Terület: Németország

Arbeitnehmerüberlassung - Verbot von Leih- bzw. Zeitarbeitsfirmen

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Deutschen Bundestag
664 Támogató 664 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

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  1. Indított 2014
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2019. 02. 20. 3:22

Pet 4-18-11-8101-007321 Arbeitnehmerüberlassung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird ein deutschlandweites Verbot von Leih- bzw. Zeitarbeitsfirmen
gefordert.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Leih- bzw. Zeitarbeitsfirmen
sollten den Firmen während der Finanzkrise Flexibilität verleihen. Zum Leidwesen
der arbeitsuchenden Bevölkerung seien die Leih- bzw. Zeitarbeitsfirmen auch nach
der Finanzkrise geblieben und bereicherten sich an ihnen. Belegschaften würden
gekündigt und umgehend durch Zeitarbeitsfirmen wieder eingestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Petition
eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetsete des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 664 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 103 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 1967 ist ein
Verbot gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung mit dem Grundrecht der freien
Berufswahl unvereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber
seinerzeit den Auftrag erteilt, das ausnahmslose Verbot der
Arbeitnehmerüberlassung aufzuheben und die Arbeitnehmerüberlassung gesetzlich
zu regeln. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber durch das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) von 1972 nachgekommen. Gemäß § 1
Absatz 1 Satz 1 AÜG bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern)
Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen
wollen, anders als andere Arbeitgeber, der Erlaubnis.

Die Zeitarbeit ist ein flexibles Instrument der Arbeitsmarktpolitik. Diese Einschätzung
wird auf europäischer Ebene geteilt und findet sich auch in der Europäischen
Beschäftigungsstrategie wieder. Die Zeitarbeit hat in den letzten Jahren einen
wichtigen Beitrag dazu geleistet, Beschäftigungspotenziale in den Unternehmen zu
erschließen und Wirtschaftswachstum schneller in mehr Beschäftigung umzusetzen.
Für viele Arbeitslose sind so neue Chancen auf sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung entstanden.

Im Rahmen des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
23. Dezember 2002 wurde das AÜG reformiert. Grundsätzlich haben
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer für den Zeitraum ihrer Überlassung an
einen Entleiher nach dem AÜG einen Anspruch auf die Gewährung der gleichen
wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts wie ein
vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers (Gleichstellungsgrundsatz).
Von diesem Grundsatz kann bei Anwendung eines Tarifvertrags abgewichen
werden. Den Sozialpartnern wird damit ermöglicht, die Arbeitsbedingungen und
somit auch die Entgeltbedingungen der Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer entscheidend mit zu gestalten. Das hat bewirkt, dass mittlerweile
die Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nahezu
flächendeckend durch Tarifverträge geregelt werden. Im Rahmen der
verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie ist das Aushandeln von Löhnen
grundsätzlich Aufgabe der Sozialpartner.

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind in der Regel voll
sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Für sie gelten grundsätzlich die gleichen
arbeitsrechtlichen Regelungen wie für alle anderen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer auch. Insbesondere sind von Zeitarbeitsunternehmen die Regelungen
des Kündigungsschutzgesetzes und des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu
beachten.

Im Jahr 2011 wurde das Erste Gesetz zur Änderung des AÜG - Verhinderung von
Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung - beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es,
Missbrauch der Zeitarbeit als Drehtür zur Lohnsenkung zu verhindern und
gleichzeitig die positiven Beschäftigungswirkungen der Arbeitnehmerüberlassung zu
erhalten. Mit dem Gesetz wurde auch die Europäische Leiharbeitsrichtlinie in
deutsches Recht umgesetzt. Diese Richtlinie sieht u. a. vor, dass bei Anwendung
eines Tarifvertrags vom Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werden kann.
Im Rahmen der Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie wurde die bisherige Ausnahme
vom Gleichstellungsgrundsatz bei der Einstellung von zuvor Arbeitslosen aus dem
AÜG mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 gestrichen. Somit kann dann
ausschließlich bei der Anwendung eines Tarifvertrages vom
Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werden.

Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zur Reform der Leistungen im Zweiten und
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wurde beschlossen, zur sozialen Flankierung der
zum 1. Mai 2011 erweiterten Arbeitnehmer-Freizügigkeit für die sogenannten
EU-8-Staaten eine Regelung zur Einführung einer absoluten Lohnuntergrenze für die
Zeitarbeit im AÜG für Entleihzeiten und verleihfreie Zeiten auf einen gemeinsamen
Antrag von Tarifvertragsparteien der Zeitarbeit einzuführen. Eine
wettbewerbsverzerrende Lohnunterbietung zulasten von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern kann so wirksam vermieden werden. Gleichzeitig bleiben die
positiven arbeitsmarktpolitischen Effekte der Zeitarbeit, die insbesondere gering
Qualifizierten und Langzeitarbeitslosen Chancen bietet, erhalten.

Zur Weiterentwicklung der Arbeitnehmerüberlassung, um sie auf ihre Kernfunktion
zurückzuführen, wurde am 21. Oktober 2016 vom Deutschen Bundestag das Gesetz
zur Änderung des AÜG und anderer Gesetze beschlossen. Die Neuregelungen sind
zum 1. April 2017 in Kraft getreten.

Die Leiharbeit wird nach dem Gesetz auch zukünftig die nötige Flexibilität für
Auftragsspitzen oder Vertretungen bieten, der Verdrängung von
Stammbelegschaften wird jedoch entgegengewirkt. Ebenso wird verhindert, dass
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer dauerhaft zu niedrigeren Löhnen als
die Stammbeschäftigten in der Einsatzbranche eingesetzt werden.

Die wichtigste Neuerung ist die gesetzliche Regelung zum Equal Pay nach
grundsätzlich neun Monaten. Bestehende Branchenzuschlagstarifverträge können
fortgeführt und weiterentwickelt werden. Die Branchenzuschlagstarifverträge müssen
jedoch soziale Voraussetzungen erfüllen: Erstens müssen die Zuschläge spätestens
nach sechs Wochen einsetzen. Und zweitens muss nach spätestens 15 Monaten ein
Lohn erreicht werden, der von den Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche als
gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Lohn der Einsatzbranche festgelegt wird.
Durch die stufenweise Erhöhung profitieren insbesondere Leiharbeitnehmerinnen
und Leiharbeitnehmer mit einer kürzeren Einsatzdauer. Diese Regelung bildet einen
Anreiz zum Abschluss sowie zur Weiterentwicklung von Tarifverträgen.

Ein weiterer zentraler Baustein des Gesetzes ist die Einführung einer
Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten. Damit müssen
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nach 18 Monaten, wenn sie weiterhin
im gleichen Entleihbetrieb arbeiten sollen, von diesem übernommen werden. Soll
dies nicht geschehen, so müssen sie vom Verleiher aus diesem Entleihbetrieb
abgezogen werden. Tarifpartner in den einzelnen Einsatzbranchen können sich
durch einen Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen. Auch nicht
tarifgebundene Entleiher erhalten die Möglichkeit, im Rahmen der in ihrer Branche
geltenden tariflichen Vorgaben die Überlassungshöchstdauer zu verlängern. Mehr
Flexibilität gibt es also nur, wenn Schutz und Sicherheit für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sozialpartnerschaftlich vereinbart werden. Diese Regelung soll dazu
führen, dass in Einsatzbranchen, in denen es bisher keine Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen zum Einsatz von Leiharbeitskräften gibt, diese vermehrt
abgeschlossen werden.

Ergänzend weist der Petitionsausschuss daraufhin, dass der Koalitionsvertrag von
CDU, CSU und SPD für die 19. Wahlperiode vorsieht, dass das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Jahr 2020 evaluiert werden soll.

Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber angemessene Maßnahmen
ergreifen wird, falls sich aus dieser Evaluation Handlungsbedarf ergeben sollte.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss das mit der Petition
geforderte Verbot von Leih- bzw. Zeitarbeitsfirmen nicht zu befürworten. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen, ist
mehrheitlich abgelehnt worden.

Ebenfalls mehrheitlich abgelehnt wurde der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales – als Material zu überweisen, soweit die Petition auf Verwerfungen bei der
Leiharbeit hinweist und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung (PDF)


2017. 06. 08. 13:14


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