Ärzte - Aufhebung des "Berufsverbots" für ausländische Ärzte (gemäß § 3 Abs. 1 S. 7 BÄO)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
104 Unterstützende 104 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

104 Unterstützende 104 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:09

Pet 2-18-15-2121-040275

Ärzte


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass das "Berufsverbot" gemäß § 3 Abs. 1 Satz 7
Bundesärzteordnung für ausländische Ärzte, die in der Vergangenheit ihr
Medizinstudium in Deutschland nicht erfolgreich abgeschlossen haben, aufgehoben
wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass das oben genannte Berufsverbot für Ärzte aus
der EU nicht gelte, d. h., dass Ärzte mit EU-Abschluss, die zuvor in Deutschland
3mal durchgefallen sind, gleichwohl eine Approbation erhalten können. Der Petent,
ein Rechtsanwalt, führt im Übrigen aus, sein Mandant sei gebürtiger, 1963 geborener
Iraner, der von 1985 bis 1988 im Saarland Medizin studiert und 1988 das Zweite
Staatsexamen dann endgültig nicht bestanden habe. Danach sei sein Mandant in
den Iran zurückgekehrt und habe dort erneut Medizin studiert und das Studium 2005
erfolgreich abgeschlossen. Er sei daher "Drittland-Arzt".
2006 sei sein Mandant nach Deutschland zurückgekehrt und habe 9 Jahre in
Niedersachsen mit einer vorläufigen Berufserlaubnis als Arzt in einer Reha-Klinik für
neurologische und orthopädische Erkrankungen völlig beanstandungsfrei gearbeitet.
Bei Beantragung der Berufserlaubnis im Jahr 2007 habe der Mandant keine
Angaben zum Medizinstudium in Deutschland gemacht. Als er 2012 dann die
"richtige" Approbation beantragte, habe sich herausgestellt, dass er in der
Vergangenheit die o. g. ärztliche Prüfung im Saarland nicht bestanden habe.
Daraufhin habe die Approbationsbehörde 2013 seinen Approbationsantrag abgelehnt
und die Berufserlaubnis letztmalig bis 10/2016 verlängert. Ohne Berufserlaubnis

habe sein Mandant nicht mehr als Arzt arbeiten dürfen, so dass die Reha-Klinik ihn
zum Ende September 2016 gekündigt habe.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt worden. Es gingen 104 Mitzeichnungen sowie
37 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petent begehrt die Aufhebung von § 3 Abs. 1 Satz 7 Bundesärzteordnung
(BÄO), damit Ärztinnen und Ärzte mit Ausbildungsnachweisen aus sogenannten
Drittstaaten, die in der Vergangenheit ihr Medizinstudium in Deutschland nicht
erfolgreich abgeschlossen haben, in Deutschland eine Approbation erhalten können.
Er weist auf den Ärztemangel hin und argumentiert damit, dass § 3 Abs. 1 Satz 8
BÄO eine Ausnahme von Satz 7 für Ärztinnen und Ärzte mit Ausbildungsnachweisen
aus EU-Staaten enthalte und dass diese Besserstellung gegenüber Ärztinnen und
Ärzten mit Ausbildungsnachweisen aus sogenannten Drittstaaten nicht gerechtfertigt
sei.
In § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO ist geregelt, dass eine Approbation nicht erteilt wird, wenn
eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt einer ärztlichen Prüfung nach der
Approbationsordnung für Ärzte endgültig nicht bestanden wurde. Diese Regelung hat
zur Folge, dass ein Bewerber, der in Deutschland eine ärztliche Prüfung oder einen
Abschnitt einer ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden hat, im Anschluss aber
im Ausland ein Medizinstudium erfolgreich abschließt, in Deutschland keine
Approbation erhält. Eine Ausnahme von dieser Regelung enthält § 3 Abs. 1 Satz 8
BÄO, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36 EG
anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt. Das bedeutet, dass ein erfolgreich
abgeschlossenes Medizinstudium im EU-Ausland dazu berechtigt, eine Approbation
zu erhalten, auch wenn zuvor in Deutschland eine ärztliche Prüfung oder ein
Abschnitt einer ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden wurde.
§ 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO wurde 2004 in die Bundesärzteordnung aufgenommen und
dient dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung durch die Sicherstellung eines
hohen Qualifikationsniveaus in dem hierfür besonders bedeutsamen Beruf des
Arztes. Die Regelung steht im Zusammenhang mit § 20 Approbationsordnung für
Ärzte (ÄApprO), der hinsichtlich der Zulassung zu den einzelnen Abschnitten der

ärztlichen Prüfung vorsieht, dass ärztliche Prüfungen höchstens zweimal wiederholt
werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(Beschluss vom 14.03.1989, 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84) dient § 20 ÄApprO dazu,
ungeeignete Bewerber vom Arztberuf auszuschließen und die Gesundheit der
Bevölkerung zu schützen. § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO stellt klar, dass die Ungeeignetheit
von Bewerbern für den ärztlichen Beruf, die sich im endgültigen Nichtbestehen
ärztlicher Prüfungen ausdrückt, dazu führt, dass solche Studierende insgesamt als
ungeeignet für die Berufsausübung anzusehen sind.
Weder eine Wiederholung des gesamten Studiums im Inland noch eine
Wiederholung eines vergleichbaren Studiums im Ausland können gemäß § 3 Abs. 1
Satz 7 BÄO den Mangel des endgültigen Nichtbestehens einer ärztlichen Prüfung
beheben; das endgültige Fernhalten solcher Bewerber von der Approbation als Arzt
ist aus Gründen des Patientenschutzes geboten.
Gegen diese Regelung spricht auch nicht § 3 Abs. 1 Satz 8 BÄO, der eine
Ausnahme für EU-Abschlüsse enthält. Diese Vorschrift ist als Folge eines
Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission bezüglich einer dem
§ 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO äquivalenten Regelung für Zahnärzte (§ 2 Abs. 1 Satz 7
Gesetz über die Ausbildung der Zahnheilkunde, ZHG) im Jahre 2007 in die
Bundesärzteordnung aufgenommen worden. Die Kommission vertrat die
Rechtsauffassung, dass § 2 Abs. 1 Satz 7 ZHG dem in der Richtlinie 2005/36/EG
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe niedergelegten
Prinzip der automatischen und bedingungslosen Anerkennung von
Befähigungsnachweisen widerspreche.
Mit Blick auf das zwingende Europarecht hat die Bundesregierung ihre Bedenken im
Hinblick auf den Patientenschutz und die Qualität der Gesundheitsversorgung
zurückgestellt und in § 2 Abs. 1 Satz 9 ZHG und § 3 Abs. 1 Satz 8 BÄO die
Ausnahme für EU-Diplome eingefügt. Damit ergibt sich, dass es sich bei § 3 Abs. 1
Satz 8 BÄO nicht um eine ungerechtfertigte Besserstellung von EU-Diplomen,
sondern um eine Ausnahme aus zwingenden europarechtlichen Gründen handelt,
die als solche nicht weiter ausgeweitet werden soll. Die Erstreckung dieser
Ausnahme auf Ärztinnen und Ärzte mit Ausbildungsnachweisen aus sogenannten
Drittstaaten bzw. die Aufhebung von § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO werden aus Gründen
des Patientenschutzes und der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen weiterhin
abgelehnt.

Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles empfiehlt der
Petitionsausschuss, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu
überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
geben.

Begründung (PDF)


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