Região: Alemanha

Anrechnung von Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - Entgeltpunkte für Wehrpflichtzeiten

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
105 Apoiador 105 em Alemanha

A petição não foi aceite.

105 Apoiador 105 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

07/11/2019 03:25

Petitionsausschuss

Pet 3-19-11-8213-004603
49808 Lingen (Ems)
Anrechnung von Zeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine höhere Bewertung von Zeiten des Wehrdienstes in der
gesetzlichen Rentenversicherung gefordert.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die Wehrpflicht für Männer
auch mit der Mutterschaft von Frauen begründet worden sei. Es werde deshalb
vorgeschlagen, für jedes abgeleistete Wehrdienstjahr mindestens einen vollen
Entgeltpunkt, wie für Zeiten der Kindererziehung, in der gesetzlichen
Rentenversicherung angerechnet zu bekommen. Auf die weiteren Ausführungen in der
Petition wird verwiesen.
Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 106
Mitzeichnende an und es gingen 27 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Viele junge Männer haben bis zum 30. Juni 2011 als Wehrpflichtige einen Wehr- oder
Zivildienst geleistet. Der Petitionsausschuss begrüßt, dass für diese Zeiten durch den
Bund Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt und damit der Grundstein
Petitionsausschuss

für die spätere Rente gelegt wurde. Die Pflicht, einen Wehr- oder Zivildienst zu leisten,
besteht heute nicht mehr. Sie ist mit Wirkung vom 1. Juli 2011 ausgesetzt worden.
Seitdem können sich Männer und Frauen für einen freiwilligen Wehrdienst entscheiden.
Auch während dieser Zeit besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung. Die Beiträge zahlt der Bund.
Die Höhe der vom Bund zu zahlenden Beiträge für Zeiten des (freiwilligen) Wehrdienstes
für die Rente richtet sich nicht nach dem tatsächlich gezahlten Wehrsold oder Verdienst.
Maßgeblich hierfür ist ein fiktiver Verdienst auf der Basis der sogenannten Bezugsgröße.
Die Bezugsgröße orientiert sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller
Rentenversicherten in den alten und neuen Bundesländern des vorvergangenen Jahres.
Sie beträgt 2018 monatlich 3.045 Euro in den alten und 2.695 Euro in den neuen
Bundesländern. Je Monat gelten 60 Prozent der monatlichen Bezugsgröße als fiktiver
Verdienst. Derzeit zahlt der Bund für jeden in den alten Bundesländern
versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden einen monatlichen Beitrag von rund 340
Euro zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Beitrag beruht auf einer (fiktiven)
Bemessungsgrundlage von monatlich 1.827 Euro.
In der Vergangenheit wurden vom Bund in bestimmten Zeitabschnitten jeweils Beiträge
auf Grundlage unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen gezahlt. Für Wehrdienstzeiten
vor dem 1. Mai 1961 wurden vom Bund Beiträge nach der Höhe des Wehrsoldes und der
Sachbezüge gezahlt. Im Vergleich zu späteren Wehrpflichtigen waren zu dieser Zeit
Wehrpflichtige hinsichtlich der Rentenhöhe erheblich benachteiligt. Bei ihnen waren
häufig nur Entgelte versichert, die unter der Hälfte des Durchschnittsentgelts lagen. Daher
wurde mit der Rentenreform 1992 beschlossen, dass Wehrdienstzeiten vor dem 1. Mai
1961 auf Antrag auf der Grundlage von 75 % des Durchschnittsentgelts bewertet werden.
In der Folgezeit bestimmten sich die Beiträge bis zum 31. Dezember 1981 nach 100 %,
1982 nach 75 % und von 1983 bis 1991 nach 70 % des Durchschnittsentgelts. In der Zeit
vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1999 betrug die Bemessungsgrundlage 80 % der
Bezugsgröße, das entspricht rund 75 % des Durchschnittsentgelts.
Durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz) vom
22. Dezember 1999 wurden für die Zeit ab Januar 2000 als beitragspflichtige Einnahmen
für Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes nicht mehr 80 %, sondern 60 % der Bezugsgröße
Petitionsausschuss

zugrunde gelegt. Diese Regelung war im Zusammenhang mit den Zielen der
Bundesregierung zu sehen, durch ein Bündel von Maßnahmen die Neuverschuldung des
Bundes zurückzuführen.
Kindererziehungszeiten sind wie Zeiten des Wehrdienstes ebenfalls Pflichtbeitragszeiten,
die bei der Rentenberechnung allerdings mit 100 % des Durchschnittsentgelts aller
Versicherten berücksichtigt werden, wofür der Bund entsprechende Beiträge zahlt.
Ungeachtet dessen sieht der Petitionsausschuss die rentenrechtliche Bewertung von
Zeiten des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung als angemessen
berücksichtigt an, insbesondere wenn man den für Zeiten des Wehrdienstes zu Grunde
gelegten fiktiven Verdienst (hier Bemessungsgrundlage im Jahr 2018 für die alten
Bundesländer von 1.827 Euro) mit (tatsächlichen) Verdiensten von anderen
Auszubildenden und jungen Berufseinsteigern vergleicht.
Nach den vorangegangenen Ausführungen unterstützt der Petitionsausschuss nicht das
gesetzgeberische Anliegen des Petenten nach einer höheren Bewertung von Zeiten des
Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Petitionsausschuss empfiehlt
deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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