Región: Alemania
Derechos civiles

Leihmutterschaft & Eizellspende: Anpassung des Embryonenschutzgesetzes an die Lebenswirklichkeit

Peticionario no público.
Petición a.
Deutscher Bundestag
1.544 Apoyo 1.471 En. Alemania

El peticionario no ha hecho una petición.

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El peticionario no ha hecho una petición.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Fracasado

16/01/2020 1:11

Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.

Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team


26/02/2018 10:05

Liebe Unterstützende,

damit wir noch mehr Menschen erreichen und über das Thema und unser Anliegen informieren können, müssen wir an einem Strang ziehen.

Bitte teilt das Video zur Petition, in dem mehrere Betroffene erklären, warum sie sich für Leihmutterschaft und Eizellespende in Deutschland einsetzen.

Wie? Ganz einfach den Facebook-Post von openPetition teilen: www.facebook.com/openPetition/videos/1598228553608688/

Für alle, die kein Facebook nutzen, bitte verteilt den Kurzlink zur Petition über Twitter, per E-Mail oder in Foren: www.openpetition.de/!leihmutterschaft

Vielen, vielen Dank für die Unterstützung!


30/01/2018 15:35

Anpassung des Embryonenschutzgesetzes vom 13. Dezember 1990 um einen offenen Umgang mit den Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin zu erreichen. Schritthalten mit der Reproduktionsmedizin unserer Nachbarländer!

Embryonenschutzgesetz - ESchG

§ 1 Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,

es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,

es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,

es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,

es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,

einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder

es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder

eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt, ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.

(3) Nicht bestraft werden

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.


30/01/2018 11:32

Hinweis auf eine missverständliche Formulierung sowie Ergänzung.


Neuer Petitionstext: **Diese Petition richtet sich insbesondere an alle Frauen im reproduktionsfähigen Alter, die ihre Gebärmutter aufgrund von Krebs verloren, ohne diese geboren wurden (Mayer-Rokitansky-Küster-Hauser-Syndrom) oder aus jedem anderen medizinischen Grund nicht in der Lage sind, ein Kind auszutragen. Außerdem richtet sie sich an Frauen, die keine eigenen Eizellen produzieren oder diese nicht nutzen können **
Aufgrund des vor 27 Jahren verabschiedeten Embryonenschutzgesetzes ist es untersagt „1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle“ zu übertragen sowie „eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt“ und es zu unternehmen „innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen“. Es handelt sich hierbei um ein Gesetz, das in der Steinzeit der Reproduktionsmedizin erlassen wurde und heutzutage, gemessen am Fortschritt der Zell- und Entwicklungsbiologie, nicht zeitgemäß ist. Dies haben unsere europäischen Nachbarländer (unter anderem Österreich, Niederlande, Tschechische Republik) längst erkannt.
Eizellspende und auch nichtkommerzielle Leihmutterschaft sind in einigen EU-Staaten bereits legal, wodurch die Chancen der Reproduktionsmedizin für die Familiengründung genutzt werden können. Anders in Deutschland, einem Land, welches einen 5 Tage alten, noch nicht in der Gebärmutterschleimhaut eingenisteten Embryo besser schützt als einen bereits im Mutterleib heranreifenden. **Ein Land, welches die Spermienspende und Embryonenadoption erlaubt, die Eizellspende jedoch verbietet. Versteht man das unter Gleichberechtigung und selbstbestimmten Entscheidungen in Deutschland?**
