Región: Alemania

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Erweiterung des § 1 des AGG um den Begriff der "politischen Überzeugung"

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
43 Apoyo 43 En. Alemania

No se aceptó la petición.

43 Apoyo 43 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

13/02/2019 3:26

Pet 4-18-07-408-046296 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes um
den Begriff der „politischen Überzeugung“ zu erweitern.

Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, dass das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz niemanden vor Diskriminierung, Benachteiligung und
Intoleranz aufgrund politischer Überzeugung schütze. Die Äußerung politischer
Ansichten, die Mitgliedschaft in einer zugelassenen Partei oder sonstigen politischen
Vereinigung dürfe nicht zu einer Diskriminierung, Kündigung oder Entlassung aus
einem Arbeitsverhältnis führen. Der Petent bezieht sich auf eine Auskunft der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes, wonach auf der Grundlage einer Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2004 (6 C 17/03) der Begriff
„Weltanschauung“ nicht mit dem Begriff der „politischen Überzeugung“ gleichzusetzen
sei.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 53 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 25 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petent bezieht sich in seiner Eingabe auf eine Auskunft der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS). Die unabhängige ADS unterstützt
Personen, die Benachteiligungen erfahren haben, die rassistisch motiviert oder wegen
der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität erfolgt sind. Die ADS hat im
August 2016 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) evaluiert und ist darin
zu dem Ergebnis gekommen, dass es nicht empfehlenswert sei, den Begriff „politische
Auffassung“ anknüpfend an Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) in den Katalog
des § 1 AGG aufzunehmen. Bei einem derartig weiten Politikbegriff werde „quasi jede
beliebige Auffassung geschützt“. Dies entspreche jedoch nicht der Analogie zur
sachlichen Heraushebung grundlegender subjektiver Auffassungen, wie sie mit dem
Schutz vor Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung ausgedrückt
werden sollen.

In der von der ADS zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG,
Urteil vom 7.07.2004, 6 C 17/03) ging es um die Rechtmäßigkeit der Entlassung eines
Soldaten, der Mitglied und Kreisvorsitzender der NPD war. In der
Entscheidungsbegründung wird ausgeführt, warum der Begriff der „politischen
Überzeugung“ nicht unter den Begriff der „Weltanschauung“ zu fassen sei, selbst wenn
die politische Überzeugung „Sichtweisen von Politik und Gesellschaft sehr umfassend“
erkläre. Im Gegensatz zur politischen Überzeugung läge der Religion und
Weltanschauung eine Gesamtsicht der Welt zugrunde. Ihnen gehe es um die Stellung
des Menschen in der Welt, seine Herkunft, seine Ziele und seine Beziehung zu
höheren Mächten.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion der AfD gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – zur Erwägung zu
überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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