Änderung des Landesgesetzes über gefährliche Hunde

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Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
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Šī ir tiešsaistes petīcija des Rheinland-Pfälzischen Landtages ,

12.11.2018 11:11

„…Sie übersandten eine Legislativeingabe, mir der Sie eine Änderung des Landesgesetzes
über gefährliche Hunde (§ 1 Abs. 2 LHundG) begehren. Im Einzelnen fordern Sie die Aufga-
be einer der Kernregelungen des Landeshundegesetzes, nämlich die Streichung der Be-
stimmung des § 1 Abs. 2 LHundG über die ihrer Rasse nach (bundesweit) als gefährlich ein-
gestuften Hunde. Beißvorfälle sollen präventiv durch nachgewiesene Sachkunde bei den
Hundehaltern reduziert werden.

Bei Ihrer Legislativeingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition. Die Mitzeich-
nungsfrist, in der weitere 1133 Personen mitzeichneten, endete am 24. Mai 2012.

Mit Schreiben vom 14. November 2012 teilten wir Ihnen mit, dass der Petitionsausschuss
den Beschluss gefasst hat, Ihre Eingabe zurückzustellen, da noch Beratungsbedarf bestand.

Der Petitionsausschuss hat in seiner 18. Sitzung am 28. Mai 2013 über Ihre Legislativeinga-
be beraten und den Beschluss gefasst, Ihrem Anliegen nicht abzuhelfen.

Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehen-
den Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministe-
rium des Innern und für Sport im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen
gebeten.

Das Ministerium hat mit Schreiben vom 7. September 2012 folgende Stellungnahme abge-
geben:

„Mit dem Landesgesetz über gefährliche Hunde (Landeshundegesetz - LHundG)
vom 22. Dezember 2004 wurde die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche
Hunde - vom 30. Juni 2000 außer Kraft gesetzt. Inhaltlich wurden die in dieser Ge-
fahrenabwehrverordnung enthaltenen ordnungsrechtlichen Regelungsinstrumente
im Landeshundegesetz beibehalten und durch weitere Vorgaben zur Gefahrenab-
wehr (z.B. Anzeigepflicht der Haltung eines gefährlichen Hundes) sowie durch Er-
gänzungen der Bußgeldtatbestände zur Ahndung von Verstößen komplettiert.

Die Regelung der Rechtsmaterie durch ein Gesetz im formellen Sinne war not-
wendig geworden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. Juni
2004, BVerwG 6 C 21.03) hinsichtlich der rheinland-pfälzischen Gefahrenab-
wehrverordnung - Gefährliche Hunde - zu dem Ergebnis kam, dass weitreichen-
de Bewertungs- und Entscheidungskompetenzen, die ‚politisch geprägt oder
mitgeprägt‘ sind, wie etwa die Festlegung von Rasselisten, nicht der Exekutive
zugewiesen sind, sondern dem Parlamentsvorbehalt unterliegen. ‚Namentlich
hat der Gesetzgeber die etwaige Einführung so genannter Rasselisten selbst zu
verantworten‘.
Der Landesgesetzgeber hat dieser Vorgabe mit dem LHundG Rechnung getra-
gen. Nach § 1 Abs. 2 LHundG gelten folgende Hunde aufgrund ihrer Rassezu-
gehörigkeit als gefährlich:

- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Pit Bull Terrier
- sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen.

Weiterhin gelten Hunde nach § 1 Abs. 1 LHundG als gefährlich, die

- sich als bissig erwiesen haben,
- Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
- in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen
haben,
- eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffs-
lust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft ent-
wickelt haben.

Forderungen nach einer Änderung des Landeshundegesetzes waren in den letz-
ten Jahren bereits wiederholt Gegenstand von verschiedenen Petitionsverfah-
ren, Eingaben wie auch Gerichtsverfahren. Nach eingehenden Prüfungen hält
die Landesregierung - im Kontext mit dem Bund wie auch den anderen Bundes-
ländern - an den bewährten Regelungen präventiver Gefahrenabwehr fest.

