Änderung von § 69 SchulG; Gleichstellung aller Schülerinnen und Schüler mit und ohne Beeinträchtigung

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
101 Supporto 101 in Renania-Palatinato

La petizione è conclusa

101 Supporto 101 in Renania-Palatinato

La petizione è conclusa

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

Inoltro

12/11/2018, 11:11

…Sie übersandten eine Legislativeingabe, mit der Sie eine Änderung des Schulgesetzes (§ 69)
begehren. Im Einzelnen wünschen Sie die Gleichstellung aller Schülerinnen und Schüler mit und
ohne Beeinträchtigung.

Darüber hinaus baten Sie um Veröffentlichung Ihrer Petition. Die Mitzeichnungsfrist Ihrer öffent-
lichen Petition, in der 101 weitere Personen mitzeichneten, endete am 31. Oktober 2016.

Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehenden
Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministerium für
Bildung im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen gebeten.

Das Ministerium hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 folgende Stellungnahme abgegeben:

„Mit der Legislativeingabe begehrt der Petent eine Änderung von § 69 Schulgesetz.
Ihm geht es darum, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem För-
derbedarf einen Anspruch auf Schülerbeförderung und insbesondere auf den Einsatz
eines Schulbusses haben, unabhängig von der Frage, ob der Einsatz wirtschaftlich
ist. Darüber hinaus begehrt er ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren durch eine
Änderung der Zuständigkeit des Trägers der Schülerbeförderung im Schulgesetz.
Hierzu möchte ich zunächst die geltende Rechtslage darstellen:

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SchulG obliegt es den Landkreisen und kreisfreien Städten
als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, für die Beförderung der Schülerinnen und
Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Grund- und Förderschulen zu sorgen,
wenn die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und
ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Die
Zumutbarkeit des Schulweges richtet sich grundsätzlich nach der Länge des Weges
zwischen Wohnung und Schule. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogi-
schem Förderbedarf ist unabhängig von der besuchten Schulart auch Art und Grad
der Behinderung maßgeblich.

Wenn hiernach dem Grunde nach ein Anspruch besteht, wird dieser vorrangig durch
die Übernahme der notwendigen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel erfüllt. Soweit
zumutbare öffentliche Verkehrsmittel nicht bestehen, sollen Schulbusse eingesetzt
werden (§ 69 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchulG), nach Rechtsprechung des Oberverwal-
tungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16. Juli 2004, Az: 2 A 10433/04) dürfen die
Träger der Schülerbeförderung dabei auf eine wirtschaftliche Auslastung achten. Das
Oberverwaltungsgericht hat es im behandelten Fall für zulässig erachtet, dass min-
destens 5 Schülerinnen und Schüler transportiert werden müssen.
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Die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln als dem Schulbus ist im Gesetz nicht
vorgesehen. Von daher kann der Träger der Schülerbeförderung auch nicht verpflich-
tet werden, die Schülerbeförderung durch Abholen an der elterlichen Wohnung si-
cherzustellen. Allerdings muss der Träger der Schülerbeförderung die Kosten bis zur
Höhe der fiktiven Kosten öffentlicher Verkehrsmittel erstatten (§ 69 Abs. 4 Satz 3
SchulG).

Im Schulgesetz wird hinsichtlich der Frage der Wirtschaftlichkeit beim Einsatz von
Schulbussen zwischen der Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit sonder-
pädagogischen Förderbedarf und der Beförderung von Schülerinnen und Schülern
ohne einen solchen Bedarf nicht unterschieden. Für eine derartige Differenzierung
bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt. Dies hat auch das Verwaltungsge-
richt Neustadt mit seinem Urteil vom 26. April 2007 (Az: K 1814/06.NW) bestätigt. Es
wird lediglich darauf hingewiesen, dass bei der Beförderung von Schülerinnen und
Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf für Begleitpersonen zu sorgen sei,
wenn dies nach Art und Grad der Behinderung notwendig ist (§ 69 Abs. 5 SchulG).

