Область : Німеччина

Arbeitnehmerüberlassung - Änderung der Bemessungsgrundlage für den SV-Beitrag von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
50 50 в Німеччина

Петицію не було задоволено

50 50 в Німеччина

Петицію не було задоволено

  1. Розпочато 2017
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

12.01.2019, 03:28

Pet 4-18-11-8101-045770 Arbeitnehmerüberlassung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung der Bemessungsgrundlage für den
Sozialversicherungsbeitrag für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
gefordert.

Statt der Berechnung den Bruttoverdienst der Leiharbeitnehmerin bzw. des
Leiharbeitnehmers zugrunde zu legen, solle der Arbeitgeberbeitrag von dem meist
weitaus höheren Betrag erhoben werden, den der Verleiher vom Entleiher nach dem
Überlassungsvertrag für die eingesetzte Leiharbeitskraft erhält.

Der Petition liegt die Annahme zugrunde, dass Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer grundsätzlich eine geringere Vergütung erhalten, als wenn sie
unmittelbar beim Entleiher angestellt wären. Insofern liege ein Betrug zulasten der
Sozialversicherungen vor, weil die Höhe der für Leiharbeitskräfte abgeführten
Sozialversicherungsbeiträge geringerer ausfalle.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 50 Mitzeichnern unterstützt und es
gingen 9 Diskussionsbeiträge hierzu ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) dient insbesondere dem
Diskriminierungsschutz von Leiharbeitskräften. Der Schutz vor unberechtigter
Ungleichbehandlung gegenüber den vergleichbaren Stammarbeitskräften im Betrieb
des Entleihers betrifft insbesondere das Arbeitsentgelt und die anderen wesentlichen
Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit und Erholungsurlaub.

Grundsätzlich haben Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer für den Zeitraum
ihrer Überlassung an einen Entleiher nach dem AÜG Anspruch auf Gewährung der
gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts wie ein
vergleichbarer Stammarbeitnehmer im Betrieb des Entleihers
(Gleichstellungsgrundsatz). Von diesem Grundsatz kann bei Anwendung eines
Tarifvertrags abgewichen werden. Die Arbeitsbedingungen in der Leiharbeit werden,
wie in anderen Branchen auch, vorrangig durch die Tarifvertragsparteien vereinbart
und in Tarifverträgen geregelt. Im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten
Tarifautonomie ist das Aushandeln von Arbeitsbedingungen, einschließlich des
Arbeitsentgelts, grundsätzlich Aufgabe der Sozialpartner.

Mit dem Gesetz zur Änderung des AÜG und anderer Gesetze, das zum 1. April 2017
in Kraft getreten ist, wurde u. a. das Ziel einer Verbesserung der Stellung und fairen
Bezahlung von Leiharbeitskräften verfolgt. Zentrales Element dieser
Gesetzesänderung war eine Neuregelung zu Equal Pay mit vergleichbaren
Stammbeschäftigten nach neun Monaten. Equal Pay bedeutet, dass einem
Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher das Arbeitsentgelt
eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers gewährt wird.

Tarifvertragliche Abweichungen von Equal Pay sind in den ersten neun Monaten
unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher möglich. Bei neun Monate
übersteigenden Überlassungen ist – anders als bisher – eine tarifvertragliche
Abweichung von Equal Pay nur noch möglich, wenn der Tarifvertrag weitere soziale
Leitplanken einhält. Durch den (Branchenzuschlags-)Tarifvertrag muss sichergestellt
sein, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer stufenweise an ein
Arbeitsentgelt herangeführt werden, das von den Tarifvertragsparteien der
Zeitarbeitsbranche als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt
vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist. Die stufenweise
Heranführung an dieses Arbeitsentgelt muss spätestens nach einer Einarbeitungszeit
von längstens sechs Wochen beginnen und das gleichwertige Arbeitsentgelt muss
nach spätestens 15 Monaten Einsatzdauer erreicht werden. Von einer stufenweisen
Erhöhung profitieren insbesondere Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer mit
einer kürzeren Einsatzdauer.
Die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge bemessen sich am
beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Die sozialgesetzlichen Regelungen zum
Arbeitsentgelt (§ 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – SGB IV) und die näheren
Bestimmungen zu dem, was als Arbeitsentgelt gilt (Verordnung nach § 17 SGB IV)
gelten einheitlich für alle Versicherungszweige und für alle Beschäftigten.

Aus Sicht des Petitionsausschusses bedarf es keiner Regelung, die die
Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge speziell für Leiharbeitskräfte
ändert. Soweit mit der Petition dahingehend argumentiert wird, auch der höhere
Betrag, den der Verleiher vom Entleiher nach dem Überlassungsvertrag für die
eingesetzte Leiharbeitskraft erhält, müsse sozialversicherungsrechtlich verbeitragt
werden, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei gerade nicht um ein
Arbeitsentgelt der Leiharbeitskraft handelt. Hierbei handelt es sich vielmehr um den
unternehmerischen Gewinn des Verleihers. Dieser Gewinn ist in der Grundordnung
der sozialen Marktwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland durchaus legitim,
zumal die Tätigkeit des Entleihers durch die grundgesetzlich nach Artikel 12
Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit gedeckt ist. Dabei ist ebenfalls zu
berücksichtigen, dass der Entleiher in diesen Gewinn auch einkalkulieren muss, dass
er gegebenenfalls die Leiharbeitskraft nicht durchgehend bei einem anderen
Arbeitgeber beschäftigen lassen bzw. „entleihen“ kann.

Aus den dargelegten Gründen vermag der Petitionsausschuss deshalb das mit der
Petition vorgetragene Anliegen nicht zu unterstützen und er empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
kann.

Begründung (PDF)


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