Insgesamt hat sich das rheinland-pfälzische Landeshundegesetz insbesondere
im Sinne präventiver Gefahrenabwehr sehr gut bewährt und bietet den zustän-
digen Polizei- und Ordnungsbehörden eine angemessene und wirkungsvolle
Rechts- und Handlungsgrundlage zur Reduzierung der von bestimmten Hunden
ausgehenden Gefahren.

Auch dem aktuell vorliegenden Antrag der Petentin kann aus Sicht der Landes-
regierung nicht gefolgt werden.

Mit der Petition fordert die Petentin die Aufgabe einer der Kernregelungen des
Landeshundegesetzes, nämlich die Streichung der Bestimmung des § 1 Abs. 2
LHundG über die ihrer Rasse nach (bundesweit) als gefährlich eingestuften
Hunde. Beißvorfälle sollen präventiv durch nachgewiesene Sachkunde bei den
Hundehaltern reduziert werden.

Aus den - nicht nur aus Sicht des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrast-
ruktur (ISIM) für den Erlass und Vollzug des Landesgesetzes über gefährliche
Hunde - maßgeblichen Aspekten vorbeugender Gefahrenabwehr müssen aller-
dings die bewährten Normen beibehalten werden.

Dies gilt gerade auch für die rassespezifischen Regelungen des § 1 Abs. 2
LHundG, welche sich - bezogen auf die dort genannten ‚Listenhunde‘ (American
Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Pit Bull Terrier sowie von diesen
abstammende Hunde) - auch in den - strafbewehrten - bundesgesetzlichen Ein-
fuhrverboten des ‚Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr
gefährlicher Hunde in das Inland‘ vom 12. April 2001 (BGBl. I 2001, S. 530)
ebenso wieder finden (dort noch zusätzlich ergänzt um die Rasse Bullterrier) wie
in nahezu allen einschlägigen Verordnungen und Gesetzen der anderen Bun-
desländer (dort mit zum Teil noch weitaus mehr der Rasse nach als gefährlich
eingestuften Hunden).

Wie verschiedene Bund-Länder-Umfragen zeigen, haben sich die einschlägigen
Regelungen zur präventiven Abwehr der von (gefährlichen) Hunden ausgehen-
den Gefahren im Wesentlichen bundesweit bewährt.

So verkennt die Petentin auch die tatsächlichen und zahlenmäßigen Zusammen-
hänge, sofern sie unter Verweis auf die seitens der Aufsichts- und Dienstleis-
tungsdirektion (ADD) als Landesordnungsbehörde seit dem Jahr 2001 geführten -
unter dem Link www.add.rlp.de/Kommunale-und-hoheitliche-Aufgaben,-
Soziales/Ordnungswesen,-Hoheitsangelegenheiten/Ordnungsrecht/Gefaehrliche-
Hunde/ veröffentlichten - Beißstatistiken die Schlussfolgerung zieht, dass ange-
sichts der absoluten Zahl von 5310 Beißvorfällen, bei denen es zur Verletzung
von Menschen und Tieren bzw. zur Tötung von Tieren kam, ‚nur‘ 4,52 Prozent -
absolut demnach 240 Fälle - auf das Konto von nach dem LHundG als gefährlich
eingestuften Rassen (bzw. Kreuzungen) gehe.

Hier muss insbesondere berücksichtigt werden, dass diese Hunde trotz weitrei-
chender Restriktionen und Auflagen (Anleingebot, Maulkorbzwang, besondere
Sachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweise etc.) sowie weiter sinkenden Be-
standszahlen nach wie vor negativ in den Beißstatistiken verzeichnet werden
müssen.

Positiv kann vielmehr anhand der Beißstatistiken festgestellt werden, dass die
absoluten Bestandzahlen und damit einhergehend die Beißvorfälle bei den so
genannten Listenhunden tatsächlich erheblich reduziert werden konnten.

