Änderung von § 74 Gemeindeordnung

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
7 Ondersteunend 7 in Rijnland-Palts

De petitie is afgesloten

7 Ondersteunend 7 in Rijnland-Palts

De petitie is afgesloten

  1. Begonnen 2014
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Rheinland-Pfälzischen Landtages .

doorsturen

12-11-2018 11:11

…Sie übersandten eine Legislativeingabe, mit der Sie eine Änderung von § 74 Gemeinde-
ordnung Rheinland-Pfalz begehren. Im Einzelnen wünschen Sie eine Ergänzung des § 74
Abs. 1 Satz 3 um das Wort „nur“, damit eine Bildung von Ortsbezirken für alle Gemeindeteile
per Gesetz geregelt ist.

Ihrer LegisIativeingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition. Die Mitzeichnungsfrist, in
der sieben weitere Personen mitzeichneten, endete am 9. Oktober 2014.

Der Petitionsausschuss hat in seiner 29. Sitzung am 11. November 2014 über die Legislativ-
eingabe beraten und den Beschluss gefasst, dem Anliegen nicht abzuhelfen.

Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehen-
den Rechtslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministerium
des Innern, für Sport und Infrastruktur im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem
Anliegen gebeten.

Das Ministerium hat mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 folgende Stellungnahme abgege-
ben:

„Der Petent wünscht mit seiner Eingabe vom 29. Juli 2014 eine Änderung des § 74 Abs. 1
Satz 3 der Gerneindeordnung (GemO) dahingehend, dass nur das gesamte Gemeindegebiet
in Ortsbezirke eingeteilt werden kann.

Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:

Die Gemeindeordnung regelt im 4. Kapitel (§§ 74 bis 77 GemO) die sog. Ortsbezirksverfassung.
Nach 74 Abs. 1 GernO können Gemeinden, um das örtliche Gemeinschaftsleben zu fördern, ihr
Gebiet in Ortsbezirke einteilen. Die Bildung und Abgrenzung der Ortsbezirke bleibt dabei der
Hauptsatzung vorbehalten. Nach § 74 Abs. 1 Satz 3 GernO‚ kann das gesamte Gemeindegebiet
in Ortsbezirke eingeteilt werden.“

Damit ist der Ortsbezirksverfassung ein hinsichtlich ihrer Einführung, Aufrechterhaltung und
Beendigung im Ermessen der Gemeinde liegendes Grundkonzept kommunaler Organisation
zu entnehmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine kreisfreie oder große kreis-
angehörige Stadt, eine verbandsfreie Gemeinde oder eine Ortsgemeinde handelt.

Im freien kommunalpolitischen Ermessen der Gemeinde liegt es nach derzeitiger Rechtslage
ferner, ob diese Form der Willensbildung für das gesamte Gemeindegebiet gelten soll und dabei
auch größere Gemeindeteile in Ortsbezirke gegliedert werden, die in räumlich-siedlungs-
struktureller Hinsicht wie auch hinsichtlich ihrer Entstehungsgeschichte ein eher homogenes Bild
aufweisen, oder ob Ortsbezirke nur in räumlich mehr oder weniger abgegrenzten Gemeindetei-
len mit einer eigenen Siedlungsgeschichte gebildet werden sollen, insbesondere in ehemals
selbständigen Gemeinden.

Damit unterscheidet sich das heute geltende Recht einerseits von den Bestimmungen des 5.
Abschnitts des II. Teils der Gerneindeordnung — Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes — in
der Fassung vom 25. September 1964 (GVBI. S. 145), wonach zur Förderung des Gemein-
schaftslebens in kreisfreien Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern für das gesamte Ge-
meindegebiet, in den übrigen kreisfreien Städten sowie in Gemeinden mit räumlich getrenn-
ten Wohnbezirken auch für Ortsteile, die eine engere örtliche Gemeinschaft darstellen, Orts-
bezirke eingerichtet werden konnten.
Zudem unterscheidet sich die heute geltende Ortsbezirksverfassung für Rheinland-Pfalz vom
Recht anderer Bundesländer. Nach 35 Abs. 1 GO NRW sind kreisfreie Städte verpflichtet,
das gesamte Stadtgebiet in Stadtbezirke einzuteilen, wo hingegen kreisangehörige Gemein-
den ihr Gemeindegebiet auch teilweise in Bezirke einteilen können (§ 39 Abs. 1 S. 1 GO
NRW). Demgegenüber enthält die GO BW (§ 64 Abs. 1) sowie die Hessische GO (§ 81 Abs.
1 Satz 1) ebenso wie die rheinland-pfälzische Rechtslage keine Verpflichtung, das gesamte
Stadt-/Gemeindegebiet in Ortsbezirke einzuteilen.

