Terület: Németország

Arbeitnehmerüberlassung - Ergänzung des § 11 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Zeitkonto)

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
401 Támogató 401 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

401 Támogató 401 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2012
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 08. 29. 16:54

Pet 4-17-11-8101-034996Arbeitnehmerüberlassung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 11) zu
ergänzen bzw. zu erweitern, um die Rechte der Leiharbeiter zu stärken und um den
verbreiteten und gängigen Missbrauch durch Entnahme von Guthaben oder ein
Auflaufen von Minusstunden auf einem Zeitkonto in einsatzfreien Zeiten zu
unterbinden.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es gängige Praxis in
Verleihbetrieben sei, ein Stundenkonto zu führen. Ein Leiharbeiter erwirtschafte ein
Stundenguthaben, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit im Entleihbetrieb
überschritten werde. In einsatzfreien Zeiten werde das Guthaben häufig verringert,
obwohl sich der Verleihbetrieb im Annahmeverzug im Sinne des § 615 des
Bürgerlichen Gesetzbuches befinde. Dadurch erleide der Leiharbeitnehmer einen
finanziellen Nachteil und verliere zudem Stunden, die eigentlich für einen
Freizeitausgleich zur Verfügung stehen sollten. Der Leiharbeitnehmer müsse sich
jedoch in dem betreffenden Zeitraum für eine Arbeitsaufnahme zur Verfügung halten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 401 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 38 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung

der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Bei der Arbeitnehmerüberlassung überlässt ein Arbeitgeber (Verleiher) Arbeitnehmer
(Leiharbeitnehmer) vorübergehend an Dritte (Entleiher) zur Arbeitsleistung (§ 1
Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Der Verleiher ist
Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers mit allen sich hieraus ergebenden Pflichten und
Rechten.
Gemäß der §§ 10 Abs.5, 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG ist der Verleiher verpflichtet, den
Leiharbeitnehmer auch in verleihfreien Zeiten zu entlohnen. Das Recht des
Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers darf gemäß
§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.
Diese Regelung bestimmt, dass der Verleiher das Beschäftigungsrisiko zu tragen
hat. Das Beschäftigungsrisiko realisiert sich zum Beispiel, wenn der Verleiher nach
dem Abschluss eines Einsatzes keinen Folgeeinsatz für den Leiharbeitnehmer
akquirieren kann.
Insoweit ist dem Anliegen bereits entsprochen worden.
Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Vertragsfreiheit können die
Arbeitsvertragsparteien jedoch im Rahmen des geltenden Rechts auch die
Einführung von Arbeitszeitkonten vereinbaren. Arbeitszeitkonten ermöglichen es, die
regelmäßige individuelle Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers an die
Arbeitszeitgestaltung des Einsatzbetriebs anzupassen. Grundsätzlich darf der
Arbeitgeber das auf einem Arbeitszeitkonto angewiesene Zeitguthaben eines
Arbeitnehmers mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des
Arbeitszeitkontos zugrundeliegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag,
Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit hierzu eröffnet. Eine von § 11
Abs. 4 Satz 2 AÜG abweichende vertragliche Vereinbarung ist somit möglich. Dies
setzt allerdings im Einzelfall voraus, dass der Arbeitnehmer in dem Zeitraum, der
vom Zeitguthaben abgezogen werden soll, zur Arbeitsleistung verpflichtet war.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass dem Anliegen der Petition bereits teilweise
durch die Vorschrift des § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG entsprochen wird. Er empfiehlt
deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


Segítsen a polgári részvétel erősítésében. Szeretnénk, hogy petíciója figyelmet kapjon és független maradjon.

Adományozzon most