So betrug in den vier Jahren vor Inkrafttreten des Landeshundegesetzes (2001
bis 2004) die Zahl der registrierten Beißvorfälle 40 / 44 / 23 / 23 = 130 durch-
schnittlich mehr als 32 Fälle pro Jahr.
In den ersten vier Jahren nach Inkrafttreten des Landeshundegesetzes (2005
bis 2008) betrug die Zahl der registrierten Beißvorfälle 23 / 21 / 23 / 11 = 78
durchschnittlich unter 20 Fälle pro Jahr.

In den darauf folgenden drei Jahren (2009 bis 2011) betrug die Zahl der regist-
rierten Beißvorfälle ‚nur‘ noch 2 / 4 / 9 = 15 durchschnittlich 5 Fälle pro Jahr.

Nach einer aktuellen Gegenüberstellung der ADD (Stand: Juli 2012) waren in
Rheinland-Pfalz im Jahr 2001 insgesamt 4167 Hunde nach § 1 Abs. 2 LHundG
registriert und somit ihrer Rasse nach als gefährlich eingestuft.

Bis Juli 2012 konnte diese Zahl auf nahezu ein Viertel (27 Prozent) reduziert
werden. Derzeit werden noch 1126 Hunde der als besonders gefährlich einges-
tuften Rassen bzw. Abkömmlinge davon in Rheinland-Pfalz gehalten und ord-
nungsbehördlich kontrolliert.

Bezogen auf die Vergleichszahlen ‚Beißvorfälle 2001 bis 2004 bzw. 2009 bis
2012‘ konnte somit eine überproportionale Reduzierung von durchschnittlich 32
auf 5 Fälle pro Jahr bei den der Rasse nach als gefährlich eingestuften ‚Listen-
hunden‘ erreicht werden.

Nachstehend ein entsprechender Zahlenspiegel über die als gefährlich eingestuf-
ten Hunde (§ 1 Abs. 1 und 2 LHundG) vom Jahr 2001 bis zum Juli 2012 aus de-
nen der geschilderte Rückgang zu ersehen ist.

Weiterhin sind auch die Fallzahlen von Verstößen nach § 2 LHundG (Zucht und
Handel) bzw. § 3 LHundG (Illegale Haltung) dargestellt. Auch die Zahlen der
Verstöße gegen die bundesrechtliche Regelung (Gesetz zur Beschränkung des
Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland) sind angefügt.

Nach Erstellung der Chipkennzeichnungsdatei der ADD im Dezember 2001
waren zum damaligen Zeitpunkt folgende Zahlen verzeichnet:

Hunde nach § 1 Abs. 1 LHundG 578
Hunde nach § 1 Abs. 2 LHundG 4167
Gesamt 4745

Davon waren nach den drei Rassen eingestuft:

American Staffordshire Terrier 1513
American Staffordshire Terrier-Mix 791
Pit Bull Terrier 827
Pit Bull Terrier-Mix 586
Staffordshire Bullterrier 269
Staffordshire Bullterrier-Mix 97

Die aktuellen Zahlen (Juli 2012) belaufen sich laut Chipkennzeichnungsdatei wie
folgt:

Hunde nach § 1 Abs. 1 LHundG 218
Hunde nach § 1 Abs. 2 LHundG 1126
Gesamt 1344

Davon waren nach den drei Rassen eingestuft:

American Staffordshire Terrier 398
American Staffordshire Terrier-Mix 310
Pit Bull Terrier 168
Pit Bull Terrier-Mix 156
Staffordshire Bullterrier 48
Staffordshire Bullterrier-Mix 30

Nach den Erkenntnissen der ADD machen die Verkaufsportale im Internet
(dhd24.com, haustier-anzeiger.de, tiere.de, hundefinder.de. und viele andere
mehr) die illegale Beschaffung für solche Listenhunde sehr leicht. Hier wird seit
einigen Jahren eine steigende Zahl von illegalen Hundehaltungen bzw. auch
Zucht- und Handelsverboten registriert.