Als Frau, die ohne Gebärmutter auf die Welt gekommen ist, wird es in Deutschland bereits ein schweres Unterfangen eine Aussage über die eigenen Reproduktionsorgane zu erhalten. Nicht zuletzt wird von deutschen Gynäkologen die Aussage vertreten, dass es nicht wichtig ist, ob die Eierstöcke ihre Aufgabe erfüllen, solange keine Beschwerden bestehen.
Ebenso verhält es sich mit dem in Deutschland bereits etablierten Social freezing, d.h. dem Einfrieren der eigenen Eizellen aufgrund eines fehlenden Partners oder aus Karrieregründen. Auch hier erhält man als Frau ohne Uterus widersprüchliche Aussagen zur Zulässigkeit. Laut dem Embryonenschutzgesetz (s.o.) ist die Entnahme der Eizellen nicht explizit verboten, solange diese der gleichen Frau zurückgegeben werden können. Genau dies ist bei uns derzeit nicht der Fall. Im Hinblick auf die jüngsten medizinischen Fortschritte im Bereich der Gebärmuttertransplantation ist jedoch zu hoffen, dass genau dies in Zukunft möglich sein könnte. Worin besteht nun der Unterschied, ob die Eizellen aufgrund karrieretechnischer Gründe oder aufgrund von eventuellen medizinischen oder rechtlichen Fortschritten kryokonserviert werden?
Vor noch 5 Jahren erhielt man von allen konsultieren Ärzten die Aussage, dass die Gebärmuttertransplantation wohl nie möglich sein würde. Derzeit wurde sie in Schweden und Deutschland (Tübingen) erfolgreich durchgeführt und es resultieren gesunde Kinder. Social freezing ist für uns Frauen ohne Gebärmutter unter der Bedingung der Gebärmuttertransplantation möglich, jedoch dürfen diese Eizellen nicht ins Ausland transportiert werden. möglich. Anders formuliert ist es nach deutschem Gesetz nicht sittenwidrig zwei gesunde Frauen einer 6-stündigen Operation zu unterziehen, die Risiken birgt. Würde jedoch die gleiche Frau, die bereit ist ihren Uterus zu spenden, auch die Bereitschaft erklären das Kind auszutragen, dann wäre dies verboten. Wir bitten an dieser Stelle zu bedenken, ob es wirklich sinnvoll ist, Frauen in diesen Weg zu drängen um auf in Deutschland legalem Wege ein Kind zu bekommen oder ob es nicht doch besser wäre dem Vorbild der Niederlande, Griechenland, Dänemark, Irland oder Großbritannien zu folgen und die nichtkommerzielle Leihmutterschaft in Deutschland zu legalisieren.
Die Kosten für das Social freezing übernimmt generell nicht die Krankenkasse! Ebenso würden die Kosten bei einer gewünschten Befruchtung und Kryokonservierung nicht von der Krankenkasse getragen. Anders als bei Frauen, die im Rahmen einer künstlichen Befruchtung eine ICSI oder IVF Behandlung erhalten, bei der die Krankenkasse 50 % der Kosten übernimmt. Somit würden alle Kosten der Behandlung alleine getragen werden! Der Staat sollte sich daher aus derart intimen Angelegenheiten heraushalten. Jede Frau sollte frei selbst bestimmen können, ob sie diesen Weg gehen möchte.
**Wir fordern daher auch im Hinblick auf die in Deutschland niedrige Geburtenrate das Embryonenschutzgesetz der heutigen Zeit anzupassen und nicht 30 Jahre in der Vergangenheit zu leben.
Eizellspende und nichtkommerzielle Leihmutterschaft soll nach medizinischer Indikation legalisiert werden um die medizinischen Möglichkeiten in Deutschland nutzen zu können.**
**Join us: www.facebook.com/Reform.Embryonenschutzgesetz/ **
Vielen lieben Dank auch an Erika für das Veröffentlichen ihres YouTube Videos zum Thema Leihmutterschaft: www.youtube.com/watch?v=u



