Änderung des Heilberufsgesetzes

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
667 Soutien 667 en Rhénanie-Palatinat

Le processus de pétition est terminé

667 Soutien 667 en Rhénanie-Palatinat

Le processus de pétition est terminé

  1. Lancé 2015
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

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12/11/2018 à 11:11

…Sie übersandten eine Legislativeingabe, mit der Sie eine Änderung des Heilberufsgeset-
zes (§ 1 i.V.m. § 111 - Mitgliedschaft in einer Landespflegekammer Rheinland-Pfalz) begeh-
ren, Im Einzelnen wünschen Sie die Abschaffung der Pflichtmitgliedschaft bei der Landes-
pflegekammer Rheinland-Pfalz.

Darüber hinaus baten Sie um Veröffentlichung Ihrer Petition; die Prüfung der Voraussetzun-
gen hierfür war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Zwischenzeitlich hat der
Petitionsausschuss in seiner 36. Sitzung am 22. September 2015 von der Veröffentlichung
Ihrer Legislativeingabe Kenntnis genommen. Die Mitzeichnungsfrist Ihrer öffentlichen Petiti-
on, in der 667 weitere Personen mitzeichneten, endete am 10. September 2015.

Der Petitionsausschuss hat in seiner 37. Sitzung am 17. November über Ihre Legislativein-
gabe beraten und den Beschluss gefasst, Ihrem Anliegen nicht abzuhelfen.

Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Gesetzesänderung spre-
chen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministerium für Soziales, Arbeit,
Gesundheit und Demografie im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen
gebeten.

Das Ministerium hat mit Schreiben vom 22. September 2015 folgende Stellungnahme abge-
geben:

„Die Eingabe richtet sich gegen die Errichtung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz,
hat aber entgegen ihres Wortlautes nicht die Landesregierung und/oder die Landespflege-
kammer bzw. den Gründungsausschuss als Adressaten. Sie wendet sich vielmehr gegen
einen Beschluss des Landtages, den dieser in der 84. Sitzung am 17. Dezember 2014 zum
Gesetzentwurf der Landesregierung zum Heilberufsgesetz (Drucksache 16/3626 und Seite
5588 des Protokolls der 84. Plenarsitzung) gefasst hat.

Mit der in dieser Plenarsitzung erfolgten einstimmigen Verabschiedung der Novelle des
HeilBG hatte der Landtag Rheinland-Pfalz auch die Errichtung der Landespflegekammer
Rheinland-Pfalz zum 1. Januar 2016 beschlossen sowie die gesetzlichen Grundlagen ge-
schaffen, auf denen der Gründungsausschuss seit dem 1. Januar 2015 die Aufgaben und
Befugnisse der Landespflegekammer übergangsweise und bis zum Zusammentritt der im
Laufe des Jahres 2015 zu wählenden Vertreterversammlung wahrnimmt.

Der Landtag Rheinland-Pfalz ist in der parlamentarischen Beratung und Verabschiedung der
Novelle des Heilberufsgesetzes als das vom Volk gewählte oberste Organ der politischen
Willensbildung tätig geworden, so dass ich um Verständnis dafür bitte, wenn ich mich jegli-
cher Kommentierung der in öffentlichen Petition enthaltenen Formulierungen ‚Ich lebe weder
in einem totalitären System, noch in einer Diktatur.‘ enthalte.

Der Wunsch nach einer Landespflegekammer wurde von den Verbänden der Pflege bereits
vor Jahren an die Landesregierung herangetragen. Die Landesregierung hat sich erst nach
einem längeren Abwägungs- und einem intensiven Dialogprozess mit dem Berufsstand der
Pflege, den Pflegeverbänden, den Gewerkschaften, der Landesärztekammer, der Landes-
zahnärztekammer, der Landesapothekerkammer und der Landespsychotherapeutenkammer
entschieden, das Anliegen aufzugreifen und dem Landesgesetzgeber den o.g. Gesetzent-
wurf zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Darüber hinaus wurde der Wunsch des Berufsstandes nach einer Pflegekammer von der
Landesregierung erst aufgegriffen, als ihn sämtliche Pflegeverbände auf Anregung der Lan-
desregierung durch entsprechende Beschlüsse bekräftigt hatten und eine Abstimmung der
Pflegekräfte in Rheinland-Pfalz eine deutliche Unterstützung des Wunsches ergab.

Sofern in der Eingabe nun diese Abstimmung angesprochen und ihr Ergebnis als unzurei-
chende Legitimationsgrundlage für den Landesgesetzgeber bezeichnet wird, möchte ich auf
den beigefügten Abschlussbericht der Befragungs- und Registrierungsstelle zur Einrichtung
einer Landespflegekammer in Rheinland-Pfalz beim Deutschen Institut für angewandte Pfle-
geforschung (dip) e.V. verweisen. Dieser Abschlussbericht ist öffentlich zugänglich und
enthält u.a. eine Darstellung der der Abstimmung voran gestellten intensiven Informations-
und Dialogphase mit den Pflegekräften in unserem Land.

