Regija: Njemačka

Arbeitsförderung - Aufnahme personenbezogener Merkmale ins AGG

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
182 Potpora 182 u Njemačka

Peticija je odbijena.

182 Potpora 182 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2012
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

29. 08. 2017. 16:53

Pet 4-17-11-8100-032725Arbeitsförderung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird ein Verbot der Diskriminierung aufgrund von Körpergröße und
Gewicht gefordert, insbesondere im Bereich des Zugangs zu Erwerbstätigkeit.
Dies kann z. B. erreicht werden durch Aufnahme weiterer sogenannter
personenbezogener Merkmale in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass nach geltendem Recht
den Bewerbern bei Stellenbesetzungen aufgrund der Körpergröße oder des
Gewichts der Antritt der Stelle versagt werden könne, ohne das ein Verstoß gegen
das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorläge. Es sei medizinisch
anerkannt, dass die Körpergröße im Wesentlichen genetisch vorbestimmt sei und
auch eine genetische Disposition zu Übergewicht bestehen könne. Da Artikel 21 der
EU-Charta der Grundrechte eine Diskriminierung aufgrund von genetischen
Merkmalen verbietet, müssten Körpergröße und Gewicht als personenbezogene
Merkmale im Sinne des § 1 des AGG gelten, um auch nach deutschem Recht einen
umfassenden Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 182 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 100 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung

der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Der rechtliche Schutz vor Diskriminierungen - egal aus welchen Gründen - basiert auf
dem allgemeinen Gleichheitssatz, der als Grundrecht bereits in Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes (GG) verankert ist. Danach sind alle Menschen vor dem Gesetz
gleich.
Wie das BMAS sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, hat die Bundesregierung
mit dem Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006, dessen Artikel 1 das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist, vier europäische
Gleichbehandlungsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Ziel des AGG ist es, im
Arbeits- und Sozialrecht sowie im Zivilrecht Benachteiligungen aus Gründen der
Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu
verhindern oder zu beseitigen. Es bezweckt nicht den Schutz bestimmter Gruppen,
sondern den Schutz jedes einzelnen Menschen vor Benachteiligungen aufgrund
dieser Merkmale. Das AGG regelt entsprechende Benachteiligungsverbote sowie
Sanktionen bei Verletzung des Verbots. Damit ist ein wichtiger Schritt in Richtung
einer diskriminierungsfreien Gesellschaft getan.
Die aufgeführten Merkmale sind von der europäischen Richtlinie vorgegeben. Der
deutsche Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung der Richtlinien dafür entschieden,
diese europäischen Vorgaben und damit den einheitlichen europäischen Standard
einzuhalten.
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Jeder Arbeitgeber ist danach
grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, einen Arbeitsvertrag abzuschließen (§ 105
Satz 1 Gewerbeordnung). Eine Verpflichtung eines Arbeitgebers, eine Bewerberin
oder einen Bewerber einzustellen, kann sich nur ganz ausnahmsweise ergeben. So
kann eine Bewerberin oder ein Bewerber für den öffentlichen Dienst einen
Einstellungsanspruch nach Artikel 33 Abs. 2 GG haben, wenn alle Voraussetzungen
in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers für das erstrebte öffentliche Amt
vorliegen (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) und jede andere
Entscheidung als die Einstellung ermessensfehlerhaft wäre (Bundesarbeitsgericht
vom 12.03.1986 – 7 AZR 20/83 – NJW 1987, S. 1100). Diese Frage kann im
konkreten Fall nur das im jeweiligen Einzelfall zuständige Gericht verbindlich klären.

Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen werden konnte.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales – als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist vom Petitionsausschuss mehrheitlich
abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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