Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes; Rauchverbot bei Veranstaltungen für Kinder

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
41 41 in Renania-Palatinat

Petiția a fost inchisa

41 41 in Renania-Palatinat

Petiția a fost inchisa

  1. A început 2014
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Rheinland-Pfälzischen Landtages .

Redirecționare

12.11.2018, 11:11

…Sie übersandten eine Legislativeingabe, mit der Sie eine Änderung des Nichtraucher-
schutzgesetzes begehren. Im Einzelnen wünschen Sie ein Rauchverbot bei Veranstaltungen
für Kinder.

Bei Ihrer Legislativeingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition. Die Mitzeichnungsfrist, in
der 41 weitere Personen mitzeichneten, endete am 16. Januar 2015.

Der Petitionsausschuss hat in seiner 32. Sitzung 17. März 2015 über Ihre Legislativeingabe
beraten und den Beschluss gefasst, Ihrem Anliegen nicht abzuhelfen.

Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Gesetzesänderung spre-
chen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministerium für Soziales, Arbeit,
Gesundheit und Demografie im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen
gebeten.

Das Ministerium hat mit Schreiben vom 21. Januar 2015 folgende Stellungnahme abgege-
ben:

„Seit vielen Jahren ist wissenschaftlich (Deutsches Krebsforschungszentrum [Hrsg.]:
Passivrauchen – ein unterschätztes Gesundheitsrisiko, Heidelberg, 2005) erwiesen,
dass der Konsum von Tabakprodukten eines der größten vermeidbaren Gesund-
heitsrisiken ist. Das Deutsche Krebsforschungszentrum hat in der Dokumentation auf
die gesundheitlichen Folgen der Passivrauchbelastung aufmerksam gemacht. Nach
deren Angaben kann bei Kindern durch Passivrauchbelastungen die Lungenfunktion
dauerhaft beeinträchtigt werden. Auch das Risiko, Atemwegserkrankungen zu erlei-
den, ist bei passivrauchenden Kindern erhöht.

Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz bietet daher einen umfassenden
Schutz vor Passivrauch. Vor dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes
Rheinland-Pfalz waren Kinder und Jugendliche in vielen Lebensbereichen einer
solchen Belastung ausgesetzt. Durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-
Pfalz wurden besonders die von Kindern und Jugendlichen genutzten Bereiche
rauchfrei. Dazu gehören unter anderem die Schulen, Sportstätten, Kinos und Gast-
stätten.

Die von Kindern und Jugendlichen besuchten Veranstaltungen finden in der Re-
gel in Gemeindehäusern, Sporthallen, Schulen oder Gaststätten statt. Diese Ein-
richtungen sind nach dem Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz grundsätz-
lich rauchfrei. Bei den Sporthallen, Schulen und Gaststätten ist die Rauchfreiheit
im Gesetz normiert. Die Gemeindehäuser befinden sich in der Regel in öffentlich-
rechtlicher Trägerschaft und unterliegen damit auch dem gesetzlichen Nichtrau-
cherschutz.

Der Petent möchte die Rauchfreiheit aller von Kindern und Jugendlichen besuch-
ten Veranstaltungen auch außerhalb von Gebäuden sicherstellen. Dazu werden
beispielhaft Martins- oder Kinderfaschingsumzüge genannt. Bei diesen Umzügen
ist eine Abgrenzung im Sinne einer Veranstaltung von dem sonstigen Geschehen
im öffentlichen Raum kaum möglich. Es kann nicht verhindert werden, dass sich
unbeteiligte, rauchende Passantinnen und Passanten oder Zuschauerinnen und
Zuschauer den Umzügen auf Gehwegen und Straßen nähern. In diesen Fällen
können die teilnehmenden Kinder und Jugendlichen ebenfalls einer kurzfristigen
möglichen Passivrauchbelastung ausgesetzt sein. Es bleibt dem Veranstalter
aber unbenommen, für einen Verzicht des Tabakkonsums auf freiwilliger Basis zu
werben.

Der Gesetzgeber hat mit der derzeitigen Regelung zum Nichtraucherschutz ein
weitreichendes Schutzkonzept zur Verhinderung der Passivrauchbelastung in al-
len wesentlichen Lebensbereichen geschaffen. Das Schutzkonzept regelt die
Rauchfreiheit von Gebäuden, die von der rauchenden und nichtrauchenden Be-
völkerung gemeinsam genutzt werden. Im Hinblick auf den besonderen Schutz
von Kindern und Jugendlichen ist unter anderem in Kindertagesstätten und Schu-
len auch das Freigelände rauchfrei.

Aus der Sicht der Landesregierung reichen die derzeitigen Regelungen im Nich-
traucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz aus, um einen umfassenden Gesundheits-
schutz vor den vermeidbaren Gesundheitsrisiken durch Tabakrauch zu gewähr-
leisten.

Eine Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz ist deshalb nicht
erforderlich.“

Der Petitionsausschuss hat sich diesen Gründen angeschlossen und derzeit keine Möglich-
keit gesehen, Ihr Anliegen und die damit verbundene Gesetzesänderung zu unterstützen.
Ihre Legislativeingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen.

Dieser Bescheid wird gemäß Nummer 12 der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von
öffentlichen Petitionen im Internet veröffentlicht.

Begründung (PDF)


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