Region: Tyskland

Aktienrecht - Begrenzung von Vorstands- und Managergehältern

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
617 Støttende 617 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

617 Støttende 617 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2013
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

15.03.2016 03.26

Pet 4-17-07-414-048085

Aktienrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die individuellen Vergütungen von Vorständen
und Topmanagern großer Aktiengesellschaften in ihrem Gesamtbetrag und auch ihre
einzelnen Vergütungsteile gesetzlich nach oben begrenzt werden.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dies sei erforderlich, um
Exzesse bei Bonus-Zahlungen, Abfindungen und Gehältern für Manager zu
unterbinden. Die bisherigen rechtlichen Regelungen seien nicht ausreichend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 616 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 33 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Ferner hat der Petitionsausschuss in der
17. Wahlperiode (WP) zu der Eingabe den Rechtsausschuss des Deutschen
Bundestags nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestags um Stellungnahme gebeten, da die Petition einen Gegenstand der

Beratung in diesem Ausschuss betraf. Der Rechtsausschuss hat dazu mitgeteilt,
dass die Petition während der Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes zur
Änderung des Aktiengesetzes (BT-Drs. 17/8989) sowie zweier weiterer Anträge dem
Ausschuss vorgelegen hat (BT-Drs. 17/14214).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses sowie der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK), die
sich aus unabhängigen Experten der deutschen Wirtschaft zusammensetzt, hat für
börsennotierte Unternehmen Empfehlungen zu dem Komplex Vergütung von
Vorstandsmitgliedern ausgesprochen. Sie empfiehlt unter anderem, Abfindungen
sowie Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der
Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (sogenannte: „Change-of-Control-
Klauseln“) zu begrenzen (Nummer 4.2.3 Absatz 4 und 5 DCGK).
In ihren Empfehlungen aus Mai 2013 geht die Kodex-Kommission noch einen Schritt
weiter: individuelle Vorstandsvergütungen sollen künftig in ihrem Gesamtbetrag und
auch ihren variablen Vergütungsteilen nach oben begrenzt werden (Nummer 4.2.3
Absatz 2 Satz 6 DCGK); der Aufsichtsrat soll bei der Festlegung der
Vorstandsvergütungsstruktur die Relation zwischen der Vorstandsvergütung und der
Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt auch in ihrer
zeitlichen Entwicklung berücksichtigen (Nummer 4.2.2 Absatz 2 Satz 3 DCGK). Die
Kodex-Kommission reagiert mit ihren Empfehlungen auf die öffentliche Debatte in
Deutschland und in der Schweiz und bietet geeignete Lösungen „aus der Wirtschaft
für die Wirtschaft“ an.
Auch der Deutsche Bundestag sowie Bundesregierung und Bundesrat haben sich in
der letzten Wahlperiode mit der Thematik befasst und über Reformen beraten. Der
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle
2012; Bundestags-Drucksache 17/8989) ist zwar in den Beratungen des Deutschen
Bundestages berücksichtigt worden. Die Novelle ist am 27. Juni 2013 unter dem
neuen Titel „Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur
Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG)“ in 2. und 3. Lesung
beschlossen worden. Am 20. September 2013 (wenige Tage vor der
Bundestagswahl) hat allerdings der Bundesrat seinerseits beschlossen, zu dem vom
Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des
Grundgesetzes den Vermittlungsausschuss anzurufen. Damit ist das Gesetz formell

nicht mehr in der 17. WP des Deutschen Bundestages zustande gekommen
(Grundsatz der Diskontinuität). Nach der Bundestagswahl haben die
Koalitionsfraktionen zu der Frage der Verbesserung der Kontrolle der
Vorstandsvergütungen vereinbart, dass über die Vorstandsvergütung künftig die
Hauptversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrats entscheiden soll, um
Transparenz bei der Feststellung von Managergehältern herzustellen. Eine
gesetzliche Obergrenze war nicht Bestandteil der Vereinbarung.
Diese Aussage ist im Zusammenhang mit Entwicklungen auf europäischer Ebene zu
sehen. Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im
Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre vorgelegt.
Dieser Vorschlag enthält Regelungen, die den Einfluss der Hauptversammlung in
Vergütungsfragen betreffen. Die Stärkung der Rolle der Hauptversammlung in
Vergütungsfragen bleibt damit auch in der 18. WP des Deutschen Bundestages
sowohl national wie auch auf europäischer Ebene ein aktuelles rechtspolitisches
Thema. Der Richtlinienvorschlag wird in den zuständigen Gremien gegenwärtig
diskutiert.
Der Petitionsausschuss begrüßt die Diskussion zu dem Richtlinienvorschlag des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Stärkung der Rolle der
Hauptversammlung in Vergütungsfragen. Die Forderung des Petenten nach einer
gesetzlichen Begrenzung der Managergehälter lehnt der Petitionsausschuss
dagegen ab und empfiehlt, die Petition abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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