Region: Tyskland

Arbeitnehmerüberlassung - Beschäftigung/Entlohnung von Leiharbeitnehmern

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
463 Stödjande 463 i Tyskland

Petitionen har nekats

463 Stödjande 463 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2013
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2015-11-18 16:11

Pet 4-17-11-8101-044006

Arbeitnehmerüberlassung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Unternehmen nur für belegte Personalengpässe
bis zu 5% Leiharbeitnehmer zu der im Betrieb gültigen Lohnstruktur beschäftigen
dürfen.
Zur Begründung wird vorgebracht, es würden in den Unternehmen Gewinne auf
Kosten der Allgemeinheit erwirtschaftet, indem Stellen festangestellter Mitarbeiter
abgebaut werden, um dann über Leiharbeitsfirmen oder ausgegliederte
Dienstleistungsfirmen die Arbeitnehmer zu schlechteren Konditionen oder Teilzeit zu
beschäftigen. Dies führe dazu, dass die Löhne so niedrig seien, dass die Zahl der
Aufstocker weiter ansteige. Mitbestimmungs- und Arbeitnehmerrechte würden
unterwandert. Vor einer Ausgliederung oder Beschäftigung von Leiharbeitnehmern
sei daher die Lohnstruktur allgemein zu ermitteln und die Leiharbeitnehmer zu den
im anfordernden Betrieb bestehenden Konditionen und Tarifen beschäftigt werden.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 463 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 32 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Es gibt derzeit keinen Handlungsbedarf, durch eine Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) die Zahl der Leiharbeitnehmer im

Entleihbetrieb bei nachweisbaren Personalengpässen auf eine bestimmte Quote zu
begrenzen.
Die Zeitarbeit ist ein flexibles Instrument der Arbeitsmarktpolitik. Sie hat in den letzten
Jahren einen wichtigen Beitrag dazu geleistet, Beschäftigungspotenziale in den
Unternehmen zu erschließen und Wirtschaftswachstum schneller in mehr
Beschäftigung umzusetzen. Für viele Arbeitslose sind so neue Chancen auf
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entstanden. Diese positiven
Beschäftigungswirkungen sind zu erhalten.
Allerdings wurde die Leiharbeit von einigen Arbeitgebern nicht nur als Instrument der
Flexibilisierung, z.B. zur Bewältigung von Auftragsspitzen, angewandt. Deshalb
erließ der Gesetzgeber 2011 Regelungen zur Verhinderung von Missbrauch der
Arbeitnehmerüberlassung. Seit dem 1. Januar 2012 gibt es zudem eine
Lohnuntergrenze für Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer.
Die Koalitionsparteien aus CDU, CSU und SPD haben im November 2013 in ihrem
Koalitionsvertrag vereinbart, die Höchstdauer einer Überlassung auf 18 Monate
begrenzen zu wollen. Weil zudem die verantwortungsvolle Gestaltung der
Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen durch die Tarifvertragsparteien von
entscheidender Bedeutung ist, legt der Koalitionsvertrag weiter fest: „Durch einen
Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche oder aufgrund eines
solchen Tarifvertrags in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung können unter
Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Stammbelegschaften abweichende
Lösungen vereinbart werden.“
In der 18. Wahlperiode will die Koalition damit die Leiharbeit auf ihre Kernfunktionen
hin orientieren. Das AÜG soll daher an die aktuelle Entwicklung angepasst und
novelliert werden. So sollen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer künftig
spätestens nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den
Stammarbeitnehmern gleichgestellt werden. Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer sollen nicht als Streikbrecher eingesetzt und gesetzlich klargestellt
werden, dass Leiharbeitnehmer bei den betriebsverfassungsrechtlichen
Schwellenwerten grundsätzlich zu berücksichtigen sind, sofern dies der Zielrichtung
der jeweiligen Norm nicht widerspricht.
Zudem sind in den letzten Jahren in einer Reihe von Branchen Tarifverträge
geschlossen worden, die den Interessen von Verleiher, Entleiher und
Leiharbeitnehmer besser gerecht werden. So sehen seit Mai 2012 abgeschlossene

Tarifverträge Zuschläge vor, die mit der Einsatzdauer des Leiharbeitnehmers
ansteigen. Die Bundesregierung der 17. Wahlperiode hat diese Tarifeinigungen
begrüßt und die Sozialpartner nachdrücklich aufgefordert, weitere Lösungen auf
tariflicher Basis zu finden, die eine angemessene Entlohnung von Leiharbeitnehmern
enthalten. Auch bei den Löhnen sollte man sich an der Entlohnung der
Stammbelegschaft orientieren („Equal Pay“).
So teilt zwar der Petitionsausschuss zum Teil das Ziel des Petenten, hält aber das
vorgeschlagene Mittel einer 5-prozentigen Beschränkung bei Lohngleichheit für zu
starr und unflexibel. Zudem ließe sich der Nachweis eines Personalengpasses in der
Praxis kaum prüfen. Das Anliegen des Petenten würde bei seiner gesetzlichen
Umsetzung die Vorteile der Arbeitnehmerüberlassung konterkarieren. Es erscheint
vielmehr ausreichend, aber auch geboten, die von der Koalition geplanten
Änderungen umzusetzen.
Da sich der Ausschuss nach Abwägung der Vor- und Nachteile nicht für eine
Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen vermag, sieht er
hinsichtlich seines Vorbringens keine Veranlassung zum Tätigwerden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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