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Diyalog

Alternative Energiequellen - Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung von Windkraftanlagen in der Nähe von Naturschutzgebieten

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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12.01.2019 03:29

Pet 2-18-18-754-044840 Alternative Energiequellen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Landesvolksvertretung von Mecklenburg-Vorpommern
zuzuleiten, soweit es um eine Errichtung von zwei Windkraftanlagen in der Nähe
eines Naturschutzgebietes im Landkreis Rostock, Gemarkung Bröbberow geht,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition wird die Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung für zwei Windkraftanlagen gefordert, wenn diese
unmittelbar neben einem Naturschutzgebiet errichtet werden sollen. Ferner sollen
Großwindkraftanlagen der "2 - 4 Megawatt-Klasse" aufgrund ihrer
Umweltauswirkungen gesetzlich gesondert behandelt werden.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, im Landkreis
Rostock, Gemarkung Bröbberow sei die Errichtung von zwei Windkraftanlagen in der
Nähe eines Naturschutzgebietes beantragt, welches sich gerade durch das
Vorkommen bedrohter, wild lebender Vogelarten auszeichne. Die Errichtung von
Windkraftanlagen ohne gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand zu einem
Naturschutzgebiet könne zu dessen nachhaltiger Störung führen. Eine solche
Störung sei jedoch nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) untersagt. Der
Petent verweist zudem auf das "Helgoländer Papier" und meint damit die
Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten.
Nach seiner Auffassung würden die darin empfohlenen Abstände von
Windkraftanlagen zu Vogellebensräumen keine Beachtung finden. Ferner
widerspreche die Möglichkeit der Genehmigung von zwei Windkraftanlagen in
unmittelbarer Nähe zu einem Naturschutzgebiet den Strategien zum Schutz der
Biodiversität.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 76 Mitzeichnungen gestützt und es gingen 11 Diskussionsbeiträge
ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne
der Eingabe.

Im Hinblick auf eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) für Windkraftanlagen bemerkt der Petitionsausschuss grundlegend, dass es
für einzelne Windkraftanlagen weder nach dem Recht der Europäischen Union noch
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gibt. In Anhang II Nr. 3 lit. i der
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten
öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) sind lediglich Windfarmen
aufgeführt. Dementsprechend ist in § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 1.6.3 der
Anlage 1 UVPG für Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit drei bis weniger als
sechs Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern die
Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung vorgesehen. Einzelne
Windkraftanlagen – wie in der Eingabe thematisiert – fallen jedoch nicht unter den
Begriff der Windfarm. Nach Auffassung des Ausschusses ging offenbar sowohl der
Europäische Richtliniengeber bei Erlass der UVP-Richtlinie als auch der deutsche
Gesetzgeber bei Erlass der Anlage 1 UVPG davon aus, dass bei einzelnen
Windkraftanlagen keine erheblichen Umweltauswirkungen auftreten können.
Dementsprechend definiert § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG Windfarmen als "drei oder mehr
Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem
funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder
mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden."

Soweit es um die Prüfung von Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Vögel und
andere Arten geht, betont der Petitionsausschuss, dass daraus, dass bei nur zwei
Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereiche sich überschneiden, keine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nicht zu schließen ist, dass vor
Errichtung und Betrieb derartiger Anlagen keine behördliche Prüfung der
Umweltauswirkungen erfolgt. Vielmehr ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1.6.2
der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, dass für solche
Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern ein
immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Die
Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn u.a. öffentlich-rechtliche Vorschriften der
Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2
BImSchG). In diesem Genehmigungsverfahren ist daher u.a. auch die Einhaltung
naturschutzrechtlicher Anforderungen zu prüfen.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass das Bundesnaturschutzrecht dabei
nicht nur Vorkehrungen zum allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft vor
Eingriffen trifft, welche im Wesentlichen in den §§ 14 ff. BNatSchG geregelt sind.
Vielmehr kann – wenn das in Frage stehende Naturschutzgebiet Teil des
europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" ist – das betreffende
Windkraftvorhaben zusätzlich auch einer sogenannten
"Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeitsprüfung" nach § 34 BNatSchG zu unterziehen
sein, um zu klären, ob von ihm erhebliche Beeinträchtigungen für das Gebiet zu
erwarten sind. Schließlich müssen entsprechende Vorhaben zudem auch den
besonderen artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 BNatSchG genügen, so etwa
dem Verbot, wild lebende Exemplare der besonders geschützten Arten zu töten. Zu
diesen zählen u.a. viele Vogelarten, deren Schutzbedürfnisse bei der Errichtung und
dem Betrieb von Windkraftanlagen dementsprechend ganz besonders in den Blick zu
nehmen sind.

Der Petitionsausschuss unterstreicht abschließend, dass für die Planung von
Windkraftstandorten und die Genehmigung von Windkraftanlagen die jeweils
zuständigen Behörden der Länder bzw. der Kommunen zuständig sind. Auch der
konkrete Schutz von Natur und Landschaft liegt in der direkten Zuständigkeit des
jeweiligen Landes.

Mit Blick auf die angesprochene Landeszuständigkeit empfiehlt der
Petitionsausschuss, die Petition der Landesvolksvertretung von
Mecklenburg-Vorpommern zuzuleiten, soweit es um eine Errichtung von zwei
Windkraftanlagen in der Nähe eines Naturschutzgebietes im Landkreis Rostock,
Gemarkung Bröbberow geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung (PDF)


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