Region: Tyskland

Arbeitsförderung - Anspruch auf Teilzeitjobs/Teilzeitweiterbildungen für psychisch Kranke

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
53 Støttende 53 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

53 Støttende 53 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2016
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 13.05

Pet 4-18-11-8100-036086

Arbeitsförderung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass arbeitsfähige psychisch Erkrankte oder Behinderte
und aus einer psychischen Erkrankung Genesende einen Anspruch auf
Teilzeitarbeitsplätze und Teilzeitweiterbildungen haben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, Personen mit psychischen
Erkrankungen würden in der Arbeitswelt und privat stigmatisiert. Dies führe zu weiteren
psychischen und auch finanziellen Problemen, wodurch ein Teufelskreis entstünde.
Aufgrund der modernen Medizin seien viele Betroffene in der Lage, wenigstens in
Teilzeit noch gute Arbeit zu leisten. Auch werde diese Arbeit gebraucht, um dauerhaft
stabil zu bleiben. Da immer größere Teile der Bevölkerung erkrankten, sei ein
Umdenken auf dem Arbeitsmarkt dringend erforderlich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 53 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 26 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Im Rahmen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) können Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert

wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber in der Regel insgesamt mehr als
15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger
als sechs Monate besteht (§ 8 TzBfG). Das Teilzeit- und Befristungsgesetz knüpft nicht
an das Vorliegen bestimmter Gründe an. So können sowohl Beschäftigte mit einer
psychischen Erkrankung als auch Beschäftigte ohne Erkrankung eine Verringerung
der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beantragen. Nach § 7 Absatz 1 TzBfG hat der
Arbeitgeber einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes
ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz
hierfür eignet. Dies soll der Förderung von Teilzeitarbeit dienen.
Der darüber hinausgehende geforderte Anspruch auf eine Einstellung auf einen
Teilzeitarbeitsplatz kann vom Ausschuss nicht unterstützt werden. Eine
Einstellungsverpflichtung würde in die Berufsfreiheit des Arbeitgebers nach Artikel 12
Grundgesetz eingreifen. Ihm würde auferlegt, Bewerberinnen oder Bewerber
einzustellen, ohne dass er eine Stellenkapazität hat. Sollte daran angeknüpft werden,
dass ein Anspruch nur bei freien Stellen bestehen würde, wäre die allgemeine
Vertragsfreiheit eingeschränkt. Der Arbeitgeber könnte nicht mehr selbständig
entscheiden, mit welcher Bewerberin oder mit welchem Bewerber er einen
Arbeitsvertrag abschließen möchte.
Der Arbeitgeber kann den Wunsch nach einer Verringerung der Arbeitszeit eines
bereits bei ihm Beschäftigten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ablehnen,
soweit betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt
insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den
Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder
unverhältnismäßige Kosten verursacht (§ 8 Absatz 4 TzBfG). Hiermit wird ein
Ausgleich zwischen den Interessen des Beschäftigten an einer Verringerung der
Arbeitszeit und dem Bedürfnis des Arbeitgebers nach Planungssicherheit geschaffen.
Ein solcher Ausgleich wäre bei der vorgeschlagenen Regelung nicht gegeben.
Sind Beschäftigte insgesamt mehr als sechs Wochen im Jahr arbeitsunfähig, hat der
Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen (§ 84
Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)). Als Ergebnis eines BEM-
Verfahrens kann auch eine Anpassung der Arbeitszeit erfolgen. Menschen mit einer
psychischen Erkrankung können z. B. von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung

wechseln und damit ihren Arbeitsplatz erhalten. Ein Anspruch auf eine
Teilzeitbeschäftigung besteht nicht.
Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn
die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 81
Absatz 5 SGB IX). Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht nur dann nicht,
soweit eine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder
berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche
Vorschriften entgegenstehen.
Ein schwerbehinderter Mensch, der in Teilzeitbeschäftigung kürzer als betriebsüblich,
aber nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt ist, wird auf einen
Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet.
Für Menschen mit Behinderungen stehen zudem verschiedene Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben zur Verfügung, die die Aufnahme bzw. den Erhalt einer
beruflichen Tätigkeit in Teilzeit ermöglichen oder unterstützen.
Bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung kann der
zuständige Träger der beruflichen Rehabilitation bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen Eingliederungszuschüsse erbringen. Liegt eine Schwerbehinderung
vor, kann die Teilzeitbeschäftigung ggf. dauerhaft von dem zuständigen
Integrationsamt durch einen sogenannten Minderleistungsausgleich und/oder
anderweitige begleitende Hilfen im Arbeitsleben flankiert werden, z. B. durch
Leistungen einer psychosozialen Betreuung durch einen Integrationsfachdienst. Diese
Leistungen können zur Stabilisierung und zum Erhalt der Teilzeitbeschäftigung
beitragen.
Auch im Rahmen einer sog. Unterstützenden Beschäftigung ist für behinderte
Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung in Teilzeit möglich. Unterstützte Beschäftigung umfasst zunächst eine
individuelle betriebliche Qualifizierung. Nach Begründung eines
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses kann bei Bedarf eine
Berufsbegleitung erfolgen, die zur Stabilisierung und Krisenintervention gewährleistet
wird.
Teilzeitbeschäftigungen für schwerbehinderte Menschen auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt bieten insbesondere auch Integrationsprojekte nach § 132 ff. SGB IX.