25/01/2018 9:29

Missverständliche Formulierung


Neuer Petitionstext: **Diese Petition richtet sich insbesondere an alle Frauen im reproduktionsfähigen Alter, die ihre Gebärmutter aufgrund von Krebs verloren haben oder verloren, ohne diese geboren wurden (Mayer-Rokitansky-Küster-Hauser-Syndrom).**
(Mayer-Rokitansky-Küster-Hauser-Syndrom) oder aus jedem anderen medizinischen Grund nicht in der Lage sind, ein Kind auszutragen. Außerdem richtet sie sich an Frauen, die keine eigenen Eizellen produzieren oder diese nicht nutzen können **
Aufgrund des vor 27 Jahren verabschiedeten Embryonenschutzgesetzes ist es untersagt „1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle“ zu übertragen sowie „eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt“ und es zu unternehmen „innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen“. Es handelt sich hierbei um ein Gesetz, das in der Steinzeit der Reproduktionsmedizin erlassen wurde und heutzutage, gemessen am Fortschritt der Zell- und Entwicklungsbiologie, nicht zeitgemäß ist. Dies haben unsere europäischen Nachbarländer (unter anderem Österreich, Niederlande, Tschechische Republik) längst erkannt.
Eizellspende und auch nichtkommerzielle Leihmutterschaft sind in einigen EU-Staaten bereits legal, wodurch die Chancen der Reproduktionsmedizin für die Familiengründung genutzt werden können. Anders in Deutschland, einem Land, welches einen 5 Tage alten, noch nicht in der Gebärmutterschleimhaut eingenisteten Embryo besser schützt als einen bereits im Mutterleib heranreifenden. **Ein Land, welches die Spermienspende und Embryonenadoption erlaubt, die Eizellspende jedoch verbietet. Versteht man das unter Gleichberechtigung und selbstbestimmten Entscheidungen in Deutschland?**
Als Frau, die ohne Gebärmutter auf die Welt gekommen ist, wird es in Deutschland bereits ein schweres Unterfangen eine Aussage über die eigenen Reproduktionsorgane zu erhalten. Nicht zuletzt wird von deutschen Gynäkologen die Aussage vertreten, dass es nicht wichtig ist, ob die Eierstöcke ihre Aufgabe erfüllen, solange keine Beschwerden bestehen.
Ebenso verhält es sich mit dem in Deutschland bereits etablierten Social freezing, d.h. dem Einfrieren der eigenen Eizellen aufgrund eines fehlenden Partners oder aus Karrieregründen. Auch hier erhält man als Frau ohne Uterus widersprüchliche Aussagen zur Zulässigkeit. Laut dem Embryonenschutzgesetz (s.o.) ist die Entnahme der Eizellen nicht explizit verboten, solange diese der gleichen Frau zurückgegeben werden können. Genau dies ist bei uns derzeit nicht der Fall. Im Hinblick auf die jüngsten medizinischen Fortschritte im Bereich der Gebärmuttertransplantation ist jedoch zu hoffen, dass genau dies in Zukunft möglich sein könnte. Worin besteht nun der Unterschied, ob die Eizellen aufgrund karrieretechnischer Gründe oder aufgrund von eventuellen medizinischen oder rechtlichen Fortschritten kryokonserviert werden?
Vor noch 5 Jahren erhielt man von allen konsultieren Ärzten die Aussage, dass die Gebärmuttertransplantation wohl nie möglich sein würde. Derzeit wurde sie in Schweden und Deutschland (Tübingen) erfolgreich durchgeführt und es resultieren gesunde Kinder. Social freezing ist für uns Frauen ohne Gebärmutter unter der Bedingung der Gebärmuttertransplantation möglich, jedoch dürfen diese Eizellen nicht ins Ausland transportiert werden. Anders formuliert ist es nach deutschem Gesetz nicht sittenwidrig zwei gesunde Frauen einer 6-stündigen Operation zu unterziehen, die Risiken birgt. Würde jedoch die gleiche Frau, die bereit ist ihren Uterus zu spenden, auch die Bereitschaft erklären das Kind auszutragen, dann wäre dies verboten. Wir bitten an dieser Stelle zu bedenken, ob es wirklich sinnvoll ist, Frauen in diesen Weg zu drängen um auf in Deutschland legalem Wege ein Kind zu bekommen oder ob es nicht doch besser wäre dem Vorbild der Niederlande, Griechenland, Dänemark, Irland oder Großbritannien zu folgen und die nichtkommerzielle Leihmutterschaft in Deutschland zu legalisieren.
Die Kosten für das Social freezing übernimmt generell nicht die Krankenkasse! Ebenso würden die Kosten bei einer gewünschten Befruchtung und Kryokonservierung nicht von der Krankenkasse getragen. Anders als bei Frauen, die im Rahmen einer künstlichen Befruchtung eine ICSI oder IVF Behandlung erhalten, bei der die Krankenkasse 50 % der Kosten übernimmt. Somit würden alle Kosten der Behandlung alleine getragen werden! Der Staat sollte sich daher aus derart intimen Angelegenheiten heraushalten. Jede Frau sollte frei selbst bestimmen können, ob sie diesen Weg gehen möchte.
**Wir fordern daher auch im Hinblick auf die in Deutschland niedrige Geburtenrate das Embryonenschutzgesetz der heutigen Zeit anzupassen und nicht 30 Jahre in der Vergangenheit zu leben.
Eizellspende und nichtkommerzielle Leihmutterschaft soll nach medizinischer Indikation legalisiert werden um die medizinischen Möglichkeiten in Deutschland nutzen zu können.**
**Join us: www.facebook.com/Reform.Embryonenschutzgesetz/ **



17/01/2018 18:09

Forderungen besser ausformuliert.


