Änderung des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform

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Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
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Dies ist eine Online-Petition des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

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11/12/2018, 11:11

„… der Petitionsausschuss hat in seiner 13. Sitzung am 30. Oktober 2012 über Ihre Legislativ-
eingabe beraten und den Beschluss gefasst, die Eingabe nicht einvernehmlich abzuschließen.

Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehenden
Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministerium des
Innern, für Sport und Infrastruktur im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anlie-
gen gebeten.

Das Ministerium hat mit Schreiben vom 13. September 2012 folgende Stellungnahme abgege-
ben:
„Mit seiner Legislativeingabe möchte der Petent eine Änderung des Landes-
gesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform (Artikel
1 des Ersten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom
28. September 2010 GVBl. S. 272) erreichen. Sie ist darauf ausgerichtet,
bürgerschaftliche Beteiligungsprozesse als Kriterium für Gebietsänderungen
ausdrücklich in das seit dem 6. Oktober 2010 geltende Landesgesetz aufzu-
nehmen.

Zu der Legislativeingabe nehme ich wie folgt Stellung:

Das Landesgesetz über die Grundsätze zur Kommunal- und Verwaltungsre-
form enthält vorwiegend Regelungen, nach deren Maßgabe sich die Gebiets-
änderungen der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden auf der
jetzigen ersten Reformstufe richten. Die konkreten Gebietsänderungen der
verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden werden letztlich durch
eigenständige Landesgesetze herbeigeführt.

§ 1 des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwal-
tungsreform (KomVwRGrG) nennt die Ziele der Kommunal- und Verwaltungs-
reform.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 KomVwRGrG ist ein Ziel der Kommunal- und Verwal-
tungsreform eine stärkere direkte Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in
kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten, um das Potenzial des in
Rheinland-Pfalz sehr ausgeprägten bürgerschaftlichen Engagements zur
Verwirklichung des Gemeinwohlziels verstärkt nutzen zu können. Wie sich aus
§ 1 Abs. 2 Satz 4 KomVwRGrG ergibt, sollen dazu notwendige Voraussetzun-
gen geschaffen und erweitert werden.

Die Bürgerbeteiligung im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform hat
einen hohen Stellenwert.

Schon zu Beginn der Ausgestaltung der Reform sind die Bürgerinnen und
Bürger von der Landesregierung in einem stufig angelegten Prozess intensiv
eingebunden worden.

In einer direkten Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger zu kommunalen Ge-
bietsänderungen sehe ich eine konsequente Fortsetzung dieses Prozesses.

Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger werden auf ihre Bitte hin von hier
aus zu einer Bürgerbeteiligung in Angelegenheiten kommunaler Gebietsände-
rungen bestmöglich unterstützt. Dazu gehört eine eingehende Beratung. Au-
ßerdem ist den kommunalen Gebietskörperschaften ein Leitfaden der Univer-
sität Koblenz-Landau zur Bürgerbeteiligung bei Gebietsänderungen zur Verfü-
gung gestellt worden.

§ 2 Abs. 2 KomVwRGrG geht in einer Regelvermutung davon aus, dass ver-
bandsfreie Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnerinnen und Einwoh-
nern und Verbandsgemeinden mit mindestens 12.000 Einwohnerinnen und
Einwohnern eine ausreichende Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und
Verwaltungskraft haben, die sie in die Lage versetzen, auch künftig die eige-
nen und die übertragenen Aufgaben fachlich fundiert und wirtschaftlich wahr-
zunehmen.

Einen unveränderten Fortbestand von verbandsfreien Gemeinden und Ver-
bandsgemeinden trotz Unterschreitung der Mindesteinwohnerzahlen lässt § 2
Abs. 3 KomVwRGrG unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zu.

Für die Zusammenschlüsse kommunaler Gebietskörperschaften finden aus-
schließlich § 2 Abs. 4 und 5 KomVwRGrG Anwendung.

§ 2 Abs. 4 Satz 1 KomVwRGrG priorisiert Zusammenschlüsse von verbands-
freien Gemeinden oder Verbandsgemeinden als Ganzes und Zusammen-
schlüsse von verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden innerhalb
desselben Landkreises. Ausnahmen davon sieht § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3
KomVwRGrG vor. So können nach § 2 Abs. 4 Satz 2 KomVwRGrG Zusam-
menschlüsse von verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden mit
gleichzeitiger Änderung einer Landkreisgrenze zugelassen werden, vor allem
wenn innerhalb desselben Landkreises ein Zusammenschluss zu einer kom-
munalen Gebietskörperschaft mit einer ausreichenden Leistungsfähigkeit,
Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft nicht möglich ist. Ferner regelt § 2
Abs. 4 Satz 3 KomVwRGrG, dass in Ausnahmefällen eine Aufteilung der
Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde auf mehrere andere Verbandsge-
meinden und eine Umgliederung von Ortsgemeinden aus Verbandsgemein-
den in andere Verbandsgemeinden in Betracht kommt.