Das sind Unternehmen, Betriebe oder Abteilungen, deren Anteil schwerbehinderter
Beschäftigter mit zwischen 25 und 50 Prozent wesentlich höher ist als in anderen
Unternehmen. Am 1. August 2016 ist eine gesetzliche Regelung in Kraft getreten, die
insbesondere Menschen mit psychischen Erkrankungen ohne anerkannte
Schwerbehinderung den Zugang zu Integrationsprojekten ermöglicht, damit auch
diese Menschen von den besonderen Förder- und Unterstützungsangeboten der
Integrationsprojekte profitieren können und leichter Zugang zu einer Beschäftigung auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden.
Außerdem wurden die Zuverdienstmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen in
Integrationsprojekten verbessert. Seit dem 1. August 2016 können die
Integrationsämter Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben in
Integrationsprojekten bereits ab einem wöchentlichen Stundenumfang von 12 Stunden
erbringen. Damit können vor allem auch schwerbehinderte Menschen, die eine
Beschäftigung nur mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden
ausüben können, mit Unterstützung des Integrationsamtes an eine Beschäftigung
herangeführt werden. Dies schließt schwerbehinderte Menschen mit psychischen
Erkrankungen ein.
Leistungen im Eingangsverfahren einer Werkstatt für behinderte Menschen können
ebenfalls in Teilzeit durchgeführt werden, wenn trotz Reduzierung der
Beschäftigungszeit die Werkstattfähigkeit innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen
Zeit (drei Monate) festgestellt werden kann. Im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich
umfasst die Beschäftigungszeit grundsätzlich wenigstens 35 und höchstens
40 Stunden. Einzelnen Werkstattbeschäftigten ist eine kürzere Beschäftigungszeit zu
ermöglichen, wenn es wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Erfüllung
des Erziehungsauftrages notwendig erscheint (§ 6 Werkstättenordnung).
Es bestehen damit nach aktueller Rechtslage bereits sehr viele Möglichkeiten, um
Menschen mit einer psychischen Erkrankung, von einer psychischen Erkrankung
Genesenen sowie Menschen mit einer psychischen Behinderung eine Beschäftigung
in Teilzeit zu ermöglichen.
Hinsichtlich des geforderten Anspruchs auf Teilzeitweiterbildung für Menschen mit
psychischen Erkrankungen, von einer psychischen Erkrankung Genesene sowie für
behinderte Menschen mit einer psychischen Erkrankung ist darauf hinzuweisen, dass
Menschen mit einer psychischen Erkrankung bzw. von einer psychischen Erkrankung

Genesene, die keine Behinderung aufweisen, bei Arbeitslosigkeit bzw. drohender
Arbeitslosigkeit eine von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter geförderte berufliche
Weiterbildung absolvieren können, soweit dies für ihre berufliche Eingliederung
erforderlich ist. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 81 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III) vor, kann ein Bildungsgutschein ausgestellt werden.
Diesen Bildungsgutschein kann die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem
zugelassenen Bildungsträger „einlösen“ und eine zugelassene berufliche
Weiterbildungsmaßnahme absolvieren. Zahlreiche Weiterbildungsträger bieten
Maßnahmen an, die in Teilzeit absolviert werden können. Im Jahr 2015 waren rund
31.000 Eintritte in von Arbeitsagenturen und Jobcenter geförderte
Teilzeitweiterbildungen zu verzeichnen. Das entspricht 10,3 % aller Eintritte in
berufliche Weiterbildungsmaßnahmen.
Bei Menschen mit einer psychischen Behinderung erfolgt eine Förderung beruflicher
Weiterbildungen als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den zuständigen
Rehabilitierungsträger.
Ist der zuständige Rehabilitierungsträger die Bundesagentur für Arbeit, richtet sich die
Förderung nach den §§ 112 ff. SGB III. Ob eine Förderung möglich ist, entscheidet die
Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter des Wohnortes der Antragstellerin oder des
Antragstellers unter Berücksichtigung der individuellen und arbeitsmarktbezogenen
Fördervoraussetzungen. Wichtig ist, dass die betroffenen Personen vor Beginn einer
entsprechenden Maßnahme durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter beraten
wurden. Grundsätzlich sind bei jeder Beratung Neigung, Eignung und
Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden und die Beschäftigungsmöglichkeiten zu
berücksichtigen. Für die Feststellung von Eignung und der Beurteilung des
Leistungsvermögens bzw. der Vermittlungsfähigkeit kann die Agentur für Arbeit mit
Einverständnis der Ratsuchenden ärztliche und psychologische Begutachtungen
durchführen lassen. Ziel des Beratungsgespräches ist es dann, gemeinsam mit der
betroffenen Person das optimale Bildungsziel und die notwendige Dauer einer
Förderung zu erarbeiten. Dies bedeutet, dass auch nur im Rahmen der festgestellten
Leistungsfähigkeit Maßnahmen, Angebote und Beschäftigungen zu fördern sind.
Hierbei kommen auch Maßnahmen in Teilzeit in Betracht. Zudem hat die Agentur für
Arbeit die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und die für den Einzelfall
am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen und

