Region: Tyskland

Arbeitnehmerüberlassung - Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (detaillierte Regelung der Arbeitszeit)

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
57 Støttende 57 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

57 Støttende 57 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2016
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

31.10.2019 03.22

Pet 4-18-11-8101-035760 Arbeitnehmerüberlassung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Anpassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes im
Hinblick auf eine detaillierte Regelung der Arbeitszeit, der Führung des Zeitkontos und
dessen Ausgleich gefordert, um ein Unterlaufen des Mindestlohnes auszuschließen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die in den Tarifverträgen der
Zeitarbeitsbranche enthaltenen Arbeitszeitregelungen sowie die Führung von
Arbeitszeitkonten und die damit verbundenen Regelungen zum Freizeitausgleich der
anfallenden Über- und Mehrarbeitsstunden den Mindestlohn unterlaufen würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 76 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 4 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen.

Zudem berücksichtigte der Petitionsausschuss die Stellungnahme des Ausschusses
für Arbeit und Soziales nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages, die unter anderem nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung von
Sachverständigen am 17. Oktober 2016 vorgelegt wurde (vgl. hierzu Bericht und
Beschlussempfehlung des Ausschusses, Drs. 18/10064). Das Plenum des Deutschen
Bundestages befasste sich mit dem sachgleichen Thema und beriet hierüber
ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 18/197 vom 21. Oktober 2016).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung und des zuständigen
Fachausschusses angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die Arbeitsbedingungen in der Leiharbeit werden, wie in anderen Branchen auch,
vorrangig durch die Tarifvertragsparteien gemeinsam vereinbart und in Tarifverträgen
geregelt. Im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie ist das
Aushandeln von Arbeitsbedingungen grundsätzlich Aufgabe der Sozialpartner.

Sofern auf ein Leiharbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, ist
üblicherweise in diesem Tarifvertrag die individuelle regelmäßige monatliche
Arbeitszeit geregelt. In den Fällen, in denen Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer in Unternehmen (Entleih- bzw. Einsatzbetrieben) mit einer längeren
Arbeitszeit eingesetzt sind, werden entsprechend der Regelung im Tarifvertrag die
Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus geleistet
werden, auf ein Arbeitszeitkonto übertragen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16. April 2014 (Az: 5 AZR
483/12) ausgeführt, dass auch in einem Leiharbeitsverhältnis grundsätzlich ein
Arbeitszeitkonto eingerichtet und geführt werden könne. Es gebe keinen allgemeinen
Rechtsgrundsatz, dass Arbeit nicht mit bezahlter Freizeit entgolten werden dürfte und
stets in der Abrechnungsperiode zu vergüten wäre, in der sie geleistet wurde. Der
Ausgleich durch bezahlte Freizeit komme dem Flexibilisierungsinteresse des
Arbeitgebers ebenso gelegen wie einem verbreiteten Bedürfnis von Arbeitnehmern.
Gleichzeitig dürfe das Arbeitszeitkonto im Leiharbeitsverhältnis allerdings nicht dazu
eingesetzt werden, § 11 Absatz 4 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu
umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den
Leiharbeitnehmer abzuwälzen. § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG bestimmt, dass das Recht
des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers nicht durch
Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden kann. Regelungen, die es dem Verleiher
ermöglichen, in verleihfreien Zeiten einseitig das Arbeitszeitkonto abzubauen, seien
deshalb unwirksam. Unter Beachtung dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen
können auch Arbeitszeitkonten vereinbart werden.

In instanzgerichtlichen Entscheidungen der letzten Jahre wurde zum Teil unter
Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des konkreten Einzelfalles
angenommen, es liege eine Vereinbarung zwischen Verleiher und Leiharbeitskraft
über die Berücksichtigung von Minusstunden in verleihfreien Zeiten vor (so z. B. LAG
Hessen vom 9. Juni 2015 – Az: 15 Sa 766/14); teilweise wurde angenommen, es fehle
an einer derartigen Vereinbarung (so z. B. LAG Berlin-Brandenburg vom
17. Dezember 2014 – Az: 15 Sa 982/14). Keine verleihfreie Zeit im Sinne der
vorgenannten Rechtsprechung soll hingegen vorliegen, wenn der Leiharbeitnehmer
"fest" an einen Entleiher überlassen wird, ohne dass die Möglichkeit zu einem
anderweitigen Einsatz besteht. In einem derartigen Fall soll der Abbau des
Arbeitszeitkontos zulässig sein, wenn der Leiharbeitnehmer vom Entleiher mangels
Bedarf nicht eingesetzt wird, da § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG nicht einschlägig sei (so
LAG Köln vom 17. Januar 2018 – AZ: 3 Sa 831/16).

Letztendlich hat der Beschäftigte die Möglichkeit, wie auch bei anderen Streitigkeiten
aus dem Arbeitsverhältnis, seine Ansprüche gerichtlich überprüfen zu lassen. Denn
nur den zuständigen Gerichten obliegt es, verbindliche Entscheidungen im Einzelfall
zu treffen.

Zu den kritisierten Arbeitszeitregelungen (Arbeitszeitkonten/Freizeitausgleich) ist im
Hinblick auf den Mindestlohn darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer nach dem
Mindestlohngesetz (MiLoG) grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, dass ihm der
Mindestlohn für alle von ihm im Abrechnungszeitraum geleisteten Arbeitsstunden zum
Fälligkeitstermin bezahlt wird.

§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG legt diesbezüglich fest, dass der Mindestlohn
spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu zahlen ist. Soweit der
Arbeitnehmer mehr Arbeitsstunden als die vertraglich geschuldete Arbeitszeit arbeitet,
dürfen die über die vertragliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden auf ein
Arbeitszeitkonto eingestellt werden, wenn die Führung eines Arbeitszeitkontos
schriftlich vereinbart ist und der Arbeitgeber ein verstetigtes Monatseinkommen zahlt.
Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50
Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

Eine auf dem Arbeitszeitkonto eingestellte Überstunde ist vom Arbeitgeber spätestens
zwölf Monate nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung
oder durch Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den
Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden (inklusive Überstunden) nicht bereits
durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist.

Durch die in § 2 Absatz 2 MiLoG geregelten Rahmenbedingungen wird also einer
Umgehung des Mindestlohns durch die Nutzung von Arbeitszeitkonten
entgegengewirkt.
Der Ausschuss hält die Rechtslage vor dem dargestellten Hintergrund für sachgerecht
und vermag die Eingabe nicht zu unterstützen. Daher empfiehlt der Ausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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