Änderung des Landeswassergesetzes; Privatisierung der Wasserversorgung

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
36 Atbalstošs 36 iekš Reinzeme-Pfalca

Petīcija ir parakstīta

36 Atbalstošs 36 iekš Reinzeme-Pfalca

Petīcija ir parakstīta

  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Rheinland-Pfälzischen Landtages ,

12.11.2018 11:11

„…Sie übersandten eine Legislativeingabe, mit der Sie eine Änderung des Landeswasserge-
setzes begehren. Im Einzelnen wünschen Sie die Abschaffung der Möglichkeit zur Privatisie-
rung der Wasserversorgung.

Bei Ihrer Legislativeingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition. Die Mitzeich-
nungsfrist, in der weitere 36 Personen mitzeichneten, endete am 25. April 2013.

Der Petitionsausschuss hat in seiner 18. Sitzung am 28. Mai 2013 über Ihre Legislativeinga-
be beraten und den Beschluss gefasst, Ihrem Anliegen abzuhelfen.

Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehen-
den Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständig Ministerium
für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten im Vorfeld zunächst um eine
Stellungnahme zu Ihrem Anliegen gebeten.

Das Ministerium hat mit Schreiben vom 2. Mai 2013 folgende Stellungnahme abgegeben:

„Die Landesregierung vertritt nach wie vor die Meinung, dass die öffentliche
Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser Angelegenheit der kommunalen
Gebietskörperschaften sein soll. Im Zusammenhang mit den derzeitigen Dis-
kussionen um den ‚Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parla-
ments und des Rates über die Konzessionsvergabe‘, bei denen es auch um
die Frage der Privatisierung der Wasserversorgung geht, hat die Landesre-
gierung daher den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2013 (BR-Drs.
785/12 (Beschluss)) mitgetragen, in dem es u.a. heißt:

‚Der Bundesrat misst der Erhaltung der bisherigen Strukturen der
Trinkwasserversorgung in kommunaler Verantwortung erhebliche
Bedeutung bei. Die notwendige Gewährleistung einer sicheren,
qualitativ hochwertigen und gesundheitlich unbedenklichen Was-
serversorgung verbietet es, dass Wasser zur freien Handelsware
wird. Die Kommunen stellen im Rahmen der Daseinsvorsorge ei-
ne ortsnahe und nachhaltige Versorgung zu moderaten Preisen
und in einem europaweit führenden Qualitätsstandard sicher. Sie
sorgen für eine am örtlichen und regionalen Bedarf orientierte
Bewirtschaftung der wertvollen Wasserressourcen.‘

Dies umschreibt zutreffend die Haltung der Landesregierung.
Diese Haltung findet sich auch wieder in der derzeit geltenden Fassung des
Landeswassergesetzes (LWG):
§ 46 Abs. 1 Satz 1 LWG weist den kreisfreien Städten, den verbandsfreien
Gemeinden und den Verbandsgemeinden die öffentliche Wasserversorgung
als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung zu. Lediglich für historisch bedingte
bestehende Organisationen der Wasserversorgung in anderer Trägerschaft
besteht Bestandsschutz, soweit und solange eine ordnungsgemäße Wasser-
versorgung gewährleistet ist.

Im Rahmen dieser gesetzlich festgelegten öffentlich-rechtlichen Trägerschaft
der Wasserversorgung können nach § 46a Abs. 1 LWG lediglich bei der
Durchführung der Aufgabe private Dritte eingeschaltet werden, soweit und
solange eine ordnungsgemäße Wasserversorgung gewährleistet ist und
Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Zudem bedarf eine solche
Einschaltung privater Dritter der behördlichen Genehmigung, die nur erteilt
werden darf, wenn
- der private Dritte die Voraussetzung bietet, die ordnungsgemäße
Wasserversorgung zu angemessenen Bedingungen für die Abneh-
mer dauerhaft sicherzustellen,
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen, und
- sichergestellt ist, dass keine in die Kalkulation des Wasserpreises
einzubeziehenden Gegenleistungen für die Übernahme von Was-
serversorgungseinrichtungen, soweit diese aus Entgelten der Ab-
nehmer finanziert wurden, vereinbart werden und bereits erwirtschaf-
tete Abschreibungsbeiträge zur Senkung des Wasserpreises aufge-
löst werden.

Diese gesetzlichen Regelungen beruhen auf dem Landegesetz zur Änderung
des Landeswassergesetzes vom 16. Oktober 2003 (GVBl. S. 309). Der Land-
tag hatte zuvor in einem Beschluss vom 3. April 2003 (zu Drucksache
14/1604) festgestellt, dass die Trinkwasserversorgung ‚eine zentrale Aufgabe
öffentlicher Daseinsvorsorge (ist), welche in Rheinland-Pfalz durch die Kom-
munen sichergestellt wird. Gleichwohl ist es möglich, dass sich Kommunen
für die Erfüllung der Aufgaben Privater bedienen‘. Er äußerte die Auffassung,
‚dass eine Verlagerung der Zuständigkeit der Kommunen für die Trinkwas-
serversorgung an private Unternehmen den Zielen und Anforderungen an die
Trinkwasserversorgung zuwiderlaufen würde‘. Die Wasserversorgung als
Aufgabe der Daseinsfürsorge sollte auf jeden Fall in der bestimmenden Hand
der Kommunen bleiben.

Durch einen Änderungsantrag der damaligen Koalitionsfraktionen von SPD
und FDP zum Gesetzentwurf der Landesregierung für die Änderung des Lan-
deswassergesetzes wurde dieser Beschluss des Landtages mit dem o.g. Ge-
setz vom 16. Oktober 2003 entsprechend umgesetzt. Der Gesetzgeber hat
damit dafür Sorge getragen, dass für die Zukunft eine Übertragung der Auf-
gabe ‚Wasserversorgung‘ als solche auf private Dritte mit befreiender Wir-
kung für die kommunale Gebietskörperschaft nicht mehr zulässig ist.

Eine Änderung des Landeswassergesetzes im Sinne der Eingabe sehe ich
daher nicht als erforderlich an, da die geltende Rechtslage die umfassende
Trägerschaft der Kommunen für die Wasserversorgung sicherstellt.“

Der Petitionsausschuss hat sich diesen Gründen angeschlossen und den Beschluss gefasst,
Ihre Legislativeingabe einvernehmlich abzuschließen.

Dieser Bescheid wird gemäß Nummer 12 der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von
öffentlichen Petitionen im Internet veröffentlicht.“

Begründung (PDF)


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