Region: Germany

Allgemeine Kulturpflege - Erhalt des künstlerischen Nachlasses des Metallgestalters Fritz Kühn und seines Werkstattgeländes als kulturelle Einrichtung von nationaler Bedeutung

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
356 supporters 356 in Germany

The petition is denied.

356 supporters 356 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2014
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11/18/2015, 16:09

Pet 3-18-04-224-004780Allgemeine Kulturpflege
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.01.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass das Werkstattgelände des Metallgestalters
Fritz Kühn als kulturelle Einrichtung von nationalem Interesse in Berlin gesichert wird.
Die Petentin weist darauf hin, dass aufgrund des Besitzerwechsels eines
Grundstücks in Berlin-Bohnsdorf, auf dem der Bildhauer Fritz Kühn (1910 bis 1967)
gearbeitet hatte, der künstlerische Nachlass dieses Künstlers in seinem
Gesamtbestand bedroht sei. Das ehemalige Werkstattgelände von Fritz Kühn sei
eine kulturelle Einrichtung von nationaler Bedeutung und daher zu sichern. Die
Petentin beruft sich auf Artikel 35 des Einigungsvertrages, wonach die von der DDR
eingebrachte kulturelle Substanz keinen Schaden nehmen dürfe. Eine Heimat für die
künstlerische Hinterlassenschaft von Fritz Kühn solle erhalten bleiben und in Form
eines Skulpturenparks der Bildung des künstlerischen Nachwuchses dienen. Eine
Zerschlagung und Zerstörung dieses wertvollen nationalen Kulturerbes müsse
verhindert werden, lautet der Appell der Petentin.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind acht
Diskussionsbeiträge und 356 Mitzeichnungen eingegangen. In Form von
Unterschriftenlisten haben zudem 1795 Bürger und Bürgerinnen das Anliegen mit
ihrer Unterschrift unterstützt.
Der Petitionsausschuss hat zu diesem Anliegen eine Stellungnahme der
Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien eingeholt. Unter
Berücksichtigung dieser Stellungnahme sieht das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung folgendermaßen aus:
Die Kunst- und Kulturförderung ist in Deutschland in erster Linie Sache der Länder.
Daher fällt die Entscheidung über den Umgang mit dem künstlerischen Nachlass des

Metallgestalters Fritz Kühn nach der föderalen Kompetenzverteilung des
Grundgesetzes ausschließlich in die Zuständigkeit des Landes Berlin.
Soweit sich die Petentin auf Artikel 35 Abs. 3 des Einigungsvertrages beruft, so stellt
auch dieser ausdrücklich auf die Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes ab.
Hier ist der Schutz der kulturellen Substanz auf dem Gebiet der ehemaligen DDR
angesprochen und es heißt ausdrücklich: „[…] wobei Schutz und Förderung von
Kultur und Kunst den neuen Ländern und Kommunen entsprechend der
Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes obliegen“.
Vor diesem Hintergrund ist der Bund nicht berechtigt, den künstlerischen Nachlass
und das ehemalige Werkstattgelände von Fritz Kühn als „kulturelle Einrichtung von
nationalem Interesse“ einzustufen und zu behandeln.
Der Petitionsausschuss bedauert, nichts für das Anliegen tun zu können, nimmt aber
erfreut zur Kenntnis, dass die Familie des Metallbildhauers inzwischen Teile des
künstlerischen Nachlasses zur Sicherung aus Berlin in das Land Brandenburg
abtransportieren lassen konnte. Sie führt derzeit auch Sondierungsgespräche mit
dem Leibniz-Institut für Regionalentwicklung und Strukturplanung (IRS) in Erkner,
das für den Fall einer Übernahme des gesamten künstlerischen Nachlasses dessen
fachgerechte Betreuung und wissenschaftliche Bearbeitung in Aussicht gestellt hat.
Der Petitionsausschuss empfiehlt vor diesem Hintergrund, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der
Landesvolksvertretung von Brandenburg zuzuleiten, ist mehrheitlich abgelehnt
worden.Begründung (pdf)


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