Hierzu zählten u.a. ein lnformationsflyer in einer Auflage von 80000 Exemplaren und zahlrei-
che Medienberichte, vor allem aber über 120 Informationsveranstaltungen in ganz Rhein-
land-Pfalz, in denen nicht nur Argumente für und wider eine Landespflegekammer unter akti-
ver Beteiligung auch von Kammerkritikern und Kammerskeptikern vor- und zur Diskussion
gestellt wurde, sondern auch das Abstimmungsverfahren und die sich aus den Ergebnissen
der Abstimmung ergebenen Konsequenzen. Hierunter fiel u.a. die explizite Aussage, dass
die Pflegekammer nur dann in einem Gesetzentwurf von der Landesregierung aufgegriffen
werde, wenn dies von einer Mehrheit in der Abstimmung so gewünscht sei, andernfalls wer-
de der Wunsch der Verbände nach einer Pflegekammer folgenlos bleiben.

Das Registrierungs- und Abstimmungsverfahren wird im beigefügten Bericht ebenfalls vor-
gestellt. ‚Wahlbenachrichtigungen‘ konnten vom dip nicht verschickt werden, da bislang kei-
ne Auflistung der in Rheinland-Pfalz beschäftigten Pflegekräfte inkl. ihrer Wohnanschriften
existiert. Vor diesem Hintergrund konnte die Abstimmung nur in der Weise organisiert wer-
den, dass sich alle an einer Mitwirkung an der Abstimmung interessierten Pflegekräfte an die
Registrierungsstelle wenden, um an der Abstimmung teilnehmen zu können.

Die Möglichkeit zur Registrierung und Abstimmung wurde auch den Pflegeschülerinnen und
-schülern eingeräumt. Dies war für Ausbildungsstätten bzw. Schulen Anlass, das Thema
Pflegekammer und die bevorstehende Abstimmung zum Gegenstand des Unterrichtes zu
machen. Gerade auch vor diesem Hintergrund ist die Kritik an der Beteiligung der Pflege-
schülerinnen und -schüler an der Abstimmung nicht nachvollziehbar, wenn sie insbesondere
mit dem Hinweis erfolgt, diese hätten die ‚politische/berufspolitische Tragweite ihrer Ent-
scheidung‘ nicht abschätzen können.

Sowohl die Landesregierung als auch die Verbände der Pflege und die Gewerkschaften ha-
ben im Vorfeld der Abstimmung umfassend und landesweit über diese, ihren Ablauf und
auch über die sich aus ihr ergebenden Konsequenzen informiert, es stand aber allen Pflege-
kräften frei, sich an der Abstimmung zu beteiligen oder auf die Möglichkeit zur Abstimmung
zu verzichten.

Sollte dennoch eine Pflegekraft nicht oder nicht rechtzeitig von der Abstimmung erfahren
bzw. erstmalig im Jahre 2015 von der Errichtung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz
gehört haben, so wäre dies ein weiterer Beleg für die Notwendigkeit einer Pflegekammer.
Die Pflegekammer wird künftig auch dafür Sorge tragen, dass ihre Mitglieder und damit alle
Pflegekräfte in Rheinland-Pfalz rechtzeitig, umfassend und kontinuierlich über pflege- und
gesundheitspolitische Entwicklungen informiert und in Entscheidungsprozesse soweit wie
möglich eingebunden sind.
Die Landesregierung hat das Ergebnis der Abstimmung mit 9321 registrierten und abstim-
mungsberechtigten Berufsangehörigen der Pflegeberufe sowie 7044 abstimmenden Pflege-
kräften und einen Anteil von 75,9 % an ‚Ja‘Stimmen als Beleg für eine deutliche Unterstüt-
zung der rheinland-pfälzischen Pflegekräfte für das Projekt einer Landespflegekammer ge-
wertet. Alte in den Eingaben angestellten Berechnungen über eine in den genannten Zahlen
zum Ausdruck kommende Unterstützung von ‚nur‘ 13 % aller in Rheinland-Pfalz beschäftig-
ten Pflegekräfte berücksichtigen zum einen nicht, dass die genaue Zahl der in Rheinland-
Pfalz beschäftigen Pflegekräfte bislang nicht feststeht, sondern lediglich Schätzungen in ei-
ner Größenordnung zwischen 40.000 und 45.000 Personen vorliegen. Zum anderen aber
gehört es zu den Kernelementen der Demokratie, dass demokratisch zustande gekommene
Wahlentscheidungen grundsätzlich bindenden Charakter haben und nicht an das Erreichen
eines Quorums an abgegebenen Stimmen gebunden sind. Wahlberechtigte, die auf ihr
Recht auf Mitwirkung an einer Abstimmung oder Wahl verzichten, nehmen billigend in Kauf,
dass für sie mit entschieden wird.

