die Streichung der
Vorschrift erreicht werden können (siehe hierzu die Ausführungen auf S. 7 meines
Schreibens vom 6. Februar 2015, Az.: 17 382-32/331; als Anlage 1 beigefügt).

Im Weiteren habe ich in der vorgenannten Stellungnahme zur damaligen Legisla-
tiveingabe sowohl den historischen Verlauf der Gesetzgebung zum Ehrensoldgesetz,
der mit der heute noch gültigen Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 ESG abgeschlossen
wurde, als auch zu Sinn und Zweck der genannten Vorschrift ausführlich Stellung
genommen. Auch auf die vom jetzigen Petenten aufgeworfene Frage einer (vermeint-
lich nicht gerechtfertigten) Ungleichbehandlung wurde dort umfassend eingegangen.
Die sachliche Rechtfertigung einer abweichenden Behandlung der Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes gegenüber den sonstigen Beschäftigten ist insoweit hinrei-
chend dargelegt (siehe hierzu Seiten 5 und 6 der Stellungnahme).
2

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass anlässlich der parlamentari-
schen Beratungen des Entwurfs des 9. Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtli-
cher Vorschriften vom 15. Juni 2015 der Innenausschuss in seiner Sitzung am 5.
Februar 2015 eine Anhörung für seine Sitzung am 5. März 2015 beschlossen hatte.
In der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände
vom
26. Februar 2015 (Vorlage 16/4987, Anlage 2) zu der Anhörung wird die Streichung
der Ruhensregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 ESG vorgeschlagen (siehe Seiten 5 und
6). In der Sitzung des Innenausschusses am 7. Mai 2015 wurde mit den Stimmen
der Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen,
bei Enthaltung der Vertreterinnen und Vertreter der Fraktion der CDU beschlossen,
dem Landtag die Annahme des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu empfehlen
(Drucksache 16/5067).

Der durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände vom 26. Feb-
ruar 2015 eingebrachte Vorschlag des GStB wurde in den weiteren parlamentari-
schen Beratungen nicht aufgegriffen. In der abschließenden Beratung des Gesetz-
entwurfs im Landtag am 27. Mai 2015 wurde der Gesetzentwurf (ohne Streichung
der Ruhensvorschrift des Ehrensoldgesetzes) mehrheitlich angenommen.“

Der Petitionsausschuss hat sich diesen Gründen angeschlossen und derzeit keine Möglichkeit
gesehen, Ihr Anliegen und die damit verbundene Änderung der Gesetzeslage zu unterstützen.
Ihre Legislativeingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen.

Dieser Bescheid wird gemäß Nummer 12 der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von öf-
fentlichen Petitionen im Internet veröffentlicht.

Das Petitionsverfahren ist damit beendet.

Begründung (PDF)


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