Arbeitsförderung - Bundesweite einheitliche Regelungen bei der Erstattung von Bewerbungskosten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
41 Unterstützende 41 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

41 Unterstützende 41 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:01

Pet 4-18-11-8100-031818

Arbeitsförderung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Gesamthöhe der Förderung von Bewerbungskosten
als auch die Kostenerstattung pro Bewerbung bundesweit einheitlich zu regeln.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass durch die in den
Eingliederungsvereinbarungen geregelten Bewerbungen Kosten entstünden. Die
Kostenerstattung bei E-Mail/Online-Bewerbungen sei von den Arbeitsagenturen
unterschiedlich geregelt. Einige Arbeitsagenturen lehnten diese ab. Zwar hätten
Online-Bewerbungen niedrigere Stückkosten, doch seien die Gemeinkosten höher als
bei Bewerbungen mit Mappen. Es fielen beispielsweise Kosten für die
Internetanschlussgebühr, Strom, Ausdrucke, Nachweise für die Arbeitsagentur,
Archivierungskosten und kalkulatorische Kosten für Hard- und Softwareabnutzung an.
Bei einigen Berufszweigen sei die Online-Bewerbung zwingend erforderlich. Das
Finanzamt erkenne bei Online-Bewerbungen 2,50 Euro an Kosten an.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 69 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 19 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Jede Agentur für Arbeit hat einen angemessenen Anteil der Mittel aus ihrem
Eingliederungstitel für die Förderung aus dem Vermittlungsbudget bereitzustellen. Die
Förderung aus dem Vermittlungsbudget bildet die Grundlage für die flexible,

bedarfsgerechte und unbürokratische Förderung von Ausbildungssuchenden, von
Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden und Arbeitslosen als ein Instrument, mit
dem verschiedene Hilfestellungen im Einzelfall gewährt werden können.
Gemäß § 44 Absatz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) können Arbeitslose aus
dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn diese für die
berufliche Eingliederung notwendig ist. Nach § 44 Absatz 3 SGB III entscheidet die
Agentur für Arbeit über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann
Pauschalen festlegen. Das Vermittlungsbudget soll im Interesse der
Versichertengemeinschaft sparsam und wirtschaftlich eingesetzt werden.
Vor dem dargestellten Hintergrund lehnt der Ausschuss eine bundeseinheitliche
Regelung zu der Verwaltung der Vermittlungsbudgets ab und vermag die Eingabe
nicht zu unterstützen. Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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