Neuer Petitionstext: **Diese Petition richtet sich insbesondere an alle Frauen im reproduktionsfähigen Alter, die ihre Gebärmutter aufgrund von Krebs verloren haben oder ohne diese geboren wurden (Mayer-Rokitansky-Küster-Hauser-Syndrom).**
Aufgrund des vor 27 Jahren verabschiedeten Embryonenschutzgesetzes ist es untersagt „1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle“ zu übertragen sowie „eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt“ und es zu unternehmen „innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen“. Es handelt sich hierbei um ein Gesetz, das in der Steinzeit der Reproduktionsmedizin erlassen wurde und heutzutage, gemessen am Fortschritt der Zell- und Entwicklungsbiologie, nicht zeitgemäß ist. Dies haben unsere europäischen Nachbarländer (unter anderem Österreich, Niederlande, Tschechische Republik) längst erkannt.
Eizellspende und auch nichtkommerzielle Leihmutterschaft sind in einigen EU-Staaten bereits legal, wodurch die Chancen der Reproduktionsmedizin für die Familiengründung genutzt werden können. Anders in Deutschland, einem Land, welches einen 5 Tage alten, noch nicht in der Gebärmutterschleimhaut eingenisteten Embryo besser schützt als einen bereits im Mutterleib heranreifenden. **Ein Land, welches die Spermienspende und Embryonenadoption erlaubt, die Eizellspende jedoch verbietet. Versteht man das unter Gleichberechtigung und selbstbestimmten Entscheidungen in Deutschland?**
Als Frau, die ohne Gebärmutter auf die Welt gekommen ist, wird es in Deutschland bereits ein schweres Unterfangen eine Aussage über die eigenen Reproduktionsorgane zu erhalten. Nicht zuletzt wird von deutschen Gynäkologen die Aussage vertreten, dass es nicht wichtig ist, ob die Eierstöcke ihre Aufgabe erfüllen, solange keine Beschwerden bestehen.
Ebenso verhält es sich mit dem in Deutschland bereits etablierten Social freezing, d.h. dem Einfrieren der eigenen Eizellen aufgrund eines fehlenden Partners oder aus Karrieregründen. Auch hier erhält man als Frau ohne Uterus widersprüchliche Aussagen zur Zulässigkeit. Laut dem Embryonenschutzgesetz (s.o.) ist die Entnahme der Eizellen nicht explizit verboten, solange diese der gleichen Frau zurückgegeben werden können. Genau dies ist bei uns derzeit nicht der Fall. Im Hinblick auf die jüngsten medizinischen Fortschritte im Bereich der Gebärmuttertransplantation ist jedoch zu hoffen, dass genau dies in Zukunft möglich sein könnte. Worin besteht nun der Unterschied, ob die Eizellen aufgrund karrieretechnischer Gründe oder aufgrund von eventuellen medizinischen oder rechtlichen Fortschritten kryokonserviert werden?
Vor noch 5 Jahren erhielt man von allen konsultieren Ärzten die Aussage, dass die Gebärmuttertransplantation wohl nie möglich sein würde. Derzeit wurde sie in Schweden und Deutschland (Tübingen) erfolgreich durchgeführt und es resultieren gesunde Kinder. Social freezing ist für uns Frauen ohne Gebärmutter unter der Bedingung der Gebärmuttertransplantation möglich, jedoch dürfen diese Eizellen nicht ins Ausland transportiert werden. Anders formuliert ist es nach deutschem Gesetz nicht sittenwidrig zwei gesunde Frauen einer 6-stündigen Operation zu unterziehen, die Risiken birgt. Würde jedoch die gleiche Frau, die bereit ist ihren Uterus zu spenden, auch die Bereitschaft erklären das Kind auszutragen, dann wäre dies verboten. Wir bitten an dieser Stelle zu bedenken, ob es wirklich sinnvoll ist, Frauen in diesen Weg zu drängen um auf in Deutschland legalem Wege ein Kind zu bekommen oder ob es nicht doch besser wäre dem Vorbild der Niederlande, Griechenland, Dänemark, Irland oder Großbritannien zu folgen und die nichtkommerzielle Leihmutterschaft in Deutschland zu legalisieren.
Die Kosten für das Social freezing übernimmt generell nicht die Krankenkasse! Ebenso würden die Kosten bei einer gewünschten Befruchtung und Kryokonservierung nicht von der Krankenkasse getragen. Anders als bei Frauen, die im Rahmen einer künstlichen Befruchtung eine ICSI oder IVF Behandlung erhalten, bei der die Krankenkasse 50 % der Kosten übernimmt. Somit würden alle Kosten der Behandlung alleine getragen werden! Der Staat sollte sich daher aus derart intimen Angelegenheiten heraushalten. Jede Frau sollte frei selbst bestimmen können, ob sie diesen Weg gehen möchte.
**Wir fordern daher auch im Hinblick auf die in Deutschland niedrige Geburtenrate das Embryonenschutzgesetz der heutigen Zeit anzupassen und nicht 30 Jahre in der Vergangenheit zu leben.**
leben.
Eizellspende und nichtkommerzielle Leihmutterschaft soll nach medizinischer Indikation legalisiert werden um die medizinischen Möglichkeiten in Deutschland nutzen zu können.**


Neue Begründung: Anpassung des Embryonenschutzgesetzes vom 13. Dezember 1990 um einen offenen Umgang mit den Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin zu erreichen. Schritthalten mit der Reproduktionsmedizin unserer Nachbarländer!
Embryonenschutzgesetz - ESchG
§ 1 Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken
**(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer**
- auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
- es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
- es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
- es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
- es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
- einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
- es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.
**(2) Ebenso wird bestraft, wer**
- künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder
- eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt, ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.
**(3) Nicht bestraft werden**
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.
**(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.**



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