In Rheinland-Pfalz wurde von der Möglichkeit, nach gemeindlichem Ermessen selbst zu be-
stimmen, ob für das gesamte oder nur für Teile des Gemeindegebiets Ortsbezirke gebildet
werden, in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. So hat beispielsweise die Stadt
Mainz ihr gesamtes Gebiet — so auch ihr Stadtzentrum — in insgesamt 15 Ortsbezirke ein-
geteilt. Demgegenüber hat die Stadt Koblenz 8 Ortsbezirke gebildet und das Stadtzentrum
hiervon ausgenommen.

Eine Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage erscheint aus meiner Sicht geboten. Nach der
seinerzeitigen Gesetzesbegründung (LT-Drs. 7/1884, S. 70, 93 ff.) soll die Errichtung von
Ortsbezirken eine Möglichkeit bieten, das Interesse des Bürgers und seine aktive Teilnahme
an den Angelegenheiten seines engeren Lebensbereiches zu halten und eventuellen Ent-
fremdungstendenzen in größeren Gemeinden entgegenzuwirken. Ziel ist also die Bewahrung
der Identifikation der Bürgerschaft mit ihrem näheren Lebensumfeld, die Belassung oder
Förderung eines gewissen Eigenlebens in einer kleineren Einheit sowie die Ermöglichung
der Wahrnehmung besonderer Belange des (jeweiligen) Ortsbezirks gegenüber der Ge-
samtgemeinde. Solche spezifischen Belange treffen regelmäßig auf die sogenannte Kern-
stadt bzw. Kerngemeinde nicht oder kaum zu. Hier bestehen weder Entfremdungstendenzen
noch besteht ein Bedarf, die Identifikation der Bürgerschaft sicherzustellen. Anders als bei
gemeindlichen Randbereichen — gerade wenn diese im Zuge territorialer Neugliederungen
durch Landesgesetz eingemeindet und als Ortsbezirke der Gesamtgemeinde ausgewiesen
wurden (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 3 des 14. Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung
vom 1. März 1972, GVBI. S. 127, i.V.m. § 123 des 4. Landesgesetzes über die Verwaltungs-
vereinfachung vom 10. Januar 1969, GVBI. S. 5) — besteht im Kernbereich einer Gemeinde
keine gleich gelagerte Interessenlage, die eine Pflicht zur ausnahmslosen Einteilung des
Gemeindegebiets in Ortsbezirke rechtfertigen würde.

Überdies bestehen keine vom Petenten angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken
an eine Beibehaltung der derzeitigen Ortsbezirksverfassung. Insbesondere verstößt § 74
Abs. 1 Satz 3 GemO nicht gegen das demokratische Teilhaberecht des Wahlbürgers. Dieses
Recht kann insoweit nicht verletzt sein, da die demokratische Teilhabe durch die Teilnahme
an den Wahlen zum Gemeinderat in ausreichender Weise sichergestellt ist (vgl. OVG Rhein-
land-Pfalz, Urteil vom 14. November 2001, Az. 7 C 10819/01). Auch die vom Petenten in
seiner Petition angesprochene Finanzierung der Ortsbeiräte durch die Gesamtgemeinde
vermag ein Änderungsbedürfnis nicht zu rechtfertigen. Weiter bestehen im Hinblick auf das
verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG,
49 LV) Bedenken hinsichtlich einer vom Petenten geforderten, obligatorischen Einteilung des
gesamten Gemeindegebiets in Ortsbezirke. Dergestalt läge eine Einschränkung der gemeind-
lichen Organisationshoheit zugrunde, die einer dem Gemeinwohl geschuldeten Rechtfertigung
bedürfte.
Eine verpflichtende Einteilung des gesamten Gemeindegebiets in Ortsbezirke in dem vom Pe-
tenten geforderten Sinn kann unter Zugrundelegung obiger allgemein-fachlicher Erwägungen
als nicht zweckmäßig erachtet werden. Es sollte daher dem gemeindlichen Ermessen sowie
dem rnehrheitlichen Willen der Bürgerinnen und Bürger überantwortet bleiben, ob auch für
weitere Gemeinde-/Stadtbereiche Ortsbezirke eingeführt werden. Hierfür steht den Bürgerin-
nen und Bürgern einer Gemeinde nicht zuletzt die Möglichkeit zur Seite, über Bildung, Ände-
rung und Auflösung von Ortsbezirken nach § 17a Abs. 1 Satz 1 GemO einen Bürgerentscheid
zu beantragen.“

Der Petitionsausschuss hat sich diesen Gründen angeschlossen und derzeit keine Möglichkeit
gesehen, Ihr Anliegen und die damit verbundene Änderung der Rechtslage zu unterstützen.
Ihre Legislativeingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen.

Dieser Bescheid wird gemäß Nummer 12 der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von
öffentlichen Petitionen im Internet veröffentlicht.

Begründung (PDF)


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