Nach dem LHundG wurden in Rheinland-Pfalz folgende Fälle registriert:

Haltung ohne Haltungserlaubnis nach § 3 LHundG:

Jahr 2007 : 13 Fälle
Jahr 2008 : 39 Fälle
Jahr 2009 : 33 Fälle
Jahr 2010: 49 Fälle
Jahr 2011: 52 Fälle
Jahr 2012: 21 Fälle (bis 17. Juli 2012)

Verstöße gegen Zucht- und Handelsverbot nach § 2 LHundG:

Jahr 2006: 2 Fälle
Jahr 2007: 3 Fälle
Jahr 2008: 4 Fälle
Jahr 2009: 6 Fälle
Jahr 2010: 5 Fälle
Jahr 2011: 9 Fälle
Jahr 2012: 0 Fälle (bis 17. Juli 2012)

Gegen die bundesgesetzlichen Regelungen (Gesetz zur Beschränkung des
Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland sowie die Ver-
ordnung zum Einfuhr- und Verbringungsverbot von gefährlichen Hunden in das
Inland) wurden folgende Verstöße registriert:

Jahr 2006: 9 Fälle
Jahr 2007: 16 Fälle
Jahr 2008: 9 Fälle
Jahr 2009: 2 Fälle
Jahr 2010: 6 Fälle
Jahr 2011: 5 Fälle
Jahr 2012: 7 Fälle (bis 17. Juli 2012)

Die mit dem Rückgang der Gesamtzahl der Rassehunde einhergehende Redu-
zierung der von diesen Hunden ausgehenden Beißvorfälle belegt, dass die ge-
setzgeberischen Zielsetzungen, die mit dem LHundG verfolgt wurden, zu einem
guten Teil realisiert werden konnten. Das Gesetz hat mithin nachweisbar dazu
beigetragen, den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden zu verbes-
sern.

Die weiteren Regelungsinstrumente des LHundG - wie etwa der Leinen- und
Maulkorbzwang - finden große Akzeptanz und Zustimmung der (im Umgang mit
Hunden oftmals verunsicherten, selbst nicht Hunde besitzenden) Bevölkerung
und haben neben der objektiven Verbesserung der Sicherheitssituation auch
das subjektive Sicherheitsgefühl nachhaltig gestärkt.

Das LHundG hat sich daher bei zusammenfassender Bewertung bewährt. Bereits
vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, die Rasseliste in Gänze ent-
fallen zu lassen, eine einzelne Rasse aus der Liste zu streichen oder die Unwider-
legbarkeit der Gefährlichkeit eines Listenhundes durch einen Wesenstest zu er-
setzen.

Die Länder sind lediglich im Rahmen allgemeiner Gefahrenabwehr befugt, Re-
gelungen zum Umgang mit gefährlichen Hunden zu erlassen. Rheinland-Pfalz
hat dies mit dem zwischenzeitlich bewährten Landesgesetz über gefährliche
Hunde getan. Die im Innenressort angesiedelten Zuständigkeiten zum Vollzug
des Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) sind allerdings auf ein-
schlägige Verbote bzw. auf den ordnungsbehördlich überwachten Umgang mit
gefährlichen Hunden beschränkt.
Darüber hinaus gehende Regelungserfordernisse können nur unter den Aspek-
ten art- und tierschutzgerechter Hundehaltung betrachtet werden. Insoweit be-
stehen etwaige Gesetzgebungskompetenzen allerdings vorrangig auf Bundes-
ebene.

Die Festlegung erhöhter Standards für die allgemeine Hundehaltung und Hun-
dezucht muss aber durchaus kritisch gesehen werden. Insbesondere muss dar-
auf geachtet werden, dass Kommunen wie auch Bürgerinnen und Bürger nicht
mit immer neuen Aufgaben, Standards und Forderungen (Sachkundenachweis
für alle Hundehalter, Schaffung von Hundefreilaufzonen, Kennzeichnungs- und
Registrierpflichten für alle Hunde, Haftpflichtversicherungs-Pflicht für alle Hunde
etc.) ungerechtfertigt überzogen werden, ohne entscheidende Verbesserungen
im Zusammenleben von Hund und Mensch, Hundehalter und Nicht-Hundehalter
zu erzielen.

