Περιοχή: Γερμανία

Arbeitnehmerüberlassung - Abführung von Sozialabgaben

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
289 Υποστηρικτικό 289 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

289 Υποστηρικτικό 289 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2012
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

29/08/2017, 4:54 μ.μ.

Pet 4-17-11-8101-034994Arbeitnehmerüberlassung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.03.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert eine gesetzliche Regelung, nach der die Sozialabgeben von in der
Zeitarbeit Beschäftigten nicht wie sonst anhand des Bruttolohns des
Zeitarbeitnehmers, sondern auf Basis des Entgelts berechnet und abgeführt werden,
das der ausleihende Arbeitgeber an die verleihende Zeitarbeitsfirma leistet. Dies
schließt neben den vereinbarten Zeitvergütungen für die Arbeitnehmerüberlassung
auch etwaige Sonderzahlungen (z. B. Vermittlungsgebühren) ein, die sodann anteilig
für jeden Monat der Entleihzeit zu berechnen sind.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die Arbeitsleistung des
Zeitarbeitnehmers in finanzieller Hinsicht nicht angemessen entlohnt, sondern auch
zu Lasten der Sozialversicherungen häufig von Entleiher und Verleiher zum Nachteil
des Zeitarbeitnehmers abgeschöpft werde. Dieser sei – neben einer geringeren
Bezahlung und Altersversorgung – zudem der Unsicherheit über die Beständigkeit
seines Arbeitsverhältnisses ausgesetzt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 289 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 65 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Zunächst ist auf den bestehenden Gleichstellungsgrundsatz im
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hinzuweisen. Danach haben
Zeitarbeitnehmer für den Zeitraum ihrer Überlassung an einen Entleiher
grundsätzlich Anspruch auf Gewährung der gleichen wesentlichen
Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts, wie ein vergleichbarer
Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers. Von dem Gleichstellungsgrundsatz darf nur
bei der Anwendung eines Tarifvertrags abgewichen werden. Die Arbeitsbedingungen
in der Zeitarbeit werden dann, wie in anderen Branchen auch, durch die
Tarifvertragsparteien gemeinsam vereinbart und in Tarifverträgen geregelt. Im
Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie ist das Aushandeln
von Löhnen grundsätzlich Aufgabe der Sozialpartner.
Der Vorschlag des Petenten, die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nach
dem zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Verrechnungssatz unabhängig
vom tatsächlich gezahlten Entgelt vorzunehmen, widerspricht den Grundsätzen der
Beitragserhebung in der Sozialversicherung. Danach bemisst sich der Anspruch des
Berechtigten nach dem für seine Arbeitsleistung zu zahlenden Entgelt. Es ist
bedenklich, ob ein grundsätzlicher Wechsel vom bisher geltenden Prinzip der
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für einen isolierten Teilbereich (hier der
Arbeitnehmerüberlassung) den Erfordernissen des Gleichbehandlungsgrundsatzes
aus Artikel 3 Grundgesetz entspricht. Ebenso ist fraglich, ob die vom Petenten
vorgeschlagene Orientierung an einer bestimmten Bezugsgröße (hier die
Verrechnungssätze der Verleihung) für eine Beitragserhebung herangezogen werden
könnte, da die Bemessungsgrundlage auf entgeltfremde Leistungen, wie
Verwaltungsaufwand, Gewinnmarge des Verleihers usw. erweitert werden müsste.
Daher nimmt der Petitionsausschuss nicht nur aus verfassungsrechtlichen und
sozialpolitischen Gründen, sondern auch aus Praktikabilitätserwägungen von der
Umsetzung einer solchen Regelung Abstand.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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