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Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung - Keine Anrechnung der Mütterrente als Einkommen bei Grundsicherung/Wohngeld

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
157 Atbalstošs 157 iekš Vācija

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  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

28.11.2019 03:25

Pet 3-19-11-8214-002963 Anerkennung von Zeiten der
Kindererziehung in der gesetzlichen
Rentenversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die sogenannte Mütterrente nicht auf
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet wird.

Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass die sogenannte
Mütterrente alle Rentenbezieher mit geborenen Kindern unabhängig von ihrer
Rentenhöhe erhielten. Insbesondere für Rentner/innen, die zusätzlich zur Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung bezögen, stelle der Betrag aus der Mütterrente eine beachtliche
Rentenerhöhung dar. Deshalb sei es sozial unverträglich und ungerecht, dass die
Mütterrente auf die Grundsicherung angerechnet werde. Die Folge sei, dass Bezieher
einer niedrigen Rente von der Mütterrente nicht profitieren würden. Das gleiche Prinzip
gelte auch für das Kindergeld, welches auch als anrechenbarer Einkommensanteil
behandelt würde. Auf die weiteren Ausführungen in der Petition wird verwiesen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 158
Mitzeichnende an und es gingen 13 Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs mit dieser Petition einer
gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um
Verständnis gebeten, dass möglicherweise nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte
eingegangen wird.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss in der 19. Wahlperiode zu der
Petition gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages eine Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und Soziales des
Deutschen Bundestages eingeholt, dem der „Entwurf eines Gesetzes über
Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“
(Bundestags-Drucksache 19/4668) und die Anträge der Fraktionen der AfD
„Anrechnungsfreistellung der Mütterrente beziehungsweise der Rente für
Kindererziehungszeiten bei der Grundsicherung im Alter“ (Bundestags-Drucksache
19/4843) sowie von der DIE LINKE. „Vollständige Gleichstellung und gerechte
Finanzierung der Kindererziehungszeiten in der Rente umsetzen - Mütterrente
verbessern“ (Bundestags-Drucksache 19/29) vorlagen und der am 5. November 2018
eine öffentliche Anhörung hierzu durchführte. Der Petitionsausschuss weist darauf hin,
dass der 19. Deutsche Bundestag in seiner 61. Sitzung am 8. November 2018 den
Gesetzentwurf auf Drs. 19/4668 in der Fassung der Beschlussempfehlung und des
Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (Drs. 19/5586) angenommen und
die Anträge abgelehnt hat. (vgl. Plenarprotokoll 19/61). Dem Petitionsanliegen wurde
im Gesetzgebungsverfahren nicht entsprochen. Alle erwähnten Drucksachen und das
Plenarprotokoll der Plenardebatte können über das Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen
Fachausschusses angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Mit der „Mütterrente“ ist eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder
gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Aufgrund des Gesetzes über
Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Leistungsverbesserungsgesetz) werden seit dem 1. Juli 2014 für die Erziehung
eines vor 1992 geborenen Kindes die ersten 24 statt wie früher 12 Kalendermonate
nach dem Geburtsmonat des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung
angerechnet. Der Petitionsausschuss begrüßt, dass durch das seit dem 1. Januar
2019 in Kraft getretene RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
Elternteilen, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, ein weiteres halbes
Kindererziehungsjahr (insgesamt nun 30 Monate pro Kind) anerkannt wird. Dies ist
auch gerechtfertigt, da aufgrund der damals nicht flächendeckend vorhandenen
Kinderbetreuungsmöglichkeiten oftmals Elternteile ihre Erwerbstätigkeit haben
einschränken oder aufgeben und damit Nachteile in der Alterssicherung hinnehmen
müssen. Die Verbesserungen werden dazu führen, dass ein nicht unerheblicher Teil
von Personen zukünftig Leistungen der gesetzlichen Rente erhält, die über dem
jeweiligen Grundsicherungsbedarf liegen.