§ 2 Abs. 5 KomVwRGrG führt beispielhaft Kriterien für Zusammenschlüsse
kommunaler Gebietskörperschaften an. Dies sind die Erfordernisse der
Raumordnung, landschaftliche und topografische Gegebenheiten, die öffentli-
che Verkehrsinfrastruktur, die Wirtschaftsstruktur und historische und religiöse
Bindungen und Beziehungen.

Die Entscheidungen über die Gebietsänderungen der verbandsfreien Ge-
meinden und Verbandsgemeinden bedingen in jedem Einzelfall eine umfas-
sende Abwägung. Dabei gilt es für jede in Betracht kommende Alternative ei-
ner Gebietsänderung der verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde,
ohne oder mit Änderung einer Landkreisgrenze, die Gemeinwohlbelange zu
erfassen, zu bewerten sowie untereinander und gegeneinander abzuwägen.
Dabei handelt es sich um die Gemeinwohlbelange der betroffenen Kommune
und des Landes.

Die in die einzelnen Abwägungen einzubeziehenden Gemeinwohlbelange
können von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Deshalb lässt sich meines Erach-
tens eine abschließende Aufzählung der Gemeinwohlbelange in einem Lan-
desgesetz mit Grundsätzen für eine Optimierung kommunaler Gebietskörper-
schaften, wie im Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Ver-
waltungsreform, nicht realisieren.

Für die Gebietsänderungen der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsge-
meinden sind außer den in § 2 Abs. 5 KomVwRGrG aufgezählten Kriterien
vielfach weitere Aspekte zu berücksichtigen, so etwa die Ergebnisse einer
Bürgerbeteiligung, die Positionierungen kommunaler Vertretungen und finanz-
strukturelle Disparitäten.

Sofern Ergebnisse einer Bürgerbeteiligung vorliegen, müssen sie mithin in die
Abwägung zur Gebietsänderung einer verbandsfreien Gemeinde oder Ver-
bandsgemeinde als ein Gemeinwohlbelang einfließen.

Im Hinblick darauf erscheint es mir nicht erforderlich, die Beispiele in der
Grundsatzregelung des § 2 Abs. 5 KomVwRGrG um ein Kriterium, wie die Er-
gebnisse einer Bürgerbeteiligung, zu ergänzen.

Ergibt eine Abwägung, dass für die Gebietsänderung einer verbandsfreien
Gemeinde oder Verbandsgemeinde mehrere Alternativen mit und ohne Ände-
rung einer Landkreisgrenze als gleichwertig oder ähnlich einzustufen sind,
greift die gesetzliche Priorisierung des § 2 Abs. 4 Satz 1 KomVwRGrG. Da-
nach gilt es dann der landkreisinternen Gebietsänderungsmaßnahme den
Vorrang einzuräumen.

Für die Beurteilung, ob innerhalb eines Landkreises ein Zusammenschluss
von verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden zu einer kommuna-
len Gebietskörperschaft mit einer ausreichenden Leistungsfähigkeit, Wettbe-
werbsfähigkeit und Verwaltungskraft möglich ist, und, falls dies nicht zutrifft,
deshalb nach § 2 Abs. 4 Satz 2 KomVwRGrG eine gemeindliche Gebietsän-
derung bei gleichzeitiger Änderung einer Landkreisgrenze zugelassen werden
kann, ist das Ergebnis einer Bürgerbeteiligung aus meiner Sicht kein tragfähi-
ger Belang.

Zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwal-
tungskraft steht als Mittel die Steigerung der kommunalen Wirtschaftlichkeit
zur Verfügung. Sie kann durch verschiedene Instrumente und Maßnahmen er-
reicht werden, beispielsweise durch eine effektivere Verwaltungstätigkeit oder
einen räumlichen Ausgleich sozioökonomischer Disparitäten.

Demzufolge halte ich auch eine Ergänzung des § 2 Abs. 4 KomVwRGrG um
die bürgerschaftliche Beteiligung für sachlich nicht begründet.“
Der Petitionsausschuss hat sich diesen Gründen angeschlossen und derzeit keine Möglichkeit
gesehen, Ihr Anliegen und die damit verbundene Änderung der Gesetzeslage zu unterstützen.
Ihre Legislativeingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen.

Dieser Bescheid wird gemäß Nummer 12 der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von
öffentlichen Petitionen im Internet veröffentlicht …“

Begründung (PDF)


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