Terület: Németország

Allgemeine Kulturpflege - Förderung von Zirkussen als Kulturgut

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
46 Támogató 46 -ban,-ben Németország

A petíció lezárult.

46 Támogató 46 -ban,-ben Németország

A petíció lezárult.

  1. Indított 2014
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2016. 08. 11. 4:23

Pet 3-18-04-224-012997



Allgemeine Kulturpflege



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



1. Die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten, soweit der Schutz von

Zirkusunternehmen und Tierhaltern vor rechtswidrigen Angriffen angesprochen

wird,

2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung



Die Petentin möchte eine stärkere „Wahrung der Rechte“ von Zirkusunternehmen

sowie einen besseren Schutz der Unternehmen erreichen.

Sie führt aus, dass Zirkusunternehmen die Ausübung ihrer Tätigkeit durch

„Anfeindungen und Angriffe“ erheblich erschwert würde. Die Mehrheit der

Zirkusbetreiber erkenne die tierschutzrechtlichen Leitlinien für die Haltung, Ausbildung

und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben an und verfolge deren Umsetzung mit

größter Verantwortung. In den Fällen, in denen die Tiere nicht entsprechend den

Anforderungen des gesetzlichen Tierschutzes gehalten würden, müssten

entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden.

In der Regel würden Zirkusunternehmen jedoch von Tierschutzorganisationen „unter

Generalverdacht“ gestellt. Durch die mangelhafte Akzeptanz in der Bevölkerung und

bei Behörden sei es für Unternehmen immer schwieriger, geeignete Plätze für ihre

Vorführungen zu finden. Insgesamt werde hierdurch die Zukunft der

Zirkusunternehmen, die ein bedeutender traditionsreicher Kulturgutträger seien,

erheblich gefährdet.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen

Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 46 Mitzeichnende haben das

Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner

parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre

Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte

das im Folgenden dargestellte Ergebnis:



Im Jahr 2013 wurde eine Ermächtigung in § 11 Abs. 4 Tierschutzgesetz (TierSchG)

aufgenommen, mit der das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

(BMEL) mit Zustimmung des Bundesrates Verbote oder Beschränkungen des

Zurschaustellens von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten durch

Rechtsverordnung erlassen kann.

Verbote oder Beschränkungen können nur erlassen werden, wenn die Tiere der

jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder

Schäden gehalten werden oder wenn sie zu den wechselnden Orten nur unter

erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Kann dem

nicht mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung wirksam begegnet werden,

kann die genannte Rechtsverordnung erlassen werden. Bislang lagen die

Voraussetzungen nach Mitteilung des BMEL nicht vor.

Das BMEL hat weiterhin ausgeführt, dass durch Verbote oder Beschränkungen des

Zurschaustellens von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten Grundrechte

der Zirkusbetreiber und Tierlehrer beeinträchtigt würden. Dies gelte insbesondere mit

Hinblick auf das Eigentumsrecht nach Art. 14 Grundgesetz (GG) und die Berufsfreiheit

gemäß Art. 12 GG.

Das TierSchG enthält keine Grundlage, auf der Länder oder Kommunen

Zirkusunternehmen das Mitführen bestimmter Tierarten generell untersagen können.

Auch können sie Zirkusunternehmen aufgrund mitgeführter Tierarten nicht

grundsätzlich von der Nutzung kommunaler Grundstücke ausschließen. Die

zuständigen Behörden der Bundesländer haben jedoch die Möglichkeit und die

Verpflichtung, eine tierschutzgerechte Unterbringung der Zirkustiere durchzusetzen.

Die Bundesregierung hat keinen Einfluss darauf, dass einige Städte und Gemeinden

ihre rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um Zirkusauftritte zu verhindern.

Der Petitionsausschuss betont, dass Zirkusunternehmen und –angehörige sowie alle

anderen Bürgerinnen und Bürger auch das Recht haben, vor rechtswidrigen Angriffen

und Diffamierungen geschützt zu werden. In einem Rechtsstaat sind rechtswidrige

Aktionen nicht zu rechtfertigen, auch nicht durch Verweis auf scheinbar legitime

Anliegen. Die Petition ist geeignet, die Sicherheitsorgane, hier insbesondere die

örtlichen Polizeidienststellen, im Bezug auf den Schutz der Tierhaltung zu

sensibilisieren. Aufgrund der Zuständigkeit der Bundesländer empfiehlt der

Petitionsausschuss daher, die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten,

soweit der Schutz von Zirkusunternehmen und Tierhaltern vor rechtswidrigen Angriffen

angesprochen wird, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung (PDF)


Segítsen a polgári részvétel erősítésében. Szeretnénk, hogy petíciója figyelmet kapjon és független maradjon.

Adományozzon most