Region: Tyskland

Ärzte - Facharzttermin innerhalb von vier Wochen

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
364 Stödjande 364 i Tyskland

Petitionen har nekats

364 Stödjande 364 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2014
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-08-29 16:57

Pet 2-18-15-2121-006749

Ärzte


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass gesetzlich Krankenversicherte innerhalb von vier
Wochen einen Arzttermin erhalten.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 364 Mitzeichnungen sowie
79 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen Stellungnahmen der Bundesregierung
eingeholt. Darüber hinaus hat der Ausschuss das Verfahren nach § 109 Abs. 1
Satz 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) eingeleitet und eine
Stellungnahme des Gesundheitsausschusses eingeholt, da die Petition einen
Gegenstand der Beratung in diesem Fachausschuss betrifft. Der Ausschuss für
Gesundheit hat mitgeteilt, dass er die Petition in seiner 45. Sitzung am 10.06.2015
beraten hat.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung der
Stellungnahmen und der Mitteilung des Ausschusses für Gesundheit wie folgt dar:
Eine ausreichende ärztliche Versorgung umfasst auch eine angemessene zeitnahe
Behandlungsmöglichkeit beim Facharzt. Dies ist Ausdruck eines funktionierenden

medizinischen Versorgungssystems und muss daher in Deutschland gewährleistet
sein.
Vom Deutschen Bundestag wurde am 11.06.2015 das "Gesetz zur Stärkung der
Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)" beschlossen.
Der neue § 75 Abs. 1a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verpflichtet die
Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten des GKV-VSG Terminservicestellen einzurichten.
Aufgabe der Terminservicestelle ist es, gesetzlich Versicherten, die sich an sie
wenden, innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einer Fachärztin oder
einem Facharzt zu vermitteln. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Terminservicestelle ist in der Regel, dass die Versicherten zuvor eine Überweisung
zu einer Fachärztin oder einem Facharzt erhalten haben.
Einer solchen Überweisung bedarf es nicht, wenn ein Termin bei einer Augen- oder
einer Frauenärztin bzw. -arzt beansprucht wird. Der Behandlungstermin ist vorrangig
bei einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer
zu vermitteln. Dies sind nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V entweder Vertragsärztinnen
bzw. Vertragsärzte, zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie zur
Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigte Ärztinnen und Ärzte
oder Einrichtungen. Ein Anspruch der Versicherten auf die Vermittlung eines Termins
bei einer/einem bestimmten Ärztin bzw. Arzt besteht nicht.
Die Wartezeit auf den von der Terminservicestelle zu vermittelnden Facharzttermin
darf vier Wochen nicht überschreiten. Kann die Terminservicestelle keinen
Behandlungstermin bei einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringer innerhalb der Vier-Wochen-Frist vermitteln, ist sie verpflichtet,
dem Versicherten einen ambulanten Behandlungstermin in einem Krankenhaus
anzubieten. Auch dieser Termin ist innerhalb von einer Woche anzubieten und auch
die Wartezeit auf diesen Termin darf vier Wochen nicht überschreiten.
Keine Pflicht für die Terminservicestelle, einen Behandlungstermin in einem
zugelassenen Krankenhaus anzubieten, besteht ausnahmsweise dann, wenn es sich
um eine verschiebbare Routineuntersuchung oder um eine Bagatellerkrankung
handelt (Bundestags-Drucksache 18/4095 vom 25.02.2015, S. 86 ff.)

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium für Gesundheit – als Material zu überweisen, den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit die Petition
darauf aufmerksam macht, eine Gleichbehandlung bei der Terminvergabe von privat
und gesetzlich Versicherten herzustellen und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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