Als Erwachsener selbstbestimmt Filme, Videospiele und Musik konsumieren

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Bundestag

1 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

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Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Neuigkeiten

11.10.2018, 20:11

Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.

Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team


20.11.2014, 04:34

Rechtschreibung
Neue Begründung: Ich und die Unterzeichner dieser Peition halten den Jugendschutz für absolut notwendig und unentbehrlich für unsere Gesellschaft. Kinder und Jugendliche müssen vor Filmen, Spielen und Musik geschützt werden, die ihre Entwicklung beeinträchtigen können und sogar zu Traumatas führen können. Wir erkennen die Notwendigkeit einer Institution, die Freigaben erteilt, also die USK (Sebstkontrolle Unterhaltungssoftware) und FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filwirtschaft) uneingeschränkt an. Auch dass der Staat durch die BpJM BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) in den Jugendschutz involviert ist, ist unumstritten notwendig.

Allerdings empfinden wir, dass der Jugendmedienschutz bzw. das Jugendschutzgesetz in Bezug auf Filme, Spiele und Musik den Begriff des Jugendschutzes so sehr überdehnt, dass das Selbstbestimmungsrecht der erwachsenen Bevölkerung eingeschränkt wird. Außerdem ist das Freigabesystem zu bürokratisch und kompliziert. Es wirkt anachronistisch.

Das Siegel USK 18 bzw. FSK 18 hat eigentlich keine Bedeutunhg, weil der Inhalt trotzdem den Richtlinien des Jugendschutzes unterworfen ist. Werden diese Richtlinien nicht eingehalten bekommt das Spiel keine Freigabe und wird entweder auf Liste A oder B der BpJM indziert. BPjM indiziert. Im ersteren Fall unterliegt der Film, das Spiel oder die Musik dann einem Werbe- und Verkaufsverbot in Läden, zu denen Kinder und Jugendliche zutritt haben. Das betrifft also den normalen Handel. Das bedeutet, dass man diese Produkte nur in der Erwachsenenabteilung einer Videothek kaufen kann. Insbesondere bei Videospielen, bedeutet das ein Aus für die Veröffentlichung in Deutschland. Im letzteren Fall unterstellt man dem Spiel eine strafrechtliche Relevanz und es unterliegt dann einem kompletten Werbe- und Verkaufsverbot und kann sogar gerichtlich beschlagnahmt werden.
Diese Unterteilung in eine normale Jugendgefährdung und eine schwere Jugendgefährdung ist im höchsten Maße unsinnig. Wenn etwas für Jugendliche gefährdend ist, dann ist es gefährdend. Wenn man hier konsequent ist, müsste es ein 18+-Siegel geben.
Wenn man also in einem Laden geht und Filme, Videospiele oder Musik kauft, die ab 18 Jahren freigegeben ist, muss man immer damit rechnen, dass diese trotz der höchsten Freigabe nicht ungeschnitten sind. Und es bedeutet auch, dass diese bei einer Indizierung auf Liste A oder B bzw. bei einer Beschlagnahmung, gar nicht in Deutschland erscheinen, obwohl es die Freigabe ab 18 Jahren gibt und somit eigentlich nur Erwachsene darauf zugreifen dürfen.

Ich und die Unterzeichner dieser Petition empfinden dies als Bevormundung durch den Staat in einem Bereich, in dem ein Staat eigentlich nichts zu suchen hat. Zumindest wenn er sich als "freies Land" bezeichnet, was die Bundesrepublik Deutschland allerdings sehr deutlich tut. Ein freies Land hat seinen erwachsenen Bürgern nicht vorzuschreiben, was sie für Filme schauen, Videospiele spielen oder Musik hören.

Und zuletzt kann man dies sogar als staatlich verordnete Verbrauchertäuschung werten, weil Filme, Videospiele und Musik-CDs nicht gekennzeichnet werden müssen, wenn sie geschnitten sind.

Deswegen fordere ich und die Unterzeichner dieser Petition eine Nivellierung des Jugendmedienschutzgesetzes und des Jugendschutzgesetzes in Bezug auf Filme, Videospiele und Musik.


19.11.2014, 16:23

Rechtschreibung.
Neue Begründung: Ich und die Unterzeichner dieser Peition halten den Jugendschutz für absolut notwendig und unentbehrlich für unsere Gesellschaft. Kinder und Jugendliche müssen vor Filmen, Spielen und Musik geschützt werden, die ihre Entwicklung beeinträchtigen können und sogar zu Traumatas führen können. Wir erkennen die Notwendigkeit einer Institution, die Freigaben erteilt, also die USK (Sebstkontrolle Unterhaltungssoftware) und FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filwirtschaft) uneingeschränkt an. Auch dass der Staat durch die BpJM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) in den Jugendschutz involviert ist, ist unumstritten notwendig.