Die Einführung eines ‚Hundeführerscheins für Alle‘ im Rahmen präventiver Ge-
fahrenabwehr und vor dem Hintergrund der bestehenden Regelungen und Mög-
lichkeiten des Polizei- und Ordnungsrechts wäre jedenfalls weder erforderlich
noch verhältnismäßig. Die Forderung nach einem allgemeinen Sachkunde-
nachweis könnte daher allenfalls im Tierschutzrecht durch den Bundesgesetz-
geber Berücksichtigung finden.

Zusammenfassend ist zu der vorliegenden Petition im Ergebnis festzuhalten,
dass in erster Linie durch die strikte Umsetzung des Landeshundegesetzes in
seiner Fassung vom 22. Dezember 2004 ein konstanter Rückgang des Bestan-
des an gefährlichen Hunden zu verzeichnen ist. Dies und die Umsetzung der
entsprechenden Auflagen (Nachweis über Zuverlässigkeit, Sachkunde,
Haftpflichtversicherung, Maulkorb- und Leinenpflicht) gegenüber den Haltern
führen zu einem deutlichen Rückgang der Beißvorfälle bei den als gefährlich
eingestuften Rassen.

Die zu verzeichnende Zunahme der Beißvorfälle bei den dem Verhalten nach
als gefährlich eingestuften Hunden beruht nach fachlicher Einschätzung neben
der tendenziellen Zunahme privater Hundehaltung darauf, dass u.a. durch ein-
schlägige Berichterstattung in den Medien eine gewisse Sensibilisierung der Be-
völkerung eingetreten ist und Vorfälle eher anzeigt werden.

Weitere Restriktionen gegenüber allen Hunden bzw. Hundehaltern wie etwa ge-
nerelle Anleinpflichten und Genehmigungsvorbehalte sowie die Vorlage polizeili-
cher Führungszeugnisse sind im Rahmen präventiver Gefahrenabwehr weder
verhältnismäßig noch erforderlich.
Das Landeshundegesetz hat sich im Sinne präventiver Gefahrenabwehr in den
letzten nahezu acht Jahren vollumfänglich bewährt. Der diesbezüglichen Einga-
be kann aus Sicht der Landesregierung nicht entsprochen werden.“

Der Petitionsausschuss hat die Legislativeingabe in seiner 13. Sitzung am 30. Oktober 2012
beraten und den Beschluss gefasst, diese zunächst bis zur Einführung der Heimtierschutz-
verordnung zurückzustellen.

Der Antrag des Landes Rheinland-Pfalz – Bundesratsdrucksache 300/2/12 – zum Entwurf
eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes, fordert Folgendes:

„Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 a)
a) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Vorlage eines Entwurfs einer Heimtier-
schutzverordnung, in der umfassend die Anforderungen an die Haltung, Pflege, Kenn-
zeichnung, Sachkunde, Abgabe und Zucht von Heimtieren geregelt werden.

b) Soweit nach Auffassung der Bundesregierung die bestehenden Ermächtigungen des
§ 2 a Tierschutzgesetzes zum Erlass einer Heimtierschutzverordnung nicht ausrei-
chen, wird die Bundesregierung gebeten, entsprechende Ermächtigungen in das
Tierschutzgesetz aufzunehmen.“

Dieser Antrag wurde in der 899. Bundesratssitzung am 6. Juli 2012 mit Mehrheit abgelehnt.
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes wurde in der 214. Sitzung des Bun-
destags am 13. Dezember 2012 mit Mehrheit angenommen.

Der Petitionsausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz hat daher keine Möglichkeit gesehen,
Ihr Anliegen und die damit verbundene Änderung der Gesetzeslage zu unterstützen. Der
Petitionsausschuss hat daher in seiner 18. Sitzung am 28. Mai 2013 den Beschluss gefasst,
Ihrem Anliegen nicht abzuhelfen.

Dieser Bescheid wird gemäß Nummer 12 der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von
öffentlichen Petitionen im Internet veröffentlicht.“

Begründung (PDF)


Palīdziet stiprināt pilsoņu līdzdalību. Mēs vēlamies padarīt jūsu bažas dzirdamas un palikt neatkarīgiem.

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