Kindererziehungszeiten gehen als Pflichtbeitragszeiten wie Zeiten aus einer
abhängigen Beschäftigung in die Rentenberechnung ein. Vor diesem Hintergrund ist
es nur folgerichtig, dass der Rentenertrag aus den Kindererziehungszeiten nicht
anders oder sogar besser behandelt werden kann als die Rentenerträge aus anderen
rentenrechtlichen Zeiten, wie z. B. Pflichtbeitragszeiten aus einer Erwerbstätigkeit. Der
Rentenertrag aus der Kindererziehungszeit ist Bestandteil der Gesamtrente und
deshalb wie die Rente insgesamt zu behandeln. Dies hat zur Folge, dass es zu der
von der Petentin kritisierten Anwendung von Anrechnungsvorschriften im Falle eines
Zusammentreffens mit anderen Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts
dienen, kommt. Dies bedeutet, dass bei Bedürftigkeit eben auch der Rentenertrag aus
der Mütterrente – wie im Übrigen jede andere Rentenerhöhung – auf die Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet wird.

Der Petitionsausschuss hält dies auch für sachgerecht, denn anderenfalls wäre es
Versicherten, die nur Pflichtbeitragszeiten aus einer Erwerbstätigkeit haben, nicht zu
vermitteln, dass Rentenerträge aus Kindererziehungszeiten im Hinblick auf das auf die
Grundsicherung anzurechnende Einkommen besser behandelt werden als
Rentenerträge aus einer Erwerbstätigkeit, zumal Versicherte für diese Zeiten auch
eigene Beiträge gezahlt haben.

Soweit dies als ungerecht empfunden wird, ist darauf hinzuweisen, dass Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Teil der Sozialhilfe
steuerfinanziert sind. Diese Leistungen sollen nur Notlagen absichern, die durch den
Einsatz von anrechenbarem Einkommen des Hilfesuchenden nicht verhindert oder
beseitigt werden können. Insoweit gilt im Sozialhilferecht der Nachranggrundsatz.
Danach ist die Sozialhilfegewährung ausgeschlossen, wenn der Hilfesuchende sich
selbst helfen kann. Erhöht sich das Einkommen während der Hilfegewährung, wie
beispielsweise durch eine Rentenerhöhung aufgrund der Zuerkennung von
Kindererziehungszeiten, entsteht folglich ein geringerer Bedarf und die
Sozialhilfeleistung in Form der Grundsicherungsgewährung wird entsprechend
verringert. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind
bedarfsabhängig. Ein Überschreiten des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs lässt
die Sozialhilfe nicht zu. Die den Leistungsberechtigten zuerkannten
Regelbedarfsstufen und Regelsätze in der Sozialhilfe stellen sicher, dass der für ein
menschenwürdiges Existenzminimum erforderliche Lebensunterhaltsbedarf
abgedeckt wird, soweit dieser pauschalierbar ist. Die Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung zählen zu den in vollem Umfang einzusetzenden Einkommen.
Veränderungen in der Rentenhöhe haben deshalb – bei unveränderten persönlichen
Verhältnissen und damit einem unverändert hohen sozialhilferechtlichen
Gesamtbedarf – unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der
Grundsicherungsleistung. Die Nichtanrechnung von Leistungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung würde deshalb zu einem Bruch im Sozialhilfesystem führen.

Soweit in der Petition die Anrechnung von Kindergeld auf die Leistungen nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) angesprochen wird, ist Folgendes
anzumerken:

Bei minderjährigen Kindern ist das Kindergeld nach § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII als
Einkommen bei dem jeweiligen Kind anzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung
des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird. Bei dieser Regelung handelt es
sich um eine isolierte Ausnahme von dem allgemeinen im Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch geltenden Grundsatz, dass jegliches Einkommen, und dazu gehört
auch das Kindergeld, bei demjenigen anzurechnen ist, dem es zufließt.

Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld Einkommen des Kindergeldberechtigten
und dementsprechend vorrangig zur Deckung von dessen notwendigen
Lebensunterhalts im Sinne von § 27a SGB XII einzusetzen und gegebenenfalls bei
ihm als Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII anzurechnen. Dies steht auch im
Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes. Danach ist das
Kindergeld sozialhilferechtlich grundsätzlich eine Einnahme desjenigen, an den es
ausgezahlt wird. Das an ein Elternteil als Kindergeldberechtigten ausgezahlte
Kindergeld ist nur als Einkommen des volljährigen, außerhalb des Haushaltes
lebenden Kindes zu berücksichtigen, soweit es ihm zeitnah zugewendet wird und ohne
die „Weiterleitung“ des Kindergeldes die Voraussetzungen des § 74
Einkommenssteuergesetz für eine Abzweigung des Kindergeldes vorliegen würden.

Nach den vorangegangenen Ausführungen unterstützt der Petitionsausschuss nicht
das gesetzgeberische Anliegen der Petition. Er empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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