Allerdings empfinden wir, dass der Jugendmedienschutz bzw. das Jugendschutzgesetz in Bezug auf Filme, Spiele und Musik den Begriff des Jugendschutzes so sehr überdehnt, dass das Selbstbestimmungsrecht der erwachsenen Bevölkerung eingeschränkt wird. Außerdem ist das Freigabesystem zu bürokratisch und kompliziert. Es wirkt anachronistisch.

Das Siegel USK 18 bzw. FSK 18 hat eigentlich keine Bedeutunhg, weil der Inhalt trotzdem den Richtlinien des Jugendschutzes unterworfen ist. Werden diese Richtlinien nicht eingehalten bekommt das Spiel keine Freigabe und wird entweder auf Liste A oder B der BpJM indziert. Im ersteren Fall unterliegt der Film, das Spiel oder die Musik dann einem Werbe- und Verkaufsverbot in Läden, zu denen Kinder und Jugendliche zutritt haben. Das betrifft also den normalen Handel. Das bedeutet, dass man diese Produkte nur in der Erwachsenenabteilung einer Videothek kaufen kann. Insbesondere bei Videospielen, bedeutet das ein Aus für die Veröffentlichung in Deutschland. Im letzteren Fall unterstellt man dem Spiel eine strafrechtliche Relevanz und es unterliegt dann einem kompletten Werbe- und Verkaufsverbot und kann sogar gerichtlich beschlagnahmt werden.
Diese Unterteilung in eine normale Jugendgefährung Jugendgefährdung und eine schwere Jugendgefährung Jugendgefährdung ist im höchsten Maße unsinnig. Wenn etwas für Jugendliche gefährdend ist, dann ist es gefährden. gefährdend. Wenn man hier konsequent ist, müsste es ein 18+-Siegel geben.
Wenn man also in einem Laden geht und Filme, Videospiele oder Musik kauft, die ab 18 Jahren freigegeben ist, muss man immer damit rechnen, dass diese trotz der höchsten Freigabe nicht ungeschnitten sind. Und es bedeutet auch, dass diese bei einer Indizierung auf Liste A oder B bzw. bei einer Beschlagnahmung, gar nicht in Deutschland erscheinen, obwohl es die Freigabe ab 18 Jahren gibt und somit eigentlich nur Erwachsene darauf zugreifen dürfen.

Ich und die Unterzeichner dieser Petition empfinden dies als Bevormundung durch den Staat in einem Bereich, in dem ein Staat eigentlich nichts zu suchen hat. Zumindest wenn er sich als "freies Land" bezeichnet, was die Bundesrepublik Deutschland allerdings sehr deutlich tut. Ein freies Land hat seinen erwachsenen Bürgern nicht vorzuschreiben, was sie für Filme schauen, Videospiele spielen oder Musik hören.

Und zuletzt kann man dies sogar als staatlich verordnete Verbrauchertäuschung werten, weil Filme, Videospiele und Musik-CDs nicht gekennzeichnet werden müssen, wenn sie geschnitten sind.

Deswegen fordere ich und die Unterzeichner dieser Petition eine Nivellierung des Jugendmedienschutzgesetzes und des Jugendschutzgesetzes in Bezug auf Filme, Videospiele und Musik.


19.11.2014, 12:21

Rechtschreibung
Neuer Petitionstext: Petition für die Nivellierung des Jugendmedienschutzgesetzes und Jugendschutzgesetzes in Bezug auf Filme, Videospielen Videospiele und Musik - Als Erwachsener selbstbestimmt konsumieren.

Konkret geht es um die Paragraphen des Jugendschutzgesetzes 15 und 18.
Ich werde hier grundsätzliche Forderungen auflisten aus denen sich dann Änderungen für die Paragraphen ergeben.

1. Das StGB hat erst dann Einfluss auf eine Freigabe, wenn die Handlung im Film, Videospiel oder der Musik nicht fiktiv ist. Indizierungen und Beschlagnahmungen basieren immer auf einer angeblichen strafrechtlichen Relevanz. Ich und die Unterzeichner stellen dies bei einer Fiktion in Frage. Hier wird Erwachsenen die Fähigkeit zur Abstraktion pauschal abgesprochen.

In unserem Staat gilt eine sehr wichtiges Prinzip: Jeder Mensch ist solange frei, wie er nicht die Freiheit eines anderen einschränkt. Eine fiktive Handlung ist nicht real und somit kann auch niemand zu Schaden kommen.