Die Eingabe wendet sich ansonsten gegen eine Pflichtmitgliedschaft in der Landespflege-
kammer und fordert deren Ersetzung durch eine freiwillige Mitgliedschaft, die mit einem je-
derzeitigen und uneingeschränkten Recht auf Ein- und Austritt aus der Kammer gleichzuset-
zen ist. Die Eingaben verkennen dabei, dass eine Landespflegekammer nur dann die Legiti-
mität und die Möglichkeit hat, die Interessen aller in Rheinland-Pfalz beschäftigten Pflege-
kräfte zu bündeln und zu artikulieren, wenn sie im Gegensatz zu Verbänden und Vereinen
alle Pflegekräfte dauerhaft und verlässlich in ihren Reihen vereinigt. Dieses Prinzip wird im
Übrigen seit Jahrzehnten auch im Bereich der Landesärztekammern, der Landeszahnärzte-
kammern, der Landesapothekerkammern und seit einigen Jahren auch im Bereich der Lan-
despsychotherapeutenkammern praktiziert. Es hat sich dort bewährt und gehört zu den auch
von den Mitgliedern der genannten Kammern anerkannten Grundprinzipien.

Zu der vorgetragenen Unvereinbarkeit einer Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer mit der
Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Grundgesetz (GG) verweise ich darauf, dass es im Zusam-
menhang mit den Industrie- und Handelskammern eine höchstrichterliche Rechtsprechung
gibt, wonach Art. 9 Abs. 1 GG nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine
öffentlich-rechtliche Körperschaft schützt. Kammern unterfallen nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichtes (u.a. BVerfG Beschluss vom 07.12.2001 (1 BvR 1806/98))
von vornherein nicht dem Vereinsbegriff des Art. 9 Abs. 1 GG. Schon der Verfassungskon-
vent von Herrenchiemsee hat einen Vorschlag auf Ergänzung der sog. Vereinigungsfreiheit
um eine Regelung, nach der niemand gezwungen werden dürfe, sich einer Vereinigung an-
zuschließen, verworfen.

Der Berufsstand der Pflege wird in Rheinland-Pfalz als Selbstverwaltungskörperschaft orga-
nisiert. Zum Wesen der Selbstverwaltung gehört, dass die Pflegekammer keiner Fachauf-
sicht durch das die Aufsicht führende fachlich zuständige Ministerium unterworfen ist, son-
dern ausschließlich einer Rechtsaufsicht. Die Pflegekammer wird sich und ihre Aufgaben
nicht aus öffentlichen Geldern und/oder Zuschüssen der öffentlichen Hand finanzieren, son-
dern aus den Beiträgen ihrer Mitglieder und zu einem geringen Teil aus Gebühreneinnahmen
für Dienstleistungen. Auch dies sichert ihre Unabhängigkeit von staatlicher Einflussnahme.
Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen haben Gültigkeit für alle öffentlichen Berufs-
vertretungen (Kammern) der Heilberufe in Rheinland-Pfalz (siehe insbesondere §§ 2, 15, 16
und 18 I-(HeilBG) und haben sich dort in den zurückliegenden Jahren bzw. Jahrzehnten be-
währt.
Einwände, die Pflegekammer würde mit dem Aufbau einer Bürokratie sowie umfassender
‚Verwaltungs- und Kontrollapparaten‘ einhergehen, verkennen, dass alle wesentlichen Ent-
scheidungen über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Struktur der Pflegekammer in de-
ren Vertreterversammlung getroffen werden. Diese Vertreterversammlung setzt sich aus-
nahmslos aus Berufsangehörigen zusammen, die aus der Mitte der in Rheinland-Pfalz täti-
gen Pflegekräfte gewählt wurden. Die Mitglieder der Vertreterversammlung kennen daher
nicht nur den Berufsalltag der Pflegekräfte, sondern sie wissen auch, dass alle von ihren
beschlossenen Kammeraufgaben und -strukturen aus den Kammerbeiträgen der von ihnen
vertretenen Pflegekräfte in Rheinland-Pfalz zu finanzieren sein werden.

Im Zusammenhang mit der Kammererrichtung von einer ‚Schwächung der Gewerkschaften‘
auszugehen, ist höchst spekulativ. In Rheinland-Pfalz jedenfalls haben die Gewerkschaften
den Weg zur Errichtung der Landespflegekammer konstruktiv begleitet und mehrfach klar-
gestellt, dass es keinen Gegensatz zwischen Kammer- und Gewerkschaftstätigkeit geben
wird, sondern beide gemeinsam auf unterschiedlichen Arbeits- und Zuständigkeitsfeldern für
eine Verbesserung der Situation der Pflegekräfte und damit auch der zu Pflegenden in unse-
rem Land eintreten werden.“

Der Petitionsausschuss hat sich diesen Gründen angeschlossen und derzeit keine Möglich-
keit gesehen, Ihr Anliegen und die damit verbundene Gesetzesänderung zu unterstützen.
Ihre Legislativeingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen.

Darüber hinaus hat der Petitionsausschuss die Landesregierung gebeten, die ausführlichen
Stellungnahmen des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie zur Ein-
richtung einer Landespflegekammer in geeigneter Form der Gründungskonferenz der Lan-
despflegekammer für eine Veröffentlichung auf deren lnternetseite zur Verfügung zu stellen.

Dieser Bescheid wird gemäß Nummer 12 der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von
öffentlichen Petitionen im Internet veröffentlicht.

Das Petitionsverfahren ist damit beendet.

Begründung (PDF)


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