Regione: Germania

Arbeitsförderung - Berücksichtigung älterer Fachkräfte über 50 auf dem Arbeitsmarkt

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
101 Supporto 101 in Germania

La petizione è stata respinta

101 Supporto 101 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 12:59

Pet 4-18-11-8100-029515Arbeitsförderung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, Fachkräfte über 50 Jahre, die in Deutschland geboren
sind und eine Umschulung erfolgreich abgeschlossen haben, bei einer Einstellung zu
bevorzugen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, alle Firmen suchten Fachkräfte.
In Wirklichkeit würden aber nur Jüngere mit den Erfahrungen der Älteren gesucht.
Älteren mit einer Umschulung zum Kaufmann für Spedition und Logistik würde dann
beispielsweise eine Hilfsarbeiterstelle angeboten.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 101 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 9 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht ist grundgesetzlich geschützt. Als Ausfluss dessen
ist gemäß § 105 Satz 1 der Gewerbeordnung ein Arbeitgeber grundsätzlich frei in
seiner Entscheidung, mit wem er einen Arbeitsvertrag abschließt.
Dieser Grundsatz kann u. a. durch das Diskriminierungsverbot nach Artikel 3 Absatz 3
des Grundgesetzes eingeschränkt sein. Danach darf niemand wegen seines
Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und
Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen
benachteiligt oder bevorzugt werden.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006, dessen Artikel 1 das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist, wurden vier europäische Gleichbe-
handlungsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Ziel des AGG ist es, im Arbeits-
und Sozialrecht sowie im Zivilrecht Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder
wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu
beseitigen. Es bezweckt nicht den Schutz bestimmter Gruppen, sondern den Schutz
jedes einzelnen Menschen vor Benachteiligungen aufgrund dieser Merkmale. Die
aufgeführten Merkmale sind von den europäischen Richtlinien vorgegeben. Der
deutsche Gesetzgeber hat bei der Umsetzung der Richtlinien diese europäischen
Vorgaben und damit den einheitlichen europäischen Standard eingehalten.
Nach dem AGG darf ein Arbeitgeber eine Bewerberin oder einen Bewerber bei der
Begründung des Arbeitsverhältnisses u. a. nicht aus Gründen des Alters
benachteiligen (§ 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 AGG). ln der Bevorzugung älterer
Fachkräfte über 50 Jahre würde gleichzeitig eine Ungleichbehandlung gegenüber
jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern liegen. In der Bevorzugung von in
Deutschland geborenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern würde eine
Ungleichbehandlung gegenüber nicht in Deutschland geborenen deutschen
Staatsbürgern, Bürgern eines anderen EU-Mitgliedstaats oder Drittstaatsangehörigen
liegen.
Nicht jede Ungleichbehandlung ist eine Benachteiligung. In bestimmten, eng
begrenzten Fällen ist eine Ungleichbehandlung zulässig, z. B. wegen beruflicher
Anforderungen, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist
(§ 8 AGG) oder auch wegen des Alters, wenn die unterschiedliche Behandlung
objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel
zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sind (§ 10 AGG).
Eine unterschiedliche Behandlung ist auch zulässig, wenn durch geeignete und
angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines der
Diskriminierungsmerkmale verhindert oder ausgeglichen werden (Positive
Maßnahmen nach § 5 AGG).
Mit dem AGG hat der Gesetzgeber ein klares Benachteiligungsverbot gesetzt, um eine
wirkliche Chancengleichheit im Arbeitsleben zu sichern und Benachteiligungen zu
verhindern oder zu beseitigen. Dies gilt von der Ausschreibung einer Stelle über die

Einstellungsverfahren, die Arbeitsbedingungen bis hin zum Zugang zu
Weiterbildungsmaßnahmen oder der Mitgliedschaft in Beschäftigtenvereinigungen.
Der Ausschuss hält die Rechtslage für sachgerecht und vermag vor dem dargestellten
Hintergrund die Eingabe nicht zu unterstützen. Daher empfiehlt der Ausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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