Das bedeutet, dass Indizierungen auf Liste B bzw. eine Beschlagnahmung erst dann erfolgen kann, wenn eine reale Person oder Gruppierung in einem Video eine Straftat begeht. Vereinfacht gesagt können so nur Filme verboten werden in denen real Menschen zu Schaden kommen bzw. dazu aufgerufen wird anderen Menschen Schaden zuzufügen. Das gilt also für Kinderpornographie, Snuff-Filme ( Gewaltfilme), politische und religiöse Propaganda, Vergewaltigungsvideos, Hassreden etc. in einem realen Kontext.
Die meisten Filme, Videospiele und Musik-CDs werden aufgrund von Gewaltverherrlichung (§131 StGB) auf Liste B indiziert bzw. beschlagnahmt, deswegen werde ich darauf gesondert eingehen

Vom bereits Erläuterten abgesehen, also dass es problematisch ist einem fiktiven Film eine Straftat vorzuwerfen, ist dieser Begriff auch noch sehr schwammig und führt immer wieder zu Willkürentscheidungen der Freigabebehörden. So ist ein Film von Quentin Tarantino, nehmen wir z.B. Inglourios Basterds, ab 16 Jahren freigegeben und wird im Feuilleton als großen Kunstwerk gefeiert, obwohl dort Menschen mit einem Messer Hakenkreuze in die Stirn geschnitten werden, Köpfe mit dem Baseballschläger zermatscht werden und Gesichter im Kugelhagel zerfetzt werden. Andere Filme mit der gleichen Brutalität werden indiziert. Fragt man Verantwortliche, heißt es immer, dass Tarantino seine Gewalt überzeichnet, aber ist nicht gerade das eine Verherrlichung? Aufgrund dieses schwer zu definierenden Begriffes ist es besser, wie ich bereits oben erläutert habe, das Strafgesetzbuch nicht an fiktive Filme anzulegen.

2. Die Liste A gilt nur noch für Pornographie.
Im normalen Handel kann auch sichergestellt werden, dass Kinder und Jugendliche nicht an Filme, Videospiele und Musik für Erwachsene kommen. Versäumnisse in Bezug auf die Abgabe dieser Medien an Jugendliche kann nicht zu Lasten dieser Medien ausgelegt werden. Ein Werbe- und Verkaufsverbot für Filme, Videospiele und Musik im normalen Handel ist somit nicht haltbar. Auch im normalen Handel muss die Kennzeichnung ab 18 für ungeschnittene Filme, Videospiele und Musik stehen.
Das Personal muss zur Durchführung des Jugendschutzes besser geschult werden. In großen Elektromärkten gibt es ebenso schon die Praxis, dass auf dem Display der Kasse groß eine Jugendschutzwarnung aufblinkt, wenn ein Film, ein Videospiel oder eine Musik-CD mit einer Altersfreigabe ab 16 oder 18 Jahren über den Scanner gezogen wird. Um zu kassieren muss die Kassierin/der Kassierer diese Erinnerung aktiv wegdrücken. Das heißt sie/er muss sie sehen. Dies könnte man zur Norm machen.

3. Ich möchte auch ausdrücklich erwähnen, dass die Freigabepraxis im Fernsehen nicht geändert werden soll. Hier kann tatsächlich nicht festgestellt werden, ob ein Erwachsener vor dem Gerät sitzt oder ein Kind bzw. Jugendlicher. Allerdings muss man die Gleichbehandlung von Pay-TV und Free-TV in Frage stellen, da es im Pay-TV Jugendschutzmöglichkeiten gibt (z.B. ein Pin.)
Allerdings soll es hier vorwiegend um den Ladenverkauf und das Kino gehen.

Das mag einem alles sehr revolutionär vorkommen, allerdings beschreibe ich hier die Freigabe und Zensurpraxis fast aller Länder der westlichen Welt. Deutschland hat hier eine außerordentliche Sonderrolle, es ist eines der ganz wenigen Länder, in dem man Filme, Videospiele und Musik, obwohl es eine Freigabe für Erwachsene gibt, verbieten kann.

Ich und die Unterzeichner dieser Petition wollen das nicht mehr weiter hinnehmen und darum bitte ich Sie, meine Damen und Herren, diese Petition ernst zu nehmen.


19.11.2014, 07:42

Rechtschreibung
Neuer Petitionstext: Petition für die Nivellierung des Jugendmedienschutzgesetzes und Jugendschutzgesetzes in Bezug auf Filme, Videospielen und Musik - Als Erwachsener selbstbestimmt konsumieren.

Konkret geht es um die Paragraphen des Jugendschutzgesetzes 15 und 18.
Ich werde hier grundsätzliche Forderungen auflisten aus denen sich dann Änderungen für die Paragraphen ergeben.

1. Das StGB hat erst dann Einfluss auf eine Freigabe, wenn die Handlung im Film, Videospiel oder der Musik nicht fiktiv ist. Indizierungen und Beschlagnahmungen basieren immer auf einer angeblichen strafrechtlichen Relevanz. Ich und die Unterzeichner stellen dies bei einer Fiktion in Frage. Hier wird Erwachsenen die Fähigkeit zur Abstraktion pauschal abgesprochen.

