Regiji: Nemčija

Allgemeine Regelungen zur Rentenhöhe - Anpassung sämtlicher Transfer- und Sozialleistungen an das Preisniveau im Ausland

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
35 podpornik 35 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

35 podpornik 35 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

  1. Začelo 2018
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

02. 11. 2019 03:27

Petitionsausschuss

Pet 3-19-11-823-007977
90431 Nürnberg
Allgemeine Regelungen
zur Rentenhöhe

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass sämtliche Transfer- und Sozialleistungen, die ins
Ausland gehen, an das dortige Preisniveau angepasst werden.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass auf internationaler
Ebene – auf jeden Fall jedoch auf EU-Ebene – gleiche Lebensverhältnisse geschaffen
werden sollten. Dazu müssten Transfer- und Sozialleistungen, wie zum Beispiel
BAföG- und Rentenzahlungen, die ins Ausland überwiesen werden, dem dortigen
Preisniveau angepasst werden, und zwar sowohl nach unten als auch nach oben. Es sei
nicht sozial, wenn ein Rentner durch einen Umzug ins „ärmere“ Ausland „reicher“
würde. Schließlich würden die Beitragszahler die plötzlich „reicheren“ Rentner
mitfinanzieren müssen. Gleiches gelte für Studierende, die ein Auslandssemester in
einem „reicheren“ Land (wie zum Beispiel Singapur) verbrächten. Sie sollten höhere
Leistungen nach dem BAföG erhalten.
Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 35
Mitzeichnende an und es gingen 24 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Petitionsausschuss

Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Hinsichtlich der Forderung des Petenten, Rentenleistungen ins Ausland in ihrer Höhe
dem dortigen Preisniveau anzupassen, weist der Petitionsausschuss zunächst auf
Folgendes hin:
Bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich nicht um eine
bedürftigkeitsabhängige Transfer- bzw. Sozialleistung, deren Höhe an den jeweiligen
individuellen Lebenshaltungsbedarf anzupassen wäre. Rentenanwartschaften werden
grundsätzlich entsprechend den über Beiträge versicherten Verdiensten erworben. Die
Höhe einer Rente richtet sich demnach nach der Höhe der während des
Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.
Je mehr Beitragsjahre vorliegen und je höher die versicherten Arbeitsentgelte und
Arbeitseinkommen sind, desto höher ist die aus der jeweiligen individuellen
Versicherungsbiografie berechnete Rente und umgekehrt. Jemand, der den Großteil seines
erwerbsfähigen Lebens nicht berufstätig war oder lediglich ein geringes Arbeitsentgelt
bezogen hat, erhält somit regelmäßig keine oder nur eine entsprechend geringe
Rentenleistung. Eine Kürzung dieser Anwartschaften aufgrund des Verzuges in ein Land
mit einem niedrigeren Preisniveau kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht.
Zu berücksichtigen ist auch, dass in Bezug auf Rentenzahlungen in Staaten, die Mitglied
der Europäischen Union (EU) sind, außerdem das Europäische Koordinierungsrecht gilt.
Dieses würde einer inländischen Vorschrift, welche eine Kürzung der Rente bei Verzug
in diese Staaten regelte, entgegenstehen. Gleiches gilt in Bezug auf Staaten, mit denen
Deutschland in einem Sozialversicherungsabkommen einen Export der Renten in den
jeweils anderen Staat vereinbart hat. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der
Bundesrepublik Deutschland werden daher – von wenigen Ausnahmen abgesehen –
grundsätzlich auch ins Ausland ohne Einschränkungen gezahlt. Eine Ausnahme sieht
zum Beispiel das geltende Auslandsrentenrecht vor, wenn die Rente auf Zeiten beruht,
die außerhalb des heutigen Bundesgebietes zurückgelegt wurden. Des Weiteren können
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die abhängig von den
Arbeitsmarktbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland bewilligt wurden, bei
einem Verzug ins Ausland unter Umständen nicht mehr gezahlt werden.
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass die Beitragszahler durch eine
Auslandsrentenzahlung an Stelle von einer Inlandszahlung nicht belastet werden, wie
vom Petenten befürchtet wird. Die zu erwartende „Belastung" der Beitragszahler durch
die Rentenzahlung richtet sich – wie bereits eingangs ausgeführt – ausschließlich nach
den im Erwerbsleben in der Hauptsache durch Beitragszahlung erworbenen
Anwartschaften. Dabei kann und soll der individuelle Bedarf an Mitteln der
Rentenbezieher nicht berücksichtigt werden. Welche Lebenshaltungskosten die
Rentenbezieher am Wohnort in Deutschland oder auch im Ausland haben, spielt für die
Rentenhöhe keine Rolle. Genauso wenig wie es eine Rolle spielt, ob zum Beispiel die
Rentenbezieher noch weitere Einkünfte haben.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass eine Gesetzesänderung, wie der Petent sie
bezüglich einer Rentenzahlung ins Ausland fordert, mit dem zugrundeliegenden
Rentensystem in der Bundesrepublik nicht vereinbar wäre.
Soweit der Petent eine Anpassung der Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Zeiten im Ausland fordert, weist der
Petitionsausschuss darauf hin, dass es sich bei BAföG-Leistungen – im Unterschied zu
den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – um eine steuerfinanzierte
Sozialleistung handelt. Ausbildungsförderung wird nach dem BAföG für den
Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Die Bedarfssätze im BAföG legen fest, in
welcher Höhe einem Auszubildenden die zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und
seiner Ausbildungskosten erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Bei einem
Studium in Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) werden zu den im BAföG
pauschalierten Förderbeträgen bereits heute Zuschläge nach der
BAföG-Auslandszuschlagsverordnung geleistet, die auf einen Ausgleich der
Kaufkraftunterschiede zwischen In- und Ausland gerichtet sind. Einen solchen Zuschlag
erhalten aktuell auch die beispielhaft vom Petenten angeführten Studierenden in
Singapur, die BAföG-Förderung erhalten. Neben diesem Kaufkraftausgleich werden
sowohl für ein Studium außerhalb als auch innerhalb der EU Zuschläge für nachweisbar
notwendige Studiengebühren bis zu 4.600 Euro für maximal ein Jahr gewährt, für
Reisekosten für eine Hin- und eine Rückreise innerhalb Europas in Höhe von je 250 Euro
Petitionsausschuss

