Änderunger der Thüringer Kommunalordnung § 23 Abs. 4 - auf Arbeitnehmer

Žiadateľ petície nie je verejný
Petícia je zameraná na
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
8 8 v Durínsko

Petícia bola uzatvorená

8 8 v Durínsko

Petícia bola uzatvorená

  1. Zahájená 2019
  2. Zbierka bola ukončená
  3. Predložené
  4. Dialóg
  5. Hotový

Toto je online petícia des Thüringer Landtages.

25. 08. 2020, 4:41

Die Petition wurde am 24. Juni 2019 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und in der sechswöchigen Mitzeichnungsphase durch acht Mitzeichnungen unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von mindestens 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht wurde, hat der Petitionsausschuss von einer öffentlichen Anhörung zur Thematik abgesehen.

Der Petitionsausschuss hat im Zuge der Beratung der Petition sowohl den Vortrag der Petentin als auch eine vom Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales vorgelegte Stellungnahme berücksichtigt. Im Ergebnis der Beratung ging der Petitionsausschuss von Folgendem aus:

Die Unvereinbarkeitsbestimmungen in § 28 Abs. 4 ThürKO entsprechen der Ermächtigung in Artikel 137 Absatz 1 Grundgesetz (GG), wonach die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden kann. Arbeiter sind von dieser Ermächtigung nicht erfasst.

Die Anwendung der Unvereinbarkeitsbestimmungen hat sich durch das Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD), der nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeitern unterscheidet, sondern nur noch die Begriffe „Beschäftigte“ und „Arbeitnehmer“ verwendet, nicht geändert. Dabei sind für die Abgrenzung der Unvereinbarkeitsbestimmungen in § 23 Abs. 4 ThürKO nicht die ehemaligen tarifvertraglichen Begriffe, sondern entsprechend dem materiellen Gehalt der Ermächtigungsgrundlage in Artikel 137 GG der Anteil körperlich-mechanischer Arbeit an der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich. Zudem ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2017 (10 C 2/16) in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Beschäftigte aufgrund seiner Arbeitsaufgaben die Möglichkeit hat, inhaltlich auf die Verwaltungsführung des Landkreises bzw. der Gemeinde Einfluss zu nehmen.

Die zu ehrenamtlichen Bürgermeistern gewählten Personen können ihr Amt nicht antreten oder verlieren ihr Amt, falls sie gleichzeitig als Beamter oder Angestellter der Gemeinde tätig sind (§ 28 Abs. 4 i.V.m. § 23 Abs. 4 Nr. 1 ThürKO). Die Unvereinbarkeitsbestimmung soll verhindern, dass die Unabhängigkeit und Objektivität der Arbeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters gefährdet wird. Ob eine Unvereinbarkeit im Sinne des § 23 Abs. 4 ThürKO vorliegt, ist in dem jeweiligen Einzelfall zu prüfen und festzustellen. Dies obliegt nach § 30 Abs. 6 Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) der örtlich zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Dabei sind die vorstehend genannten Maßstäbe zu beachten.

Im Ergebnis ging der Petitionsausschuss davon aus, dass die Rechtslage nach wie vor handhabbar und auch praktikabel ist. Da ein gesetzgeberischer Regelungsbedarf derzeit nicht gesehen wird, hat der Petitionsausschuss beschlossen, die Petition mit diesen Informationen und Hinweisen abzuschließen.


Pomôžte posilniť občiansku účasť. Chceme, aby boli vaše obavy vypočuté a nezávislé.

Propagovať teraz