Terület: Németország

Arbeitnehmerüberlassung - Anpassung des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes im Hinblick auf die Anforderungen der IT-Beratungs-Branche

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
22 Támogató 22 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

22 Támogató 22 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2015
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 09. 14. 4:23

Pet 4-18-11-8101-026309

Arbeitnehmerüberlassung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz die
wichtigsten Kriterien Werkergebnis und Weisungsbefugnis sowie Kleinstaufträge und
Leis-tungsart als Negativ-Kriterien im Hinblick auf die Anforderungen der
Informationstechnik-Beratungs-Branche angepasst werden.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Arbeitsprozesse, die eine
enge Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer teilweise auch in
kleinen Kontingenten erforderten, im Konflikt mit dem im Jahr 1972 in Kraft getretenen
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ständen. Um den Konflikt aufzulösen, sollten
bestimmte Kriterien, wie etwa der Leistungsort oder eine Vergütung nach
Leistungsstunden, nicht für die rechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses
relevant sein. Daher sollte die Anwendbarkeit des AÜG auf die IT-Branche in
Abgrenzung zu Werk-, Dienst- und anderen ähnlichen Vertragsverhältnissen
beschränkt werden. Ersatzweise sollte das AÜG auf die IT-Branche insgesamt keine
Anwendung finden.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 22 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 14 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Arbeitnehmerüberlassung betreibt, wer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit
Dritten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt. Die Kriterien zur Abgrenzung der
Arbeitnehmerüberlassung von anderen Fremdpersonaleinsätzen sind von der
Rechtsprechung entwickelt. Entsprechend der Rechtsprechung werden Arbeitnehmer
im Sinne des AÜG zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation
des Entleihers eingegliedert sind und nach dessen (arbeitsbezogenen) Weisungen
tätig werden. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung aller
Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen. So kommt es nach der
Rechtsprechung zum Beispiel darauf an, wer die maßgebliche Arbeitszeit bestimmt,
wer die konkreten Arbeitsanweisungen erteilt oder wessen Arbeitsmittel der
Arbeitnehmer nutzen soll. Die in der Petition genannten Kriterien des Leistungsortes
oder die enge Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber oder seinen Arbeitnehmern sind
zwar in die Bewertung einzustellen, führen aber nicht schon für sich genommen zur
Annahme des Überlassens zur Arbeitsleistung. Nicht entscheidend für das Vorliegen
der Arbeit-nehmerüberlassung ist schon jetzt die angesprochene Art der Vergütung;
die Aus-übung werkbezogener Weisungen spricht, im Gegensatz zu
arbeitsbezogenen Wie-sungen, ebenfalls nicht für eine Arbeitnehmerüberlassung.
Eine vollständige Ausnahme der IT-Branche aus dem Anwendungsbereich des AÜG
wäre nicht sachgerecht und stände in Konflikt mit der EU-Leiharbeitsrichtlinie. Die EU-
Richtlinie sieht keine Branchenausnahmen vor und gilt für alle Unternehmen, die eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und Leiharbeitnehmer überlassen oder entleihen.
Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Ausschuss die Eingabe nicht zu
unterstützen. Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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