Regiune: Germania

Arbeitsförderung - Verbesserung der Beschäftigungssituation für blinde und sehbehinderte Menschen

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Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
168 168 in Germania

Petiția este respinsă.

168 168 in Germania

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  1. A început 2013
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

05.03.2016, 03:26

Pet 4-17-11-8100-049177

Arbeitsförderung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass blinde oder sehbehinderte Menschen bessere
Berufschancen erhalten und ihnen neue Berufsfelder erschlossen werden.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass trotz guter beruflicher
Qualifikationen viele blinde oder sehbehinderte Menschen in Deutschland
erschwerten Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt seien. Oft seien
Behinderte dieser Gruppe Bezieher von Arbeitslosengeld II oder einer
Erwerbsminderungsrente. Diese problematische Situation könne nicht im Sinne eines
demokratischen Staates sein.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 168 Mitzeichnern
unterstützt. Außerdem gingen 12 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der Stellungnahmen des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales und der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter
Menschen wie folgt zusammenfassen:
Menschen mit Behinderungen dürfen nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Arbeitsleben grundsätzlich nicht benachteiligt
werden. Der Schutz gilt bereits bei der Stellenausschreibung und der Auswahl von
Bewerberinnen und Bewerbern. Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, die
erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu ergreifen. Sie
haben gemäß § 15 AGG bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot dem

Arbeitnehmer den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Wenn auf Seiten der
Stellenbewerber der Anschein der Diskriminierung wegen der Behinderung besteht,
steht diesen der in Abschnitt 4 des AGG geregelte Rechtsschutz offen.
Bei Bewerbungen im öffentlichen Dienst ergeben sich für die Arbeitgeber besondere
Pflichten. Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte oder diesen
gleichgestellte Menschen im Rahmen von Bewerbungsverfahren immer zu einem
Vorstellungsgespräch einladen, es sei denn, die fachliche Eignung des
schwerbehinderten Bewerbers fehlt offensichtlich (§ 82 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch).
Trotz umfangreicher Diskriminierungsverbote bringen Behinderungen für die
Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt zum Teil erhebliche Nachteile mit sich. Aus Sicht
des Petitionsausschusses ist deshalb die Förderung der beruflichen Teilhabe
behinderter und schwerbehinderter Menschen eine wichtige arbeitsmarktpolitische
Aufgabe. Der Gesetzgeber hat mit den spezifischen Regelungen in den
Sozialgesetzbüchern ein breites Förderinstrumentarium bestehend aus
Rechtsanspruchs- und Ermessensleistungen für behinderte und schwerbehinderte
Menschen geschaffen. Der Petitionsausschuss stellt überdies fest, dass es neben
der individuellen Förderung von Menschen mit Behinderung in der Zukunft darauf
ankommt, die Personalverantwortlichen in den Betrieben und der öffentlichen
Verwaltung zu sensibilisieren. Gerade angesichts eines zunehmenden
Fachkräftemangels sollten die Arbeitgeber die Personengruppe der Menschen mit
Behinderung noch stärker in den Blick nehmen. Behinderungen führen nicht
automatisch zu Einbußen bei der Leistungsfähigkeit oder vermehrten Erkrankungen.
Das trifft gerade auf Sehbehinderte zu, die je nach Arbeitsumfeld mit entsprechenden
technischen Hilfsmitteln zu gleichen oder gar höheren Leistungen wie
Nichtbehinderte in der Lage sind.
Aus Sicht des Petitionsausschusses ist die Verbesserung der
Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Auch künftige Aktivitäten der Bundesregierung
müssen daher das Ziel haben, den Arbeitgebern verstärkt zu verdeutlichen, welche
Chancen in der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen liegen.
In ihrer Stellungnahme weist die Bundesregierung u.a. auf deren Nationalen
Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (NAP) hin, der die
Verbesserung der Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen zum
Ziel habe. Zentrales beschäftigungspolitisches Element sei die „Initiative Inklusion",

die seit 2011 durchgeführt werde. Gemeinsam mit den Ländern, der Bundesagentur
für Arbeit, den Kammern sowie Integrationsämtern sei dieses Programm entwickelt
worden, um in den nächsten Jahren die Inklusion schwerbehinderter Menschen in
den allgemeinen Arbeitsmarkt voran zu bringen. Dabei werde u.a. das Ziel verfolgt,
die Kompetenzen der Handwerks-, Landwirtschafts-, Industrie- und Handelskammern
für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt
zu optimieren.
Der Petitionsausschuss teilt in diesem Zusammenhang die Ansicht der
Bundesregierung, dass es wichtig ist, blinde und sehbehinderte Menschen durch
eine qualifizierte, auf die Bedürfnisse der Ratsuchenden abgestimmte Beratung
dahingehend zu unterstützen, die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in den
Arbeitsmarkt zu fördern. Dies muss alle notwendigen Aspekte zur Schaffung neuer
und dem Erhalt vorhandener Beschäftigungsmöglichkeiten umfassen. Neben
finanziellen Fördermöglichkeiten sind u.a. auch die Möglichkeiten einer
behinderungsgerechten Ausstattung von Arbeitsplätzen in Zusammenarbeit mit den
Integrationsämtern einschließlich gegebenenfalls notwendiger baulicher oder
technischer Anpassungen für die Betroffenen aufzuzeigen.
Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen hat in
diesem Zusammenhang auf das Portal des REHADAT-Informationssystem
www.rehadat-gutepraxis.de hingewiesen. Das Portal veranschauliche mit guten
Beispielen, wie Menschen mit Behinderung erfolgreich arbeiten können. Es stelle
zielgerichtete Informationen, Maßnahmen, Integrationsvereinbarungen und
Aktionspläne zu einer inklusiven Arbeitswelt vor. Unter den Suchbegriffen Blindheit
und Sehbehinderung seien verschiedene Praxisbeispiele zur Förderung und
Gestaltung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen aufgeführt.
In Bezug auf die in der Petition angesprochenen Berufsbildungs- und
Berufsförderungswerke weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass in Deutschland
verschiedene Einrichtungen bestehen, die Rehabilitationsleistungen speziell für den
Personenkreis blinder und sehbehinderter Menschen anbieten. Grundlage hierfür
sind u.a. das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Handwerksordnung (HwO). Je
nach Art und Schwere der Behinderung gelten entweder die regulären
Ausbildungsordnungen für anerkannte Ausbildungsberufe (§§ 25 BBiG/HwO) oder
die besonderen Ausbildungsregelungen für junge Menschen mit Behinderungen
(§ 66 BBiG/ § 42m HwO).

Aus Sicht des Petitionsausschusses sind derzeit weitergehende gesetzliche
Schutzmaßnahmen für blinde und sehbehinderte Menschen nicht erforderlich.
Stattdessen ist das bestehende Instrumentarium des Gesetzgebers auszunützen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petition teilweise entsprochen worden ist.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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