In unserem Staat gilt eine sehr wichtiges Prinzip: Jeder Mensch ist solange frei, wie er nicht die Freiheit eines anderen einschränkt. Eine fiktive Handlung ist nicht real und somit kann auch niemand zu Schaden kommen.

Das bedeutet, dass Indizierung Indizierungen auf Liste B bzw. eine Beschlagnahmung erst dann erfolgen kann, wenn eine reale Person oder Gruppierung in einem Video eine Straftat begeht. Vereinfacht gesagt können so nur Filme verboten werden in denen real Menschen zu Schaden kommen bzw. dazu aufgerufen wird anderen Menschen Schaden zuzufügen. Das gilt also für Kinderpornographie, Snuff-Filme ( Gewaltfilme), politische und religiöse Propaganda, Vergewaltigungsvideos, Hassreden etc. in einem realen Kontext.
Die meisten Filme, Videospiele und Musik-CDs werden aufgrund von Gewaltverherrlichung (§131 StGB) auf Liste B indiziert bzw. beschlagnahmt, deswegen werde ich darauf gesondert eingehen

Vom bereits Erläuterten abgesehen, also dass es problematisch ist einem fiktiven Film eine Straftat vorzuwerfen, ist dieser Begriff auch noch sehr schwammig und führt immer wieder zu Willkürentscheidungen der Freigabebehörden. So ist ein Film von Quentin Tarantino, nehmen wir z.B. Inglourios Basterds, ab 16 Jahren freigegeben und wird im Feuilleton als großen Kunstwerk gefeiert, obwohl dort Menschen mit einem Messer Hakenkreuze in die Stirn geschnitten werden, Köpfe mit dem Baseballschläger zermatscht werden und Gesichter im Kugelhagel zerfetzt werden. Andere Filme mit der gleichen Brutalität werden indiziert. Fragt man Verantwortliche, heißt es immer, dass Tarantino seine Gewalt überzeichnet, aber ist nicht gerade das eine Verherrlichung? Aufgrund dieses schwer zu definierenden Begriffes ist es besser, wie ich bereits oben erläutert habe, das Strafgesetzbuch nicht an fiktive Filme anzulegen.

2. Die Liste A gilt nur noch für Pornographie.
Im normalen Handel kann auch sichergestellt werden, dass Kinder und Jugendliche nicht an Filme, Videospiele und Musik für Erwachsene kommen. Versäumnisse in Bezug auf die Abgabe dieser Medien an Jugendliche kann nicht zu Lasten dieser Medien ausgelegt werden. Ein Werbe- und Verkaufsverbot für Filme, Videospiele und Musik im normalen Handel ist somit nicht haltbar. Auch im normalen Handel muss die Kennzeichnung ab 18 für ungeschnittene Filme, Videospiele und Musik stehen.
Das Personal muss zur Durchführung des Jugendschutzes besser geschult werden. In großen Elektromärkten gibt es ebenso schon die Praxis, dass auf dem Display der Kasse groß eine Jugendschutzwarnung aufblinkt, wenn ein Film, ein Videospiel oder eine Musik-CD mit einer Altersfreigabe ab 16 oder 18 Jahren über den Scanner gezogen wird. Um zu kassieren muss die Kassierin/der Kassierer diese Erinnerung aktiv wegdrücken. Das heißt sie/er muss sie sehen. Dies könnte man zur Norm machen.

3. Ich möchte auch ausdrücklich erwähnen, dass die Freigabepraxis im Fernsehen nicht geändert werden soll. Hier kann tatsächlich nicht festgestellt werden, ob ein Erwachsener vor dem Gerät sitzt oder ein Kind bzw. Jugendlicher. Allerdings muss man die Gleichbehandlung von Pay-TV und Free-TV in Frage stellen, da es im Pay-TV Jugendschutzmöglichkeiten gibt (z.B. ein Pin.)
Allerdings soll es hier vorwiegend um den Ladenverkauf und das Kino gehen.

Das mag einem alles sehr revolutionär vorkommen, allerdings beschreibe ich hier die Freigabe und Zensurpraxis fast aller Länder der westlichen Welt. Deutschland hat hier eine außerordentliche Sonderrolle, es ist eines der ganz wenigen Länder, in dem man Filme, Videospiele und Musik, obwohl es eine Freigabe für Erwachsene gibt, verbieten kann.

Ich und die Unterzeichner dieser Petition wollen das nicht mehr weiter hinnehmen und darum bitte ich Sie, meine Damen und Herren, diese Petition ernst zu nehmen.


19.11.2014, 06:16

Rechtschreibung
Neuer Titel: Als Erwachsener selbstbestimmt Filme, Vodeospiele Videospiele und Musik konsumieren


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