Region: Germany

Arbeitnehmerüberlassung - Verbot der Leiharbeit im öffentlichen Dienst und in der Sicherheitsbranche

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
39 supporters 39 in Germany

The petition is denied.

39 supporters 39 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2016
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

09/11/2017, 13:06

Pet 4-18-11-8101-035396

Arbeitnehmerüberlassung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird ein Verbot der Leiharbeit im öffentlichen Dienst und in der
Sicherheitsbranche gefordert.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass in der Sicherheitsbranche in
Zeitarbeitsfirmen die Mindestlöhne nicht gewährt würden.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 64 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 23 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) dient, ebenso wie die
EU-Leiharbeitsrichtlinie, dem Schutz von Arbeitskräften, die von ihrem Arbeitgeber
einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden, vor Diskriminierung. Der Schutz
vor unberechtigter Ungleichbehandlung gegenüber den vergleichbaren
Stammarbeitskräften im Betrieb des Entleihers betrifft insbesondere das
Arbeitsentgelt.
Grundsätzlich haben Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer für den Zeitraum
ihrer Überlassung an einen Entleiher nach dem AÜG Anspruch auf Gewährung der
gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts wie ein
vergleichbarer Stammarbeitnehmer im Betrieb des Entleihers

(Gleichstellungsgrundsatz). Von diesem Grundsatz kann bei Anwendung eines
Tarifvertrags abgewichen werden. Die Arbeitsbedingungen in der Leiharbeit werden,
wie in anderen Branchen auch, vorrangig durch die Tarifvertragsparteien gemeinsam
vereinbart und in Tarifverträgen geregelt. Im Rahmen der verfassungsrechtlich
garantierten Tarifautonomie ist das Aushandeln von Löhnen grundsätzlich Aufgabe der
Sozialpartner.
Eine unterste Grenze für tarifvertragliche Abweichungen vom
Gleichstellungsgrundsatz enthielt hinsichtlich des Entgelts für den Zeitraum vom
1. April 2014 bis 31. Dezember 2016 die Zweite Verordnung über eine
Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 21. März 2013. Die
Verordnung sah ab 1. Juni 2016 ein maßgebliches Mindeststundenentgelt von
8,50 Euro in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt sowie Thüringen und in den übrigen Bundesländern von
9 Euro vor. Das Mindeststundenentgelt gilt für Zeiten des Verleihs als auch für
verleihfreie Zeiten. Nach dem AÜG durften die in dieser Verordnung genannten
Beträge nicht durch Tarifvertrag unterschritten werden.
Am 1. Dezember 2016 hat die DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit mit den
Arbeitgeberverbänden in der Leiharbeit (iGZ und BAP) eine Einigung zum neuen
Tarifvertrag erzielt. Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit von 36 Monaten und endet zum
31. Dezember 2019. Ab 2017 steigen im Westen die Entgelte in der Leiharbeit jährlich
zwischen 2,5 und 3,2 Prozent pro Stunde. Im Osten steigen die Entgelte jährlich bis
zu 4,82 Prozent pro Stunde. Die vollständige Ost-West-Angleichung erfolgt zum
1. April 2021. Danach entfällt die Entgelttabelle Ost. Die zu diesem Zeitpunkt gültige
Tabelle West ist dann für das gesamte Bundesgebiet anwendbar.
Werden Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer mit Tätigkeiten beschäftigt, die
in den Geltungsbereich eines im Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages oder einer
Rechtsverordnung nach dem AEntG fallen, so ist das dort vorgeschriebene
Mindestentgelt zwingend zu zahlen (§ 8 Abs. 3 AEntG). Für die Zahlung des
vorgeschriebenen Mindestentgelts kommt es nicht darauf an, ob der Betrieb des
Entleihers in den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages oder dieser
Rechtsordnung fällt.

Im Bereich der Sicherheitsdienstleistungen gilt derzeit die Verordnung über zwingende
Arbeitsbedingungen für Geld- und Wertdienste vom 21. Juli 2015 (BAnz AT
27. Juli 2015 V1). Darin sind regionale, verbindliche Entgeltuntergrenzen für alle unter
den Anwendungsbereich der Verordnungen fallenden Sicherheitsmitarbeiter, die Geld-
und Werttransporte durchführen oder in der Geldbearbeitung tätig sind, geregelt.
Die Prüfung der Branchenmindestlöhne nach dem AEntG und der Lohnuntergrenze
nach dem AÜG obliegt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS).
Verstöße werden entsprechend geahndet. Darüber hinaus hat die Bundesagentur für
Arbeit als Erlaubnisbehörde nach dem AÜG mögliche erlaubnisrechtliche
Konsequenzen zu prüfen.
Der Deutsche Bundestag hat am 21. Oktober 2016 das Gesetz zur Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze beschlossen, um auch den
Missbrauch bei Leiharbeit und Werkverträgen zu bekämpfen. Die Leiharbeit wird
danach auch zukünftig die nötige Flexibilität für Auftragsspitzen oder Vertretungen
bieten, der Verdrängung von Stammbelegschaften wird jedoch entgegengewirkt.
Ebenso wird verhindert, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiter dauerhaft zu
niedrigeren Löhnen als die Stammbeschäftigten in der Einsatzbranche eingesetzt
werden.
Der wichtigste Baustein ist die gesetzliche Regelung zu Equal Pay nach grundsätzlich
neun Monaten. Equal Pay bedeutet, dass Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn erhalten wie vergleichbare
Stammarbeitnehmerinnen und Stammarbeitnehmer. Bestehende
Branchenzuschlagstarifverträge können fortgeführt und weiterentwickelt werden.
Diese sehen bei Einsätzen in bestimmten Branchen bereits jetzt in den ersten neun
Monaten eine stufenweise Steigerung des Lohns vor. Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer erhalten dann bereits in den ersten Einsatzmonaten mehr Geld.
Daher schafft das Gesetz auch hier die Möglichkeit, vom Grundsatz der gleichen
Bezahlung länger abzuweichen, wenn Branchenzuschlagstarifverträge der
Zeitarbeitsbranche bestehen. Diese Branchenzuschlagstarifverträge müssen jedoch
soziale Voraussetzungen erfüllen: Erstens müssen die Zuschläge spätestens nach
sechs Wochen einsetzen. Und zweitens muss nach spätestens 15 Monaten ein Lohn
erreicht werden, der von den Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche als
gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Lohn der Einsatzbranche festgelegt wird. Durch

die stufenweise Erhöhung profitieren insbesondere Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer mit einer kürzeren Einsatzdauer. Diese Regelung bildet einen Anreiz
zum Abschluss sowie zur Weiterentwicklung von Tarifverträgen.
Vor dem dargestellten Hintergrund empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
zur Berücksichtigung zu überweisen, den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben, und den Landesvolksvertretungen zuzuleiten, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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