Regione: Germania

Ärzte - Keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht in Bezug auf psychisch kranke Menschen

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
18 Supporto 18 in Germania

La petizione è stata respinta

18 Supporto 18 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

15/09/2017, 04:24

Pet 2-18-15-2121-036125

Ärzte


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine mögliche Lockerung der Ärzte von der Schweigepflicht
kritisiert.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 82 Mitzeichnungen sowie 28 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petent spricht sich gegen Forderungen aus, Ärzte in Bezug auf psychisch kranke
Menschen von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, wie es nach dem Absturz der
Germanwings-Maschine oder nach Terroranschlägen in diesem Jahr vereinzelt
gefordert wurde.
Eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Lockerung der Schweigepflicht für
Ärztinnen und Ärzte, wie vom Petenten angenommen, hat es nicht gegeben, und
eine solche ist auch nicht geplant. Ärztinnen und Ärzte in der Bundesrepublik
Deutschland sind verpflichtet, über das zu schweigen, was ihnen ihre Patienten
anvertraut haben. § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt, dass ein
Arzt, der unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen
Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Arzt ... anvertraut oder sonst bekannt
geworden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird. Den
in § 203 Abs. 1 StGB Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die

Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind (§ 203
Abs. 3 Satz 2 StGB).
Neben der o. g. Vorschrift verpflichtet das ärztliche Berufsrecht in der "(Muster-)
Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO)" zur
Verschwiegenheit über das, was ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
anvertraut oder bekannt geworden ist. Die Regelungen der ärztlichen
Berufsausübung unterliegen nach dem Grundgesetz der ausschließlichen
Zuständigkeit der Länder, die auch die Einhaltung des ärztlichen Berufsrechts
überwachen. Die Länder haben es in ihren Heilberufs- und Kammergesetzen
weitgehend den Ärztekammern überlassen, entsprechende Berufsordnungen
aufzustellen, die der Genehmigung durch die obersten Landesgesundheitsbehörden
bedürfen.
Der vom Petenten angesprochene Abbau von Diskriminierung psychisch kranker
Menschen durch die Förderung eines offenen gesellschaftlichen Klimas und eines
vorurteilsfreien Umgangs mit psychischen Erkrankungen bleibt auch aus Sicht der
Bundesregierung eine wichtige gesundheitspolitische Aufgabe. Das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unterstützt daher Maßnahmen und
Projekte zur Entstigmatisierung psychischer Erkrankungen, beispielsweise das
Aktionsbündnis Seelische Gesundheit. Mit seinen rund 80 Mitgliederorganisationen
setzt sich das Bündnis für einen offenen und toleranten Umgang mit Menschen mit
psychischen Erkrankungen und den Abbau von Stigmatisierung und Diskriminierung
in der Gesellschaft ein. Zuletzt hat das BMG ein Projekt des Aktionsbündnisses zur
Einbindung der Medien in Maßnahmen zur Bekämpfung von Stigmatisierung und
Diskriminierung von Menschen mit psychischen Erkrankungen gefördert.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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