Änderung des Schulgesetzes; Untersagung der Nutzung von Stehplätzen in Schulbussen

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
2.362 Apoyo 2.362 En. Renania-Palatinado

El proceso de petición ha terminado.

2.362 Apoyo 2.362 En. Renania-Palatinado

El proceso de petición ha terminado.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

Expedición.

12/11/2018 11:11

„….Sie übersandten eine Legislativeingabe, mit der Sie eine Änderung des Schulgesetzes (§ 69
Abs. 5) begehren. Im Einzelnen wünschen Sie die Untersagung der Nutzung von Stehplätzen in
Schulbussen.

Bei Ihrer Legislativeingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition. Die Mitzeich-
nungsfrist, in der weitere 2362 Personen mitzeichneten, endete am 27. März 2013.

Der Petitionsausschuss hat in seiner 18. Sitzung am 28. Mai 2013 über Ihre Legislativeinga-
be beraten und den Beschluss gefasst, Ihrem Anliegen nicht abzuhelfen.

Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehen-
den Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministe-
rium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur im Vorfeld zunächst um eine Stel-
lungnahme zu Ihrem Anliegen gebeten.

Das Ministerium hat mit Schreiben vom 10. April 2013 folgende Stellungnahme abgegeben:

„Damit die Forderung nach einem Verbot der Nutzung von Stehplätzen in
Schulbussen richtig bewertet werden kann, ist zunächst darauf hinzuweisen,
dass das Schulgesetz grundsätzlich davon ausgeht, dass die Aufgabe der
Schülerbeförderung durch den ÖPNV sichergestellt ist. Besondere Schulbusse
werden nur dann eingesetzt, soweit zumutbare öffentliche Verkehrsmittel nicht
bestehen.
Für den Einsatz dieser Schulbusse – und nur für die – gelten dann die Rege-
lungen des § 69 Abs. 5 Schulgesetz, die nach dem Willen des Petenten in Satz
1 geändert werden sollen. Der Anwendungsbereich der gewünschten Geset-
zesänderung wäre damit nur gering.

Die jetzige Regelung sieht beim Einsatz der Schulbusse vor, die Zahl der zu-
lässigen Stehplätze nur auf kürzeren Strecken und zu 70 Prozent zu nutzen.

Die Landesregierung hat sich in der Vergangenheit mehrfach zur Sicherheit in
Schulbussen geäußert, so in der Beantwortung der Kleinen Anfragen Nummer
1108 und Nummer 1147 vom 26. November 2007 bzw. 17. Dezember 2007
(Drucksache 15/1778) sowie der Kleinen Anfrage Nummer 1304 vom 10. März
2008 (Drucksache 15/2075). Die dort gemachten Aussagen gelten nach wie
vor. Aufgrund der Unfallstatistik ist der Bus das sicherste Verkehrsmittel bei der
Bewältigung des Schulweges. Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt dabei
nach § 3 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung eine zulässige Höchstgeschwin-
digkeit von 60 km/h, soweit stehende Fahrgäste befördert werden. Darüber hi-
naus hat der Landesbetrieb Mobilität Genehmigungsauflagen für Autobahn-
fahrten erteilt, wonach die Nutzung von Stehplätzen in diesen Fällen untersagt
ist.

Eine Änderung des § 69 Abs. 5 Satz 1 Schulgesetz mit dem Ziel, die Nutzung
von Stehplätzen zu untersagen, ist unter Sicherheitsaspekten nicht notwendig
und würde darüber hinaus die Kosten der Schülerbeförderung vervielfachen.
Im Rahmen der Konnexität würde bei der jetzigen Kostenregelung damit der
Landeshaushalt zusätzlich belastet.“

Der Petitionsausschuss hat sich diesen Gründen angeschlossen und derzeit keine Möglichkeit
gesehen, Ihr Anliegen und die damit verbundene Änderung der Gesetzeslage zu unterstützen.
Ihre Legislativeingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen…“.

Begründung (PDF)


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