Région: Allemagne

Ärzte - Meldung freier Plätze durch Psychotherapeuten mit Kassenzulassung

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
122 Soutien 122 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

122 Soutien 122 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2015
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

13/12/2016 à 03:22

Pet 2-18-15-2121-018861



Ärzte



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.12.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass Psychotherapeuten mit Kassenzulassung ihre

freien Plätze einer zentralen Meldestelle melden müssen.

Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt. Es gingen 122 Mitzeichnungen sowie

39 Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von

Stellungnahmen der Bundesregierung wie folgt dar:

Dem Anliegen der Petition, die Wartezeiten auf eine psychotherapeutische

Behandlung zu verkürzen, wird mit dem "Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der

gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)"

vom 16.07.2015 Rechnung getragen.

Zur Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung wird der Gemeinsame

Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, die Psychotherapie-Richtlinie bis zum

30.06.2016 zu überarbeiten und Regelungen zur Flexibilisierung des

Therapieangebotes zu treffen. Dazu gehören insbesondere die Einrichtung von

psychotherapeutischen Sprechstunden, die Förderung der frühzeitigen

diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, die Förderung von

Gruppentherapien und der Redizivprophylaxe sowie die Vereinfachung des Antrags-

und Gutachterverfahrens. Vor allem die Einrichtung von psychotherapeutischen

Sprechstunden dient der Verringerung von Wartezeiten auf eine notwendige

psychotherapeutische Behandlung.



Mit diesen Sprechstunden soll für Patientinnen und Patienten mit psychischen

Störungen ein zeitnaher Zugang zum Psychotherapeuten geschaffen werden. Die

Sprechstunden sollen ein zeitnahes Erstgespräch und eine kurzfristige Abklärung

des Behandlungsbedarfs ermöglichen.

Sobald der G-BA die entsprechenden Regelungen der Psychotherapie-Richtlinie

beschlossen hat und diese in Kraft getreten sind, finden die Regelungen des GKV-

VSG über die neu einzurichtenden Terminservicestellen auch für die Vermittlung von

Terminen für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen

Sprechstunden und die sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen

Behandlungstermine Anwendung.

Ziel der Terminservicestellen ist es, gesetzlich Versicherten, die sich an sie wenden,

innerhalb von vier Wochen einen Behandlungstermin zu vermitteln. Notfälle müssen

nach wie vor sofort bzw. mit einer wesentlich kürzeren Wartezeit behandelt werden.

Für den Fall, dass die Terminservicestelle keinen Behandlungstermin innerhalb von

vier Wochen bei einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden

Leistungserbringer vermitteln kann, ist sie verpflichtet, dem Versicherten einen

ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten.

Dies gilt nicht für Bagatellerkrankungen, Routineuntersuchungen oder vergleichbare

Fälle.

Die Terminservicestellen sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen einzurichten,

die bezüglich der Organisation und Ausgestaltung einen weiten

Gestaltungsspielraum haben. Es ist indes davon auszugehen, dass die

Terminvergabe durch die Terminservicestellen - wie es auch mit der Petition

gefordert wird - regelmäßig auf der Grundlage der von den Leistungserbringern den

Terminservicestellen gemeldeten freien Termine erfolgen wird.

Im Übrigen wies die Bundesregierung gegenüber dem Petitionsausschuss im

Oktober 2016 auf Folgendes hin:

Der G-BA hat fristgerecht im Juni 2016 eine Strukturreform der ambulanten

Psychotherapie zur Weiterentwicklung der ambulanten psychotherapeutischen

Versorgung beschlossen. Mit den Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie werden

neue Elemente in die Versorgung eingeführt, beispielsweise die

psychotherapeutische Sprechstunde, die psychotherapeutische Akutbehandlung

oder Maßnahmen zur Vermeidung von Rückfällen (Rezidivprophylaxe).



• Psychotherapeutische Sprechstunde: Die Sprechstunde soll zeitnah einen

niedrigschwelligen Zugang der Patientin oder des Patienten zur ambulanten

Versorgung ermöglichen. Sie dient der Abklärung, ob ein Verdacht auf eine

krankheitswertige Störung vorliegt und weitere fachspezifische Hilfen im System

der gesetzlichen Krankenversicherung notwendig sind. Bei Verdacht auf eine

seelische Krankheit findet im Rahmen der Sprechstunde eine orientierende

diagnostische Abklärung und, sofern erforderlich, eine differentialdiagnostische

Abklärung statt.

• Psychotherapeutische Akutbehandlung: Die Akutbehandlung ist eine zeitnahe

psychotherapeutische Intervention im Anschluss an die Sprechstunde zur

Vermeidung von Fixierungen und Chronifizierungen psychischer Symptomatik.

Ziel ist es, Patienten mit ambulanten psychotherapeutischen Mitteln von akuter

psychischer Symptomatik zu entlasten. Sie dient der Besserung akuter

psychischer Krisen- und Ausnahmezustände.

• Rezidivprophylaxe: Nach Beendigung einer Langzeittherapie kann es sinnvoll

sein, zur Erhaltung der erreichten und erarbeiteten Ziele eine weitere Behandlung

mit den innerhalb des bewilligten Kontingentsschritts verbliebenen Stunden

durchzuführen. Eine solche niederfrequente therapeutische Arbeit kann zur

Stabilisierung der Patientin oder des Patienten beitragen und wieder auftretende

entwicklungsbedingte Herausforderungen und Krisen abfangen. Die Stunden, die

für die Rezidivprophylaxe genutzt werden sollen, sind kein eigenständiges Modul,

sondern Bestandteil des bewilligten Gesamtkontingents.

Inwieweit mit den neuen Versorgungselementen die angestrebten Ziele erreicht

werden, wird der G-BA innerhalb von fünf Jahren evaluieren. Die o.g. Regelungen

sollen gemäß der Festlegung des G-BA in seiner Richtlinie zum 01.04.2017 wirksam

werden.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres

Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren

abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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