Reģions: Vācija

Arbeitnehmerüberlassung - Ergänzung des § 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Fahrtkosten)

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
219 Atbalstošs 219 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

219 Atbalstošs 219 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2012
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:16

Pet 4-17-11-8101-041465Arbeitnehmerüberlassung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass bei Arbeitswegen von mehr als 40 km zwischen dem
Wohnort des Leiharbeitnehmers bis zum Einsatzort durch den Verleiher eine
Erstattung der Fahrtkosten erfolgt, die der bei Dienstreisen entspricht.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Leiharbeit die Flexibilität
der Unternehmen sicherstellen würde. Ja nach Auftragslage könnten diese durch
den Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern flexibel reagieren.
Dies führe u.a. aber dazu, dass Leiharbeitnehmer in der Regel unterschiedliche
Einsatzorte wahrnehmen müssten, was häufig mit entsprechend weiten
Anfahrtswegen verbunden sei. Mit den sich hieraus ergebenden zusätzlichen Kosten
dürften Leiharbeitnehmer aber nicht ausschließlich belastet werden, vielmehr seien
die Auftragnehmer der Leiharbeit an diesen Kosten zu beteiligen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 219 Mitzeichnern
unterstützt. Außerdem gingen 6 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Arbeitgeber haben Aufwendungen grundsätzlich zu erstatten, wenn sie betrieblich
veranlasst sind und der Arbeitsausführung dienen (§ 670 Bürgerliches Gesetzbuch -

BGB). Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zählen auch Fahrkosten zu
auswärtigen Arbeitsstellen, nicht dagegen Fahrkosten zwischen Wohn- und
Arbeitsort. Aufgrund der Besonderheiten des Leiharbeitsverhältnisses können sich
Unterschiede hinsichtlich der Beurteilung des Arbeitsorts gegenüber dem
Normalarbeitsverhältnis ergeben. Bei der Arbeitnehmerüberlassung überlässt ein
Arbeitgeber (Verleiher) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) vorübergehend an Dritte
(Entleiher) zur Arbeitsleistung (§ 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG). Leiharbeitnehmer sind
regelmäßig arbeitsvertraglich verpflichtet, ihre Arbeitsleistung an wechselnden
Arbeitsorten zu erbringen. Die Frage, ob der Einsatzort (Betrieb des Entleihers)
regelmäßige Arbeitsstätte ist oder nicht, wird in der Rechtsprechung der
Arbeitsgerichte bislang unterschiedlich beantwortet. Letztendlich entscheiden die
Arbeitsgerichte im Einzelfall, ob ein Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf
Fahrkostenerstattung nach § 670 BGB hat. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem
anhängigen Revisionsverfahren derzeit zu klären, ob Leiharbeitnehmer ohne eine
entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einen Anspruch auf
Fahrkostenerstattung nach § 670 BGB geltend machen können (AZ: 9 AZR 672/11).
Unabhängig davon können (Leih-)Arbeitnehmer ihre Aufwendungen für Fahrten
zwischen Wohn- und Arbeitsort steuerlich geltend machen:
Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten oder eine steuerfreie
Erstattung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich entscheidend, ob der
Arbeitnehmer an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird oder eine auswärtige
berufliche Tätigkeit ausführt.
a) Regelmäßige Arbeitsstätte:
Für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist die
Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar; eine steuerfreie Erstattung
durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Die Entfernungspauschale ist mit 0,30 Euro
je Entfernungskilometer anzusetzen und wird unabhängig vom tatsächlich
entstandenen Aufwand und dem benutzten Verkehrsmittel gewährt. Die dem
Steuerpflichtigen entstehenden Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zu
einer regelmäßigen Arbeitsstätte stellen grundsätzlich Aufwendungen im
„Schnittbereich" zwischen beruflicher und privater Sphäre dar. Sie sind somit unter
dem Gesichtspunkt der stets auch vorhandenen privaten Mitveranlassung, wie z. B.
durch die Entscheidung der Wohnortnahme, zu betrachten. Der Gesetzgeber hat bei
solchen gemischt verursachten Aufwendungen nach der Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts eine erweiterte Typisierungsbefugnis und darf den
Abzug auch einschränken.
b) Auswärtstätigkeit:
Die einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer beruflichen Auswärtstätigkeit
durch die Benutzung eines Beförderungsmittels entstehenden Fahrtkosten können in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt oder
steuerfrei vom Arbeitgeber nach Maßgabe der §§ 3 Nummer 13 oder 16
(Einkommenssteuer-gesetz) EStG erstattet werden. Benutzt der Arbeitnehmer dafür
sein eigenes Fahrzeug, ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses
Fahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden beruflichen
Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. Der Arbeitnehmer kann auf Grund der
für einen Zeitraum von 12 Monaten ermittelten Gesamtkosten einen Kilometersatz
errechnen, der solange angesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich
ändern.
Aus Vereinfachungsgründen können die Fahrtkosten - ohne weiteren Nachweis -
auch mit einem pauschalen Kilometersatz angesetzt werden. Dieser Wert richtet sich
nach der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung die nach dem
Bundesreisekostengesetz festgesetzt wurde. Derzeit sind dies 0,30€je gefahrenem
Kilometer. Danach können auch die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden
und damit auch höhere Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug steuerlich berücksichtigt
werden.
Diese Regelungen gelten für alle Arbeitnehmer gleichermaßen. Eine
Schlechterstellung für die Berufsgruppe der Leiharbeitnehmer besteht also auch hier
nicht. Lediglich in dem besonderen Fall eines Leiharbeitnehmers, der von einem
Verleiher für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Entleiher überlassen
oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird, wird bei
diesem Entleiher dann von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausgegangen, wenn er
dort ausschließlich an einem Ort tätig wird, also keine wechselnden Tätigkeitsstätten
aufsucht und beim Entleiher auch keine reine Fahrtätigkeit ausübt.
Die vom Petenten angeführte Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntagsarbeit etc.
(§ 3b EStG) steht nicht im Zusammenhang mit einer möglichen steuerfreien
Erstattung von Fahrtkosten durch den Arbeitgeber. Hierfür bestehen im
Einkommensteuergesetz mit den § 3 Nummer 13 EStG (Steuerfreiheit bei aus
öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen

und Trennungsgelder) und § 3 Nummer 16 EStG (Steuerfreiheit bei außerhalb des
öffentlichen Dienstes gezahlte Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen
und Trennungsgelder) vielmehr eigenständige Regelungen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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