Regiune: Germania

Ärzte - Strafbarkeit von Korruption im Gesundheitswesen

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
1.357 1.357 in Germania

Petiția a fost inchisa

1.357 1.357 in Germania

Petiția a fost inchisa

  1. A început 2012
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:55

Pet 2-17-15-2121-039278Ärzte
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zu
überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Begründung
Mit der Petition wird eine gesetzliche Regelung zur Strafbarkeit von Korruption im
Gesundheitswesen gefordert; insbesondere solle die Annahme von Geschenken der
Pharmaindustrie durch Ärzte strafbar sein.
Mit der Petition wird ein Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) angesprochen
und gesetzgeberische Konsequenzen gefordert.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen Bun-
destages eingestellt. Es gingen 1.357 Mitzeichnungen sowie 108 Diskussions-
beiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parla-
mentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um Verständ-
nis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden kann.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist zunächst grundsätzlich darauf hin, dass der Große
Senat für Strafsachen des BGH mit Beschluss vom 29.03.2012 (GSSt 2/11) eine
Strafbarkeit von Vertragsärztinnen und -ärzten verneint, die von einem Pharma-
Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses
Unternehmens entgegennehmen.
Nach der Entscheidung des BGH handeln niedergelassene Vertragsärztinnen und
-ärzte bei der Wahrnehmung der ihnen in § 73 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetz-
buch (SGB V) übertragenen Aufgaben weder als Amtsträgerin bzw. Amtsträger
i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c Strafgesetzbuch (StGB) noch als Beauftragte
der gesetzlichen Krankenkassen i. S. v. § 299 StGB. Zur Begründung wird u. a. auf
die Freiberuflichkeit der Vertragsärzte verwiesen, die weder Angestellte noch Funkti-
onsträger der Krankenkassen sind.
Der Petitionsausschuss weist, unbeschadet einer strafrechtlichen Ahndung, auf die
bestehenden berufs- und sozialrechtlichen Vorschriften hin, welche das zulässige
Verhalten von Vertragsärzten regeln. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 (Muster-)Berufsord-
nung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – ist es Ärz-
tinnen und Ärzten nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder Anderen
Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten
versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird,
dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.
Nach § 31 Abs. 1 MBO-Ä 1997 ist es Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, für die
Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die
Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein
Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewäh-
ren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.

Diese Verbote wurden in die Berufsordnungen der Landesärztekammern übernom-
men und sind somit für alle Ärztinnen und Ärzte verbindlich. Die Überwachung der
Einhaltung der Berufsordnungen obliegt den Landesärztekammern. Bei einem
berufsrechtlichen Fehlverhalten hat der Vorstand der jeweiligen Ärztekammer nach
den Vorschriften der Kammer- bzw. Heilberufsgesetze der Länder teilweise ein
Rügerecht und regelmäßig ein Antragsrecht auf Einleitung eines berufsgerichtlichen
Verfahrens. Als Folge berufsunwürdigen Verhaltens kommen in Betracht: eine War-
nung, ein Verweis, eine Geldbuße (bis zu 50.000€), die Aberkennung der Mitglied-
schaft in den Organen der Kammer sowie in deren Unterorganisationen, die Ab-
erkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit im Rahmen der Kammer-Selbstver-
waltung bis zur Dauer von fünf Jahren.
Der Widerruf der Approbationhat gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Bundesärzteordnung
(BÄO) durch die zuständige Landesbehörde zu erfolgen, wenn sich die Ärztin oder
der Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.
Der Petitionsausschuss verweist im Übrigen auf das Gesetz zur Verbesserung der
Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungs-
strukturgesetz – GKV-VStG) vom 22.12.2011. Durch das GKV-VStG wurde § 73
(Kassenärztliche Versorgung) SGB V geändert. § 73 Abs. 7 SGB V sieht seit
01.01.2012 vor, dass es Vertragsärzten nicht gestattet ist, für die Zuweisung von
Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder
sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. § 128 Abs. 2
Satz 3 SGB V gilt entsprechend.
Damit sind etwa Modelle zur Steuerung des Zuweisungsverhaltens durch die Beteili-
gung von Zuweisern an Betreibergesellschaften unzulässig.
Durch das GKV-VStG wurde zudem § 128 SGB V weiterentwickelt und verschärft. Es
wurde ausdrücklich geregelt, dass die Forderung oder Annahme unzulässiger Zu-
wendungen sowie eine Beeinflussung von Versicherten zur Inanspruchnahme einer
privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetz-

lichen Krankenversicherung (GKV) Verstöße gegen die vertragsärztlichen Pflichten
darstellen (§ 128 Abs. 5a SGB V).
Ferner wurde klargestellt, dass unzulässige Zuwendungen auch sind: die unentgelt-
liche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung
von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder
die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unter-
nehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zu-
weisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen (§ 128 Abs. 2 Satz 3 SGB V).
Schließlich wurden das Zuwendungsverbot und weitere Regelungen auf die Versor-
gung mit Heilmitteln erstreckt (§ 128 Abs. 5b SGB V).
Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften ist Aufgabe der Kassenärzt-
lichen Vereinigungen (KV'n) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Sie
haben die Vertragsärzteschaft – soweit notwendig – unter Anwendung der gesetzlich
vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten. § 81
Abs. 5 SGB V bestimmt, dass die Satzungen der KV'n die Voraussetzungen und das
Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen müssen,
die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Maß-
nahmen sind je nach Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder
die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis
zu zwei Jahren. Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu 10.000€betragen.
Der paritätisch mit Vertretern der KV'n und der gesetzlichen Krankenkassen besetzte
zuständige Zulassungsausschuss nach § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V hat die Zulassung
u. a. dann zu entziehen, wenn eine Vertragsärztin bzw. ein Vertragsarzt vertragsärzt-
liche Pflichten gröblich verletzt.
Die Bundesregierung teilte gegenüber dem Petitionsausschuss im Februar 2014 mit,
dass als Reaktion auf den o. g. Beschlusses des BGH vereinbart wurde, diese Straf-
barkeitslücke zu schließen und einen entsprechenden Straftatbestand im Strafge-
setzbuch zu schaffen.

Ferner wird die Wirksamkeit der dargestellten berufs- und sozialrechtlichen Vor-
schriften geprüft. In diesem Zusammenhang wird eine Abfrage bei den für die Um-
setzung dieser Vorschriften zuständigen Institutionen und Verbänden (Kassenärzt-
liche Bundesvereinigung, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Bundesärzte-
kammer, Bundeszahnärztekammer und GKV-Spitzenverband) durchgeführt, um
Informationen über Fallzahlen und praktische Probleme zu erhalten (Bundestags-
Drucksache 17/10547 vom 24.08.2012).
Der Ausschuss empfiehlt, die Eingabe der Bundesregierung - dem Bundesministe-
rium für Gesundheit sowie dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz - als Material zu überweisen, damit sie in die Überlegungen
einbezogen werden kann, und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben.

Begründung (PDF)


Ajutați la consolidarea participării cetățenilor. Dorim să vă facem auzite preocupările, rămânând în același timp independenți.

Promovați acum