Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung - Lineare Anerkennung der Kindererziehungszeiten bei der Rentenberechnung unabhängig vom Geburtsort

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Deutschen Bundestag
49 Støttende 49 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

49 Støttende 49 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2015
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

13.04.2016, 04:22

Pet 3-18-11-8214-025439

Anerkennung von Zeiten der
Kindererziehung in der gesetzlichen
Rentenversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Kindererziehungszeiten linear bei der
Rentenberechnung angerechnet werden und zwar unabhängig davon, wo das Kind
geboren wurde.
Zur Begründung führt der Petent insbesondere aus, dass er es als ungerecht
empfinde, dass Kindererziehungszeiten von Kindern, die im Ausland geboren wurden
und daher nicht in Deutschland gelebt hätten, nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung angerechnet würden. Wenn beispielsweise eine Mutter ihr Kind
im Ausland geboren habe und nach einem Jahr nach Deutschland einwandere,
würden ihr die Anrechnung von Kindererziehungszeiten verwehrt. Daher schlägt der
Petent vor, dass Kindererziehungszeiten grundsätzlich zeitlich nicht begrenzt und
linear in der Rentenversicherung anerkannt werden sollten. Sollte beispielsweise ein
Kind nur zwei Jahre nicht in Deutschland erzogen worden sein, so sollten im Verhältnis
auch nur zwei Jahre in der Rentenversicherung „abgezogen“ werden. Der Rest der
gesamten Kindererziehungszeiten hingegen müssten anteilig anerkannt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von dem
Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 49 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 9 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe
darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung des Anliegens des Petenten

lässt sich unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des BMAS wie folgt
zusammenfassen:
Bezüglich der Forderung des Petenten, dass Kindererziehungszeiten grundsätzlich
linear in der Rentenversicherung anerkannt werden sollten, weist der
Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Nach geltendem Recht werden als Kindererziehungszeit bei dem erziehenden
Elternteil die ersten 36 Monate (bei Geburten vor 1992 seit Juli 2014 die ersten 24
Monate) nach Ablauf des Geburtsmonats des Kindes anerkannt. Dieser Zeitraum stellt
eine Obergrenze dar. Die Kindererziehungszeit wird rentenrechtlich wie eine
Pflichtbeitragszeit aufgrund einer Erwerbstätigkeit behandelt.
Für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten gilt auch nicht das vom Petenten
vermutete „Alles- oder Nichts-Prinzip". Insoweit geht der Petent von falschen
Voraussetzungen aus. Soweit ein Erziehender sich mit seinem Kind nur während eines
Teils der Kindererziehungszeit gewöhnlich in Deutschland aufgehalten und hier
erzogen hat, kann auch nur dieser Anteil der Erziehungszeit rentenrechtlich anerkannt
werden. Die Prüfung und Entscheidung des Einzelfalls liegt in der Zuständigkeit der
Rentenversicherungsträger.
Bezüglich der Forderung des Petenten, dass die Anerkennung von
Kindererziehungszeiten grundsätzlich zeitlich nicht begrenzt werden sollte, weist der
Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Zeiten der Kindererziehung werden in der gesetzlichen Rentenversicherung als fiktive
Beitragszeit bzw. versicherungspflichtige Beitragszeit berücksichtigt. Die Anerkennung
als Beitragszeit ist nur dann zweckmäßig, wenn eine enge Bindung an die deutsche
gesetzliche Rentenversicherung besteht. Nach dem Willen des Gesetzgebers stehen
Beitragszeiten wegen Kindererziehung der Ausübung einer versicherten
Beschäftigung annähernd gleich.
Nach den §§ 56, 57, 249 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind
Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
anzuerkennen, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist und die
Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen
gleichsteht und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
Maßgeblich für die Ausgestaltung der Versicherungspflicht ist insoweit das
Territorialitätsprinzip, das in der deutschen Rentenversicherung wie in den
Sozialversicherungssystemen anderer Staaten auch gilt. Daher kann eine

