Область : Німеччина

Arbeitnehmerüberlassung - Überprüfung der Fair-Pay-Regelungen zu Gunsten von Leiharbeitnehmern

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
107 107 в Німеччина

Петицію не було задоволено

107 107 в Німеччина

Петицію не було задоволено

  1. Розпочато 2017
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

30.03.2019, 03:26

Pet 4-18-11-8101-044953 Arbeitnehmerüberlassung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird die zum 1. April 2017 in Kraft getretene Equal-Pay-Regelung
kritisiert und deren Überprüfung gefordert.

Der Petition liegt die Einschätzung zugrunde, dass Leiharbeitskräfte nicht nach neun
Monaten Equal Pay erhalten würden, da ihr Einsatz bereits vor Ablauf dieses
Anspruchzeitraums beendet werde.

Zu dieser Problematik liegen dem Petitionsausschuss weitere sachgleiche Petitionen
vor. Die Eingaben werden deshalb verbunden beraten. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Die Eingabe wurde zudem als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 107 Mitzeichnungen unterstützt und
es gingen 3 Diskussionsbeiträge zu dem Anliegen ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

Die Bundesregierung hat in der 18. Legislaturperiode entsprechend den
Vereinbarungen im Koalitionsvertrag die Arbeitnehmerüberlassung weiterentwickelt
und auf ihre Kernfunktion hin orientiert. Der Deutsche Bundestag hat am 21.
Oktober 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung des
Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen beschlossen. Die Neuregelungen sind
am 1. April 2017 in Kraft getreten. Die Leiharbeit wird danach auch zukünftig die nötige
Flexibilität für Auftragsspitzen oder Vertretungen bieten, der Verdrängung von
Stammbelegschaften wird jedoch entgegengewirkt. Ebenso wird verhindert, dass
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer dauerhaft zu niedrigeren Löhnen als die
Stammbeschäftigten in der Einsatzbranche eingesetzt werden. Die beschlossenen
Neuregelungen sind das Ergebnis intensiver Gespräche innerhalb der Koalition sowie
mit den Sozialpartnern. Dabei hat die Bundesregierung soweit möglich
Gestaltungsspielräume für die Tarifpartner vorgesehen.

Einer der zentralen Bausteine des Gesetzes ist die Regelung zu Equal Pay nach
grundsätzlich neun Monaten. Bestehende Branchenzuschlagstarifverträge können
fortgeführt und weiterentwickelt werden. Diese sehen bei Einsätzen in bestimmten
Branchen bereits jetzt in den ersten neun Monaten eine stufenweise Steigerung des
Lohns vor. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer erhalten dann bereits in den
ersten Einsatzmonaten mehr Geld. Daher schafft das Gesetz die Möglichkeit, vom
Grundsatz der gleichen Bezahlung länger abzuweichen, wenn
Branchenzuschlagstarifverträge der Zeitarbeitsbranche bestehen. Diese
Branchenzuschlagstarifverträge müssen jedoch soziale Voraussetzungen erfüllen:
Erstens müssen die Zuschläge spätestens nach sechs Wochen einsetzen. Und
zweitens muss nach spätestens 15 Monaten ein Lohn erreicht werden, der von den
Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen
Lohn der Einsatzbranche festgelegt wird. Durch die stufenweise Erhöhung profitieren
insbesondere Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer mit einer kürzeren
Einsatzdauer. Diese Regelung bildet einen Anreiz zum Abschluss sowie zur
Weiterentwicklung von Tarifverträgen.

Um Umgehungsstrategien zu vermeiden, werden kurzfristige Unterbrechungen der
Überlassungszeiten bei der Berechnung der Frist für den Equal Pay-Anspruch nicht
berücksichtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Unterbrechung zwischen zwei
Überlassungen beim gleichen Entleiher nicht mehr als drei Monate beträgt. In diesem
Fall sind Überlassungszeiten zusammenzurechnen.

Das Gesetz sieht eine Übergangsregelung vor, die vorschreibt, dass
Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 weder bei der Berechnung der
9-Monats-Frist für den Anspruch auf Equal Pay noch bei der Berechnung der
Überlassungshöchstdauer berücksichtigt werden.

Die Bundesregierung ist mit § 20 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vom
Gesetzgeber beauftragt worden, die Anwendung dieses Gesetzes im Jahr 2020 zu
evaluieren. Der Evaluierungsauftrag beinhaltet auch die Equal Pay-Regelung. Ziel der
Evaluierung ist es, die Wirkung der gesetzlichen Änderungen zu überprüfen und ggf.
Änderungsbedarf aufzuzeigen. Bevor weitere gesetzliche Änderungen vorgenommen
werden, sollten daher die Evaluationsergebnisse abgewartet werden.

Durch die im Gesetz ausdrücklich fest vorgeschriebene Evaluierung des kritisierten
Gesetzes ist nach Auffassung des Petitionsausschusses gewährleistet, dass das
Gesetz relativ zeitnah, nämlich bereits in dem Jahre 2020 einer kritischen Überprüfung
unterzogen wird. Sollte sich im Zuge dieser Evaluierung die mit der Petition
vorgetragene Besorgnis tatsächlich bestätigen, hat der Gesetzgeber Anlass und eine
ausreichende Tatsachengrundlage hierauf sachgerecht gesetzgeberisch zu reagieren.
Dem Hauptanliegen der Petition – die Fair-Pay-Regelung zu überprüfen – wird damit
durch den Evaluierungsauftrag, der ausdrücklich gesetzlich normiert ist, Rechnung
getragen. In diesem Zusammenhang ist es hinzunehmen, dass bis zur Evaluierung im
Jahre 2020 noch einige Zeit verstreichen wird. Dies ist jedoch erforderlich, um sodann
auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage ggf. weiteren gesetzgeberischen
Handlungsbedarf zu identifizieren. Aus den dargelegten Gründen empfiehlt der
Ausschuss deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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