Region: Niemcy

Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung - Rentenrechtliche Regelungen zur Mütterrente

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
226 226 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

226 226 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2014
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:57

Pet 3-18-11-8214-008193

Anerkennung von Zeiten der
Kindererziehung in der gesetzlichen
Rentenversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, eine Neuberechnung der Rentenaufteilung von
Geschiedenen vorzunehmen, die vor dem 1. Juli 2014 geschieden und deren Kinder
vor 1992 geboren wurden.
Im Fall einer Scheidung werde das in der Ehezeit erworbene Altersvorsorgevermögen
zwischen den Ehegatten gegeneinander aufgerechnet. Die bessere Bewertung der
Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder durch die so genannte
„Mütterrente“ müsse bei einem schon durchgeführten Versorgungsausgleich
automatisch zwischen den schon geschiedenen ehemaligen Ehegatten aufgeteilt
werden.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 226 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 20 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss in der 18. Wahlperiode bei einer
sachgleichen Petition gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und Soziales
des Deutschen Bundestages eingeholt, dem der Entwurf eines Gesetzes über

Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-
Leistungsverbesserungsgesetz) (Drs. 18/909) sowie die Anträge der Fraktion DIE
LINKE. „Vollständige Gleichstellung und gerechte Finanzierung der
Kindererziehungszeiten in der Rente umsetzen – Mütterrente verbessern“ (Drs.
18/765) und „Rentenniveau anheben, Leistungen verbessern und die wesentlichen
Ursachen für sinkende Renten und Altersarmut bekämpfen“ (Drs. 18/767) zur
Beratung vorlag und der am 5. Mai 2014 eine öffentliche Anhörung hierzu durchführte.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses angeführten Aspekte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der 18. Deutsche Bundestag in seiner
37. Sitzung am 23. Mai 2014 den Gesetzentwurf auf Drs. 18/909 in der Fassung der
Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (Drs.
18/1489) angenommen und die oben aufgeführten Anträge der Fraktion DIE LINKE.
abgelehnt hat (vgl. Plenarprotokoll 18/37). Das Gesetz vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S.
787) ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten.
Alle erwähnten Drucksachen und das Plenarprotokoll der Plenardebatte können über
das Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden.
Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass die bestehenden Vorschriften zur
Zuordnung der Kindererziehungszeit (KEZ) auf jeweils einen der beiden Elternteile
durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz nicht verändert wurden. Allerdings
wurde durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz die schon zuvor bestehende
Regelung zur Anrechnung der KEZ in der Rente erweitert. Diese Zeit, die zuvor für die
Erziehung von Kindern bei Geburten vor 1992 mit einem Jahr angerechnet wurde, ist
um ein Jahr verlängert worden. Dabei erhalten diejenigen Kindererziehenden, die
schon Rente beziehen, einen pauschalen Zuschlag, der betragsmäßig der Höhe der
Rente aus einem Kindererziehungsjahr entspricht. Der Versicherte, dem der
12. Kalendermonat der KEZ bereits bisher angerechnet wurde, erhält auch den
geplanten Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für die weitere KEZ. Die Regelung
knüpft damit an die Speicherung der KEZ an, unabhängig davon, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang das Kind im zweiten Lebensjahr von diesem oder
einem anderen Elternteil erzogen wurde. Alle Zeiten der Kindererziehung verbleiben
daher im bisherigen Versicherungskonto. Damit wurde eine Regelung getroffen, die
sachgerecht das geltende Recht und die darin bestehende Zuordnungsregelung,

wonach die KEZ regelmäßig der Mutter zuzuordnen ist, es sei denn die Eltern haben
eine anderslautende übersteinstimmende Erklärung abgegeben, ergänzt.
Der Zuschlag für KEZ in dieser vereinfachten und pauschalen Form wurde auch aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität vorgesehen,
gerade weil eine Prüfung des Einzelfalles bzw. eine Neuberechnung der Renten nicht
erforderlich ist. Eine Ausnahmeregelung, nach der z. B. in Fällen der Scheidung der
Zuschlag aufgeteilt würde, würde eine generelle Prüfung und in unzähligen Fällen
aufwendige Ermittlungen erforderlich machen. Dies würde die Pauschalregelung völlig
aushöhlen und die maschinelle Abarbeitung der 9,5 Millionen Bestandsrentner wäre
nicht mehr möglich. Zudem könnte eine solche Regelung nicht auf Geschiedene
beschränkt werden, denn auch nicht geschiedenen Eltern könnte eine Aufteilung des
Zuschlags nicht versagt werden, weil es möglicherweise für sie günstiger ist.
Eine besondere Regelung für geschiedene Ehegatten – wie in der Petition gefordert –
wurde deshalb nicht vorgesehen. Dies ist nach Auffassung des Petitionsausschusses
auch nicht erforderlich, da im Rahmen des Versorgungsausgleichsrechts eine
Abänderung des Versorgungsausgleichs auf Antrag jederzeit möglich ist, wenn
rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den
Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und die Änderung wesentlich ist. Eine
bessere Bewertung der KEZ für vor 1992 geborene Kinder ist eine rechtliche Änderung
in diesem Sinne. Ob die Änderung auch wesentlich ist, ist im Einzelfall zu prüfen und
hängt nicht nur von dem Ausmaß der erfolgten Verbesserungen ab (d.h. Anzahl der
vor 1992 geborenen Kinder), sondern auch von der Höhe der bisher ausgeglichenen
Anrechte.
Nach den vorangegangenen Ausführungen hält der Ausschuss die geltende
Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Rechtsänderung
auszusprechen. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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