Berücksichtigung der Kindererziehung grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn das Kind
im Inland erzogen wird. Die Anknüpfung an das Territorium stellt sicher, dass der
einzelne Staat die für die Versicherung relevanten Tatbestände auf seinem
Hoheitsgebiet selbst überprüfen kann und diese für die Durchführung der Versicherung
in der gleichen Weise berücksichtigt.
Hinsichtlich der Anwendung des Territorialitätsprinzips auf Fälle, wie sie in der Petition
dargelegt werden, weist der Petitionsausschuss auf das vom Gesetzgeber verfolgte
Ziel der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten hin: Mit der Anrechnung von
Kindererziehungszeiten sollen Lücken in der Versicherungsbiographie der
Erziehenden geschlossen werden, die dadurch entstehen, dass sie sich, anstelle einer
Erwerbstätigkeit, der Erziehung ihrer Kinder widmen. Die aus der gesetzlichen
Rentenversicherung zu erbringende Leistung soll nicht durch die Erziehung von
Kindern gemindert werden. Wird die Erziehung während eines gewöhnlichen
Aufenthalts im Ausland ausgeübt, führt regelmäßig nicht die Erziehung, sondern schon
der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland zu Nachteilen in der deutschen
Rentenversicherung, denn eine im Ausland ausgeübte Beschäftigung unterliegt
grundsätzlich nicht den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht.
Hier entsteht also eine Lücke im Versicherungsleben nicht durch Geburt und
Erziehung eines Kindes, sondern bereits durch die Wohnsitznahme im Ausland, die
einer Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung grundsätzlich
entgegensteht. Eine solche Lücke in der Versicherungsbiographie, die nicht durch die
Erziehung eines Kindes verursacht worden ist, kann folglich nicht vom Gesetzgeber
– und damit auf Kosten der Allgemeinheit – durch Anrechnung von
Kindererziehungszeiten geschlossen werden.
Die Erziehung im Ausland steht einer Inlandserziehung auch nicht gleich, da die dafür
erforderlichen besonderen Anrechnungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Hierzu
muss der Erziehende entweder unmittelbar vor der Geburt oder während der
Kindererziehung wegen einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt
haben.
Die geltende Rechtslage ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch
verfassungsrechtlich unbedenklich. Zudem hat das Bundessozialgericht mehrfach
entschieden, dass die gesetzlich getroffene Unterscheidung zwischen der Geburt bzw.
Erziehung im Inland und im Ausland nicht willkürlich und durch sachliche Gründe
gerechtfertigt ist. So führte das BSG in seinem Urteil vom 16. Juni 1994 (Az.: 13 RJ

31/93) zu einer aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hergeleiteten Verpflichtung des
Gesetzgebers, Erziehungszeiten im Ausland zu honorieren, aus: „Der Staat ist weder
gehalten, jegliche die Familie betreffenden Belastungen auszugleichen, noch hat er
die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern. Demgemäß
lässt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG i. V. m. dem
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu
einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in
welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher Ausgleich vorzunehmen ist.
Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl.
BVerfGE 87, 1, 35 f)."
In seiner Entscheidung hat das BSG ferner ausgeführt, dass ein Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 GG nicht erkennbar ist. Das Gleichheitsgebot
sei vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu
anderen Normadressaten anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie eine
Ungleichbehandlung rechtfertigten könnten (vgl. auch BVerfGE 87, 1, 36). Außerhalb
des Verbots einer ungerechtfertigten Behandlung mehrerer Personengruppen ließe
der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber jedoch weitgehende Freiheiten,
Lebenssachverhalte und das Verhalten von Personen entsprechend dem
Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Bei sonstigen Zeiten der
Erziehung im Ausland läge eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des
Erziehenden weder gegenüber dem Elternteil vor, der seine Kinder im Inland erzogen
habe, noch gegenüber dem Elternteil, der im Falle einer Auslandserziehung selbst den
gesetzlich vorgesehenen engen Bezug zum inländischen Rentenversicherungssystem
hatte oder dessen Ehegatte zumindest noch eine enge Beziehung zum inländischen
Arbeits- oder Erwerbsleben aufweise. Für diese Differenzierung gäbe es sachliche
Gründe (Familienlastenausgleich, bestandssichernde Bedeutung für die inländische
Altersversorgung). Die Nichtanerkennung der Zeit der sonstigen Kindererziehung im
Ausland sei gerechtfertigt, weil in diesen Fällen die Lücke in der Rentenbiographie
typischerweise dadurch entstehe, dass die betreffende Person in ein ausländisches
Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem übergewechselt sei und gerade deswegen
keine nach deutschem Recht versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.
Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen sieht der Petitionsausschuss keinen
Anlass, die geltende Rechtslage zu ändern. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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