Um dem Anliegen des Petenten gerecht zu werden, müsste in § 69 SchulG ausdrück-
lich geregelt werden, dass eine Beförderungspflicht besteht, soweit eine dauernde
Behinderung der Schülerinnen und Schüler die Beförderung erfordert. Darüber hin-
aus müsste geregelt werden, dass der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Beför-
derungskosten trägt, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler den Wohnsitz
hat.

Auch wenn das Anliegen des Petenten nachvollzogen werden kann, würde eine Be-
förderungspflicht für Schülerinnen und Schüler mit einer dauernden Behinderung zu
einer hohen Mehrbelastung der Träger der Schülerbeförderung führen. Nachteile, die
sich hinsichtlich der Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädago-
gischen Förderbedarf ergeben, sollen durch die Berücksichtigung von Art und Grad
der Behinderung bei der Frage der Zumutbarkeit und der Übernahme einer Begleit-
person ausgeglichen werden. Ein darüber hinausgehender Ausgleich der behinde-
rungsbedingten Aufwendungen ist im Rahmen der Eingliederungshilfe abgedeckt.
Denn besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung
zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern
und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört ins-
besondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemein-
schaft - im vorliegenden Fall den Besuch der Schule - zu ermöglichen oder zu er-
leichtern (vgl. § 53 Abs. 3 SGB XII).

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es vom Grundsatz her Aufgabe der Eltern
ist, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch sowie wirtschaftlich sicherzustel-
len. Die damit verbundenen Kosten sind als Teil des allgemeinen Lebensaufwandes
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zu tragen (so OVG Koblenz, Beschl. vom 23.07.2013 – Az.: 2 A 10634/13; OVG
Koblenz, Urt. vom 18.12.2014 – Az.: 2 A 10506/14). Der Staat geht mit dem jetzt
erreichten Standard der kostenfreien Schülerbeförderung also bereits weit über seine
Verpflichtungen hinaus.

Ebenso würde sich durch eine Änderung der Zuständigkeiten im Schulgesetz ein er-
höhter Verwaltungsaufwand ergeben. Insbesondere müsste sich die Kommunalver-
waltung des Wohnortes der Schülerin oder des Schülers mit dem Träger, in dessen
Gebiet sich die Schule befindet, abstimmen, um den Schülertransport im gesamten
Gebiet zu organisieren und zu finanzieren. Zudem wäre eine Änderung der Schlüs-
selzuweisungen im kommunalen Finanzausgleich erforderlich. Der zurzeit im Schul-
gesetz vorgesehene Hinweis (vgl. § 69 Abs. 7 SchulG) auf Verwaltungsvereinbarun-
gen zwischen den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten soll dazu beitra-
gen, Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden.

Die Eingabe des Petenten haben wir zum Anlass genommen, mit den kommunalen
Spitzenverbänden Kontakt aufzunehmen, um die Träger der Schülerbeförderung da-
rauf hinzuweisen, dass ablehnende Bescheide zur Schülerbeförderung mit einem
Hinweis auf weitere Anspruchsgrundlagen (z. B. Eingliederungshilfe, Bildung und
Teilhabe etc.) versehen werden sollten.

Das legislative Änderungsbegehren des Petenten wird somit nicht unterstützt. Im
Sinne eines chancengerechten Bildungssystems werden jedoch weitere Optimierun-
gen im Bereich der Schülerbeförderung insbesondere bei der Verwaltungsabwick-
lung im Blick behalten.“

Der Petitionsausschuss hat sich diesen Gründen angeschlossen und derzeit keine Möglichkeit
gesehen, Ihr Anliegen und die damit verbundene Änderung der Gesetzeslage zu unterstützen.
Ihre Legislativeingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen.

Der Petitionsausschuss unterstützt jedoch ausdrücklich die Zusage des Ministeriums, im Sinne
eines chancengerechten Bildungssystems weitere Optimierungen im Bereich der Schülerbeför-
derung insbesondere bei der Verwaltungsabwicklung im Blick zu behalten.

Dieser Bescheid wird gemäß Nummer 12 der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von öf-
fentlichen Petitionen im Internet veröffentlicht.

Das Petitionsverfahren ist damit beendet.

Begründung (PDF)


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