gesetzliche Vorschriften zu beachten. Ziel jeder Arbeitsförderung ist eine möglichst
dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt.
Ist für die berufliche Eingliederung eine berufliche Weiterbildung erforderlich, kann
diese abhängig von Schwere und Art der Behinderung als allgemeine Leistung oder
besondere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert werden. Wird eine
berufliche Weiterbildungsförderung als allgemeine Leistung erbracht, erfolgt sie
grundsätzlich in gleicher Weise wie für Menschen ohne Behinderung (§ 114 SGB III).
Im Jahr 2015 traten rd. 7.700 Rehabilitanden in von Arbeitsagenturen und Jobcenter
geförderte berufliche Weiterbildungen ein, die eine allgemeine Leistung zur Teilhabe
am Arbeitsleben darstellten. Rund 5% dieser Weiterbildungen fanden in Teilzeit statt.
Wird eine berufliche Weiterbildung als besondere behindertenspezifische Leistung
nach § 117 SGB III i. V. m. § 81 SGB III (Rechtsanspruchsleistung) erbracht, besteht
rechtlich ebenfalls die Möglichkeit, die berufliche Weiterbildung in Teilzeit zu fördern.
Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben durch den Träger der Rentenversicherung vor, bestimmt dieser nach
§ 13 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) im Einzelfall unter
Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit Art, Dauer, Umfang,
Beginn und Durchführung der Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der
Auswahl der Leistungen sind dabei nach § 16 SGB VI i. V. m. § 33 Absatz 4 Satz 1
SGB IX Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit der Rehabilitanden sowie die Lage
und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Ein Anspruch
auf eine bestimmte Maßnahme besteht nicht.
Hinsichtlich des Kriteriums der Eignung prüft der Rentenversicherungsträger, ob die
Rehabilitanden über die notwendige körperliche und geistige Leistungsfähigkeit
verfügen, die Rehabilitation mit Erfolg abzuschließen und im Anschluss daran die
angestrebte Tätigkeit möglichst auf Dauer auszuüben.
Gelangt der Rentenversicherungsträger danach zu der Entscheidung, dass Aus- oder
Weiterbildungsmaßnahmen für eine (Wieder-) Eingliederung in das Erwerbsleben
erforderlich sind, können die Leistungen auch in Teilzeitform durchgeführt werden.
Bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen ist eine Reduzierung der
täglichen Rehabilitationsdauer häufig sogar notwendig, um das Rehabilitationsziel
überhaupt zu erreichen. Diesem Umstand trägt der Rentenversicherungsträger durch
individuelle Rehabilitationspläne entsprechend Rechnung. Ggf. wird im Vorfeld eine

Belastungserprobung durchgeführt, um die Belastbarkeit (und damit Eignung) der
Rehabilitanden auch in zeitlicher Hinsicht für eine spätere berufliche
Bildungsmaßnahme, und die sich anschließende berufliche Tätigkeit, festzustellen.
Diese Grundsätze gelten auch, sofern die Leistungen in Reha-Einrichtungen für
psychisch kranke und behinderte Menschen (RPK-Einrichtungen) durchgeführt
werden.
Unabhängig davon muss der Rentenversicherungsträger in jedem Fall aus
sozialmedizinischer Sicht beurteilen, inwieweit – unabhängig von Teilzeit- oder
Vollzeitweiterbildung – auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ein rentenrechtlich
relevantes Leistungsvermögen zu erzielen ist. Die sozialmedizinische
Leistungsbeurteilung erfordert differenzierte Aussagen zur Prognose der
Leistungseinschränkungen im weiteren Verlauf der Erkrankung. Besteht die Aussicht
nicht, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger nicht vor. Er muss alternativ die
Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente (auf Dauer oder auf Zeit) prüfen.
Bei der Leistung auf berufliche Weiterbildung handelt es sich nicht um einen
Rechtsanspruch, sondern um eine Ermessensleistung, über die vor Ort unter
Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der
Arbeitsmarktlage im Einzelfall entschieden werden kann. Der eingeräumte
Entscheidungsspielraum soll sowohl die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der
Arbeitsmarktpolitik als auch die Weiterbildungsförderung verbessern. Ein
Rechtsanspruch würde die mit der Ermessensregelung eingeführten
Steuerungsmöglichkeiten beeinträchtigen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die erforderlichen rechtlichen Grundlagen
für die Förderung einer beruflichen Weiterbildung in Teilzeit für Menschen mit
psychischen Erkrankungen mit und ohne Behinderung bereits vorliegen.
Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Ausschuss einen weitergehenden
gesetzgeberischen Handlungsbedarf nicht zu erkennen. Daher empfiehlt der
Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
entsprochen worden ist.
Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales - als Material zu

überweisen, soweit das betriebliche Eingliederungsmanagement betroffen ist, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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