Region: Tyskland

Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches - Keine Strafmilderung beim Konsum von Alkohol/Drogen vor einer Straftat

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
193 Stödjande 193 i Tyskland

Petitionen har nekats

193 Stödjande 193 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2017
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2018-11-17 03:27

Pet 4-18-07-450-046171 Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass sich der Konsum von Alkohol oder anderen
Drogen vor Begehung einer Straftat nicht strafmildernd auswirken solle, unabhängig
davon, ob es sich um einmaligen oder Langzeitkonsum handele.

Zur Begründung trägt der Petent insbesondere vor, es mache für das Opfer einer
Straftat keinen Unterschied, ob der Täter nüchtern gewesen sei oder nicht. Das
Strafmaß müsse daher dasselbe sein. Durch eine Neuregelung entfiele zudem der
Anreiz, eine Straftat zu planen und sie unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen zu
begehen, in der Hoffnung, eine gemilderte Strafe zu erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 226 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 17 Diskussionsbeiträge ein.

Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Im Deutschen Strafrecht besteht der Grundsatz, dass jeder Beteiligte an einer Straftat
nach seiner eigenen Schuld bestraft wird, vgl. § 29 Strafgesetzbuch (StGB). Durch
diesen Grundsatz wird gewährleistet, dass die Strafe oder andere Maßnahmen
individuell angepasst werden können.

Bei der Beurteilung der persönlichen Schuld des Beteiligten ist unter anderem auch
festzustellen, ob dieser schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB oder vermindert
schuldfähig nach § 21 StGB ist.

Ohne Schuld handelt gemäß § 20 StGB, wer unfähig ist, das Unrecht seiner Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Gründe für diese Unfähigkeit liegen
zum Beispiel in einer krankhaften seelischen Störung, wie einer Psychose. Auch der
übermäßige Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln kann
dazu führen, dass jene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben ist,
insbesondere, wenn der Konsum auf Grund einer krankhaften Abhängigkeit stattfindet.

In diesen Fällen ist das Strafrecht nicht das geeignete Mittel, um Gerechtigkeit
wiederherzustellen, da es den Tätern gerade an der Einsichtsfähigkeit, die es benötigt,
damit das Strafrecht seinen präventiven Zweck der Verhinderung weiterer Straftaten
erfüllen kann, fehlt oder Betroffene nicht in der Lage sind, nach dieser Einsicht zu
handeln. Aus diesem Grund sieht das Gesetz für jene Täter andere Maßregeln der
Besserung und Sicherung vor. Betroffene werden beispielsweise in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht.

Ist die Fähigkeit des Betroffenen, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser
Einsicht zu handeln, jedoch nicht gänzlich aufgehoben, sondern nur eingeschränkt,
spricht man von verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB. In diesem Fall kann
die Strafe gemildert werden. Diese Möglichkeit der Strafmilderung ist jedoch nicht
zwingend festgeschrieben, sondern wird nach der Bewertung des Gerichts im
Einzelfall angewendet oder nicht.

Auch Rauschzustände in Folge Alkohol- oder Drogenkonsums führen regelmäßig
dazu, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Betroffenen eingeschränkt
wird, weshalb eine Strafmilderung in diesen Fällen zumindest geprüft werden muss.
Allerdings gewährt die neuere Rechtsprechung diesen Tätern in der Regel keine
Strafmilderung, wenn sie infolge eines selbst verschuldeten Rausches das Risiko ihrer
eigenen Straffälligkeit erhöht haben. Dem liegt zu Grunde, dass die berauschende und
enthemmende Wirkung von Alkohol und Drogen allgemein bekannt ist. Dadurch soll
gerade verhindert werden, dass sich Beteiligte absichtlich vor einer Straftat
berauschen, um anschließend eine gemilderte Strafe zu erhalten. Eine
selbstverschuldete Herbeiführung des Rausches ist aber dann zu verneinen, wenn der
Täter alkoholkrank oder betäubungsmittelabhängig ist und daher aufgrund eines
unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt oder Drogen
konsumiert. In diesen Fällen soll das Gericht jedoch die Unterbringung des Betroffenen
in einer Entziehungsanstalt anordnen.

Im Übrigen können selbst Personen, die sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen
Rausch versetzt haben, infolge dessen sie schuldunfähig sind oder dies nicht
auszuschließen ist, wegen Vollrausches (§ 323a StGB) bestraft werden, wenn sie in
diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begehen. Durch den Straftatbestand des
Vollrausches wird daher garantiert, dass keine Strafbarkeitslücke entsteht.

Aus den oben dargestellten Gründen erscheint aus Sicht des Petitionsausschusses
eine Gesetzesänderung nicht angezeigt.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens sieht der Petitionsausschuss keine
Veranlassung zum Tätigwerden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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