bzw. außerhalb Europas von je 500 Euro sowie auch für gesonderten
Krankenversicherungsschutz im Ausland. Dies dürfte im Sinne des Petenten sein.
Allerdings sind Zielstaaten innerhalb der EU bei der BAföG-Förderung entgegen der
Forderung des Petenten von dem Zuschlag für den Ausgleich der Kaufkraftunterschiede
ausgeschlossen. Bereits mit dem Ausbildungsförderungsreformgesetz 2001 hat man sich
unter Hinweis auf die bereits erreichte Vereinheitlichung der Lebensverhältnisse
innerhalb der EU dafür entschieden, die Zuschlagsregelung auf Ausbildungsaufenthalte
außerhalb der EU zu beschränken. Mit dieser Abschaffung ging im Gegenzug eine
Ausweitung der Förderungsdauer innerhalb der EU einher. Seitdem können Studierende
ein im Inland begonnenes Studium zeitlich unbefristet im Ausland auch bis zum
Abschluss fortsetzen und seit dem 22. BAföG-Änderungsgesetz 2008 nunmehr auch ihr
gesamtes Studium von Anfang an im EU-Ausland mit BAföG-Förderung absolvieren.
Die pauschale und typisierende Prämisse einer weitgehenden Vereinheitlichung der
Lebensverhältnisse innerhalb der EU schließt es keineswegs aus, dass es tatsächlich auch
weiterhin einzelne regionale Unterschiede innerhalb der Mitgliedstaaten der EU gibt, wie
es sie eben auch innerhalb Deutschlands hinsichtlich der Lebenshaltungskosten geben
kann und gibt. So wie auch für die Förderung von Inlandsausbildungen im Rahmen des
Massenleistungsgesetzes BAföG Einheitspauschalen verwendet werden, ist eine
typisierend einheitliche Behandlung der Auslandsförderung innerhalb der EU
angemessen. Abschläge wegen geringerer Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten sind
hingegen auch für Aufenthalte in Drittstaaten weiterhin nicht vorgesehen. Solche
Abschläge angemessen zu bemessen wäre ebenso verwaltungsaufwändig wie es letztlich
bildungspolitisch unerwünscht wäre, eine mit einer Abschlagsregelung nochmal
sinkende Attraktivität von Ausbildungsaufenthalten außerhalb der EU für auf
BAföG-Leistungen angewiesene Auszubildende in Kauf zu nehmen.
Der Petitionsausschuss kann daher eine Anpassung der BAföG-Leistungen für
Studienaufenthalte innerhalb der EU nicht befürworten. Er sieht hier keinen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Im Hinblick auf funktionsfähige und effiziente
Verwaltungsabläufe wäre eine solche Ausdifferenzierung zudem nicht praktikabel.
Nach dem Ergebnis der parlamentarischen Prüfung vermag der Petitionsausschuss die
Forderungen des Petenten nach einer Anpassung sämtlicher Transfer- und
Petitionsausschuss

Sozialleistungen an das ausländische Preisniveau nicht unterstützen. Aus den
vorgenannten Gründen befürwortet er einzig die Zuschläge nach der
Auslandszuschlagsverordnung für einen Studienaufenthalt in Staaten außerhalb der EU,
die auf einen Ausgleich der Kaufkraftunterschiede zwischen In- und Ausland gerichtet
sind. Insgesamt hält er die zugrundeliegende Rechtslage jedoch für sachgerecht und sieht
keinen Anlass, im Sinne des Petenten tätig zu werden. Der Petitionsausschuss empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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