Änderung von § 69 Schulgesetz

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
115 Atbalstošs 115 iekš Reinzeme-Pfalca

Petīcija ir parakstīta

115 Atbalstošs 115 iekš Reinzeme-Pfalca

Petīcija ir parakstīta

  1. Sākās 2012
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Rheinland-Pfälzischen Landtages ,

12.11.2018 11:11

„… Der Petitionsausschuss hat in seiner 16. Sitzung am 26. Februar 2013 über Ihre Legislativ-
eingabe beraten und den Beschluss gefasst, Ihrem Anliegen nicht abzuhelfen.

Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehenden
Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministerium für
Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme
zu Ihrem Anliegen gebeten.

Das Ministerium hat mit Schreiben vom 22. Januar 2013 folgende Stellungnahme abgege-
ben:

„In Rheinland-Pfalz sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Schü-
lerbeförderung in § 69 Schulgesetz geregelt. Hiernach besteht Anspruch auf
Schülerbeförderung zu einer weiterführenden Schule, wenn die nächstgelege-
ne Schule besucht wird und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmit-
tels nicht zumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn er besonders gefährlich ist
oder der kürzeste nicht besonders gefährliche Schulweg zwischen Wohnung
und Schule länger als 4 km ist.

Der Petent begehrt eine Änderung des Schulgesetzes dahingehend, dass
Fahrtkosten auch dann übernommen werden, wenn die Schule näher als 4 km
vom Wohnort entfernt liegt und begründen dies u. a. damit, dass der Schul-
ranzen zu schwer sei, um ihn über diese Entfernung zu tragen. Der Petent kri-
tisiert darüber hinaus, dass die Kosten für eine Schülerfahrkarte beispielswei-
se in Ludwigshafen viel zu hoch seien, da diese unabhängig vom reinen
Schulweg von der französischen Grenze bis in den Odenwald Gültigkeit hät-
ten.

Vor dem Hintergrund der nachfolgend beschriebenen erst im letzten Jahr er-
folgten Verbesserungen bei der Schülerbeförderung sehe ich leider zurzeit
keinen finanziellen Spielraum, dieses legislative Änderungsbegehren zu un-
terstützen.

Mit Inkrafttreten des Landesgesetzes zur Weiterentwicklung der Schülerbeför-
derung zu Beginn dieses Schuljahres sind alle Schülerinnen und Schüler der
Sekundarstufe I unabhängig von der besuchten Schulart von der Zahlung eines
Eigenanteils an den Schülerbeförderungskosten befreit. Indessen hat sich an
den grundsätzlichen schulgesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruch-
nahme der Schülerbeförderung nichts geändert. Nach § 69 Schulgesetz besteht
ein Anspruch auf Schülerbeförderung nur dann, wenn zwischen Wohnung und
Grundschulen mindestens 2 km und zwischen nächst gelegenen Realschulen
plus, Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen mindestens 4 km liegen.
Beide Grenzen sind bereits durch das Landesgesetz zur Neuregelung der
Schülerbeförderung vom 2. Juli 1980 (GVBl. S. 146) - hiermit war die Übertra-
gung der Schülerbeförderung auf die Kommunen verbunden - eingeführt wor-
den. Hieran soll festgehalten werden, zumal in der Rechtsprechung die
Rechtmäßigkeit von Mindestentfernungsregelungen bestätigt wird. Bei der ge-
setzlichen Konkretisierung des Begriffs ‚zumutbarer Schulweg‘ wurde ein ge-
neralisierender Maßstab angelegt und nicht auf die jeweiligen individuellen Be-
lange der Schülerin oder des Schülers, wie z.B. ein schwerer Schulranzen,
abgestellt. Grundsätzlich ist die Schülerbeförderung so angelegt, dass soge-
nannte Regelbedürfnisse (so auch OVG Koblenz, Urteil vom 15. Mai 1990) be-
friedigt werden.

Die bisher erreichten Verbesserungen bei der Schülerbeförderung belasten
den Landeshaushalt bereits erheblich, sodass eine größere Ausweitung des
anspruchsberechtigten Personenkreises durch Abschaffung der Mindestent-
fernungsregelung nicht finanzierbar ist.

Hinsichtlich der von dem Petenten vorgebrachten Kritik an der Preisgestaltung
der Schülerfahrkarten der Stadt Ludwigshafen ist Folgendes festzustellen:

Da den Trägern die Schülerbeförderung als Pflichtaufgabe der Selbstverwal-
tung obliegt, können sie über die Ausgestaltung in eigener Zuständigkeit
durch Erlass entsprechender Satzungen bestimmen. Gesetzliche Vorgaben
des Landes in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kommunen sind nicht
vorgesehen.“

Der Petitionsausschuss hat sich diesen Gründen angeschlossen und derzeit keine Möglich-
keit gesehen, Ihr Anliegen und die damit verbundene Gesetzesänderung zu unterstützen.
Ihre Legislativeingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen.

Dieser Bescheid wird gemäß Nummer 12 der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von
öffentlichen Petitionen im Internet veröffentlicht.“

Begründung (PDF)


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