Regiune: Germania

Arbeitnehmerüberlassung - Tarifliche Eingruppierung der Leiharbeitnehmer

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
1.140 1.140 in Germania

Petiția este respinsă.

1.140 1.140 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2012
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:52

Pet 4-17-11-8101-032726Arbeitnehmerüberlassung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass für Leiharbeitnehmer in Leiharbeitsfirmen der Tarifvertrag
der Branche gilt, an die der Arbeitnehmer entliehen wird.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass der
Gleichstellungsgrundsatz, nach dem Leiharbeitnehmer zu denselben Bedingungen
zu beschäftigen sind wie die Stammarbeitnehmer des entleihenden Unternehmens,
durch die Einführung eigener Tarifverträge der Leiharbeitsbranche umgangen werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 1.140 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 126 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Wie das BMAS sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, soll die Zeitarbeit nach
dem Willen des Gesetzgebers als ein flexibles Instrument der Arbeitsmarktpolitik
dienen. Diese Einschätzung wird auf europäischer Ebene geteilt und findet sich auch
in der Europäischen Beschäftigungsstrategie wieder. Die Zeitarbeit hat in den letzten
Jahren einen wichtigen Beitrag dazu geleistet, Beschäftigungspotenziale in den
Unternehmen zu erschließen und Wirtschaftswachstum schneller in mehr

Beschäftigung umzusetzen. Für viele Arbeitslose sind so neue Chancen auf
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entstanden.
Grundsätzlich haben Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer für den Zeitraum
ihrer Überlassung an einen Entleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
(AÜG) einen Anspruch auf die Gewährung der gleichen wesentlichen
Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts wie ein vergleichbarer
Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers (Gleichstellungsgrundsatz). Von diesem
Grundsatz kann bei Anwendung eines Tarifvertrags abgewichen werden. Diese
Regelung erfolgte seinerzeit in enger Abstimmung von Politik und Sozialpartnern. Die
Arbeitsbedingungen in der Zeitarbeit werden, wie in anderen Branchen auch, durch
die Tarifvertragsparteien gemeinsam vereinbart und in Tarifverträgen geregelt.
Im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB) wurde auch beschlossen, im AÜG die
Möglichkeit zu schaffen, auf Antrag von Tarifvertragsparteien der Zeitarbeit eine
absolute Lohnuntergrenze für die Zeitarbeit für Verleihzeiten und verleihfreie Zeiten
festzusetzen. Eine wettbewerbsverzerrende Lohnunterbietung zulasten von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll so wirksam vermieden werden. Die
entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind am 30. April 2011 in Kraft getreten.
Zum 1. Januar 2012 wurde durch die Erste Verordnung über eine Lohnuntergrenze
in der Arbeitnehmerüberlassung eine entsprechende verbindliche Lohnuntergrenze
für Verleihzeiten und verleihfreie Zeiten in der Zeitarbeit festgesetzt. Diese
Lohnuntergrenze darf auch durch Tarifverträge nicht unterschritten werden.
Darüber hinaus sind bei der Überlassung von Arbeitnehmern an Betriebe bestimmter
Branchen zwingend die Mindestlohntarifverträge der betreffenden Einsatzbranche zu
beachten. Dies gilt für die in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
aufgenommenen Branchen, sofern dort ein entsprechender Mindestlohntarifvertrag
für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.
Die Einführung einer Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung ist zu
begrüßen, da sie einerseits den Tarifvertragsparteien und den Unternehmen
Gestaltungsspielräume belässt, andererseits aber ein Mindestschutzniveau
gewährleistet. Damit ist die Entwicklung aber nicht abgeschlossen: Die
Tarifverhandlungen der Arbeitgeberverbände der Zeitarbeit Bundesverband der
Personaldienstleister (BAP) und des Interessenverbands Deutscher
Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) einerseits und der Industriegewerkschaft Metall
andererseits, haben 2012 vereinbart, dass gestaffelt nach Einsatzdauer in einem

Kundenbetrieb des Verleihers Entgeltzuschläge bei einem Einsatz in der Metall- und
Elektroindustrie vorgesehen sind. Die Einigung der Tarifvertragsparteien auf eine
bessere Entlohnung der Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer, die in der
Metall- und Elektroindustrie eingesetzt werden, ist ein großer Fortschritt und ein
Ausweis für die Kraft einer intakten Tarifpartnerschaft.
Der Petitionsausschuss unterstützt die Bemühungen der Bundesregierung zur
Annäherung an Equal Pay. Darüber hinaus hält er die geltende Rechtslage für
sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des
Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, ist vom Ausschuss
mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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