Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes; Reformierung des Gemeindefinanzsystems

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
234 234 in Renania-Palatinat

Petiția a fost inchisa

234 234 in Renania-Palatinat

Petiția a fost inchisa

  1. A început 2015
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Rheinland-Pfälzischen Landtages .

Redirecționare

12.11.2018, 11:11

…Sie übersandten eine Legislativeingabe, mit der Sie eine Änderung des Landesfinanzaus-
gleichsgesetzes begehren. Im Einzelnen wünschen Sie, dass “den Kommunen so viel Geld
zur Verfügung steht, dass diese dauerhaft ihre Pflichtaufgaben und ein Mindestmaß an frei-
willigen Aufgaben erfüllen können“.

Darüber hinaus baten Sie um Veröffentlichung Ihrer Petition; die Prüfung der Voraussetzun-
gen hierfür war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Zwischenzeitlich hat der
Petitionsausschuss in seiner 36. Sitzung am 22. September 2015 von der Veröffentlichung
Ihrer Legislativeingabe Kenntnis genommen. Die Mitzeichnungsfrist Ihrer öffentlichen Petiti-
on, in der 234 weitere Personen mitzeichneten, endete am 16. Oktober 2015.

Der Petitionsausschuss hat in seiner 37. Sitzung am 17. November über Ihre Legislativein-
gabe beraten und den Beschluss gefasst, Ihrem Anliegen nicht abzuhelfen.

Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Gesetzesänderung spre-
chen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministerium des Innern, für Sport
und Infrastruktur im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen gebeten.

Das Ministerium hat mit Schreiben vom 27. August 2015 folgende Stellungnahme abgege-
ben:

„Anliegen des Petenten ist es, das Gemeindefinanzsystem (Landesfinanzausgleichsgesetz)
solle dahingehend reformiert werden, dass den Kommunen so viel Geld zur Verfügung ste-
he, dass diese dauerhaft ihre Pflichtaufgaben und ein Mindestmaß an freiwilligen Aufgaben
erfüllen könnten. Der Petent begründet sein Anliegen auch mit Hinweis auf Artikel 49 Abs. 6
Satz 1 der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz.

Zu dem Anliegen nehme ich wie folgt Stellung:

1. Die Forderung, dass den Kommunen so viel Geld zur Verfügung stehen soll, um dauerhaft
ihre Pflichtaufgaben und ein Mindestmaß an freiwilligen Aufgaben erfüllen zu können,
braucht im Landesfinanzausgleichsgesetz nicht aufgenommen zu werden, da diese Anforde-
rung bereits in Artikel 49 Abs. 6 der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz verankert ist.

2. Die Fragen, ob das Land den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Erfüllung ihrer
eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Wege des Lasten- und Fi-
nanzausgleichs in ausreichendem Maß sichert und ob das Land den Gemeinden und Ge-
meindeverbänden für deren freiwillige öffentliche Tätigkeit in deren eigener Verantwortung zu
verwaltende Einnahme quellen in ausreichendem Maß zur Verfügung stellt, sind u. a. Ge-
genstand von drei derzeit beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz anhängigen Nor-
menkontrollklagen (sog. Kommunale Verfassungsbeschwerden, VGH N 29/14, VGH N 30/14
und VGH N 31/14). In der Pressemitteilung Nr. 2/2015 vom 9. Januar 2015 kündigt der VGH
an, die Verfahren zum Kommunalen Finanzausgleich im Jahr 2015 entscheiden zu wollen.

3. Im Übrigen stellt das Land gemäß Artikel 49 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes
Rheinland-Pfalz den Gemeinden und Gemeindeverbänden für deren freiwillige öffentliche
Tätigkeit in deren eigener Verantwortung zu verwaltende Einnahmequellen unbestritten zur
Verfügung.

4. Soweit vom Petenten zur Begründung seines Anliegens ausgeführt wird, nicht selten blie-
be den (Orts-) Gemeinden deutlich weniger als 10 v. H. der eigenen Einnahmen in der Ge-
meindekasse, wird darauf hingewiesen, dass mit der abzuführenden Verbandsgemeindeum-
lage regelmäßig etwa die Grundschulen für die Schülerinnen und Schüler dieser Gemeinde
oder der Brandschutz für die Einwohnerinnen und Einwohner dieser Gemeinde finanziert
werden. Gleiches gilt in Bezug auf die Kreisumlage, etwa im Hinblick auf die weiterführenden
Schulen.

Davon abgesehen kann ein niedriger Anteil der nach Umlagen verbleibenden Einnahmen
auch dadurch begründet sein, dass die Gemeinden selbst zu geringe Realsteuerhebesätze
beschlossen haben. Dabei ist zu beachten, dass auf hebesatzbedingte Mehreinnahmen kei-
ne Umlagen zu entrichten sind. Der Verfassungsgerichthof Rheinland-Pfalz und der Rech-
nungshof Rheinland-Pfalz haben darauf hingewiesen, dass die Hebesätze rheinland-
pfälzischer Gemeinden deutlich unter dem Durchschnitt westdeutscher Flächenländer und
unter dem bundesweiten Durchschnitt liegen und daher Einnahmepotenzial ungenutzt bleibt.

Eine Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes ist nicht angezeigt.“

Die in der Stellungnahme erwähnten Normenkontrollanträge wurden zwischenzeitlich als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. nachstehenden Auszug aus der Pressemitteilung 16/2015
des VGH):

„Die Normenkontrollanträge blieben ohne Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof wies sie mit
Beschluss vom 30. Oktober 2015 als unzulässig zurück, weil die Antragsteller durch die an-
gegriffene Neuregelung des Landesfinanzausgleichsgesetzes nicht unmittelbar beschwert
seien und der sogenannte Grundsatz der Subsidiarität der Normenkontrolle nicht gewahrt
sei. Anders als im Falle des Urteils vom 14. Februar 2012 — das aufgrund eines Vorlagebe-
schlusses des Oberverwaltungsgerichts ergangen war — hatten die Antragsteller sich näm-
lich unmittelbar an den Verfassungsgerichtshof gewandt, ohne zuvor den Rechtsweg gegen
ihre individuellen Zuweisungsbescheide zu durchlaufen. Der Verfassungsgerichtshof hielt
demgegenüber an seiner bereits in den 1990er Jahren entwickelten Rechtsprechung fest,
wonach ein direkter Antrag auf Überprüfung von Vorschriften des Landesgesetzes über den
kommunalen Finanzausgleich im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle auf kommuna-
len Antrag (Art. 130 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz) regelmäßig unzuläs-
sig ist, weil die jeweilige finanzielle Situation einer kommunalen Gebietskörperschaft erst
durch den individuellen Zuweisungsbescheid unmittelbar gestaltet wird.“

Der Petitionsausschuss hat sich den in der Stellungnahme des Ministeriums des Innern, für
Sport und Infrastruktur angeführten Gründen angeschlossen und derzeit keine Möglichkeit
gesehen, Ihr Anliegen und die damit verbundene Gesetzesänderung zu unterstützen. Ihre
Legislativeingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen.

Dieser Bescheid wird gemäß Nummer 12 der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von
öffentlichen Petitionen im Internet veröffentlicht.

Das Petitionsverfahren ist damit beendet.

Begründung (PDF)


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