Änderung des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz; Nachtkioske

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Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
160 160 in Reino kraštas-Pfalcas

Peticija pabaigta

160 160 in Reino kraštas-Pfalcas

Peticija pabaigta

  1. Pradėta 2017
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Rheinland-Pfälzischen Landtages .

persiuntimas

2018-11-12 11:10

…Sie übersandten eine Legislativeingabe, mit der Sie eine Änderung des
Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz begehrten. Im Einzelnen wünschten Sie, dass
rechtliche Grundlagen dafür geschaffen werden, dass zwischen 22 Uhr und 6 Uhr der Verkauf
von Lebensmitteln an sogenannten Nachtkiosken möglich ist.

Darüber hinaus baten Sie um Veröffentlichung Ihrer Petition. Die Mitzeichnungsfrist Ihrer
öffentlichen Petition, in der 160 weitere Personen mitzeichneten, endete am 8. Januar 2018.

Der Petitionsausschuss hat in seiner 15. Sitzung am 17. April 2018 über Ihre Legislativeingabe
beraten und den Beschluss gefasst, dem Anliegen nicht abzuhelfen.

Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der
Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministerium für
Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu
Ihrem Anliegen gebeten.

Das Ministerium hat mit Schreiben vom 15. März 2018 hierzu folgende Stellungnahme
abgegeben:

„Der Petent begehrt, dass rechtliche Grundlagen dafür geschaffen werden, dass
zwischen 22 Uhr und 6 Uhr der Verkauf von Lebensmitteln an sogenannten
Nachtkiosken möglich wird.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass das
Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 (GVBI. S. 351),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBI. S. 461), eine
Fortentwicklung der werktäglichen Ladenöffnungsmöglichkeiten von früher bis
20 Uhr auf grundsätzlich bis 22 Uhr vorsieht. Darüber hinaus ist für die
Kommunen die Möglichkeit geschaffen worden, die zulässigen
Ladenöffnungszeiten an bis zu acht Werktagen im Jahr über 22 Uhr hinaus zu
erweitern. Damit wird dem Handel Gelegenheit gegeben, bei der Gestaltung
seiner Öffnungszeiten den sich wandelnden Einkaufsgewohnheiten der
Bevölkerung besser als bisher Rechnung tragen zu können. Durch die für
Rheinland-Pfalz getroffenen Regelungen wurden die Auswirkungen auf die
Arbeitsbedingungen und auf den Lärmschutz in den Innenstädten, die mit der in
einer Reihe anderer Bundesländer erfolgten völligen Freigabe der werktäglichen
Ladenöffnungszeiten verbunden sein können, begrenzt. Die Beschäftigten
werden auch weiterhin vor einer ungünstigen Lage ihrer Arbeitszeit in den
Nachtstunden geschützt.

In Rheinland-Pfalz ist bislang noch nie der Wunsch an die Landesregierung oder
die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion herangetragen worden, Ausnahmen
für Nachtkioske zu ermöglichen. Tatsächlich ist an den Standorten, wo ein
besonderer Bedarf auch für einen Einkauf in den späten Abendstunden besteht,
zu beobachten, dass Lebensmittelgeschäfte bis 22 Uhr geöffnet haben und diese
insgesamt eine ausreichende Bedarfsdeckung der Bevölkerung während der
Ladenöffnungszeiten ermöglichen. Nachtarbeitern dürfte es durchaus
zuzumuten sein, ihren Bedarf an Lebensmitteln während der allgemeinen
Ladenöffnungszeiten vor Arbeitsbeginn zu decken, zumal viele Verkaufsstätten
bereits ab 7 Uhr geöffnet sind.

Für den Sonderbedarf von Reisenden lässt das Ladenöffnungsgesetz nach
geltendem Recht nach 22 Uhr während der Ladenschlusszeiten eine Reihe von
Sonderregelungen zu. Der Verkauf von Reisebedarf nach § 2 Abs.2 LadöffnG ist
nach geltendem Recht nach 22 Uhr an Tankstellen (§ 6 LadöffnG) sowie an
Personenbahnhöfen, Flughäfen und Schiffsanlegestellen (§ 7 LadöffnG) rund um
die Uhr möglich.

Die Ladenöffnungszeiten haben sich insgesamt bewährt; ein darüber hinaus
gehender Bedarf ist auch aufgrund von verschiedenen weiteren
Sonderregelungen im Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz nicht festzustellen.

Händlerinnen und Händler achten verstärkt darauf, die Bedürfnisse ihrer Kunden
planvoll-vorausschauend abzudecken und darüber hinaus das Gefühl von
Lebensfreude und Erlebnis zu vermitteln. Und der Handel reagiert mit
entsprechenden Produktinnovationen und auf den Kunden ausgerichteten
Dienstleistungsangeboten.

In Schank- und Speisewirtschaften können außerhalb der Sperrzeit (§§ 17 ff.
GastVO) Getränke und zubereitete Speisen, die in der jeweiligen Gaststätte
verabreicht werden, sowie Tabak- und Süßwaren an jedermann zum alsbaldigen
Verzehr und Verbrauch über die Straße abgegeben werden (sog. Gassenschank
gemäß § 7 Abs. 2 GastG).

Von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wurde darüber hinaus darauf
hingewiesen, dass bei Nachtkiosken, die eine soziale Funktion erfüllen, doch
nach allgemeiner Lebenswirklichkeit die Gefahr der Lärmbelästigung für
Anwohner bestehen dürfte. Konflikte, insbesondere in der Sommerzeit, könnten
nach 22 Uhr zu erwarten sein, mit der Folge einer erhöhten Arbeitsbelastung bei
Polizei und Ordnungsamt. Ferner könnte bei einer Möglichkeit jederzeit auch
nach 22 Uhr Alkohol kaufen zu können, die Suchtgefahr der Bevölkerung erhöht
werden.

Auch vor dem Hintergrund, dass die Online-Petition des Petenten nur relativ
wenige Unterstützer hat - es unterzeichneten 160 Personen - würden wir eine
Gesetzesänderung daher nicht befürworten. Die Nachteile einer solchen
gesetzlichen Regelung überwiegen bei weitem die Vorteile. Ein wirklicher Bedarf
hierfür ist in Rheinland-Pfalz nicht zu erkennen und im Gesetzgebungsverfahren
ist letztlich mit erheblichen Widerständen seitens der Träger öffentlicher Belange
zu rechnen.“

Der Petitionsausschuss hat sich diesen Gründen angeschlossen und derzeit keine Möglichkeit
gesehen, Ihr Anliegen und die damit verbundene Änderung der Rechtslage zu unterstützen.
Ihre Legislativeingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen.

Dieser Bescheid wird gemäß Nummer 12 der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von
öffentlichen Petitionen im Internet veröffentlicht.

Das Petitionsverfahren ist damit beendet.

Begründung (PDF)


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