Region: Tyskland

Arbeitskampfrecht - Eingeschränktes Streikrecht für den öffentlichen Dienst

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
68 Støttende 68 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

68 Støttende 68 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2014
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16.57

Pet 4-18-11-8024-004997

Arbeitskampfrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Streikrecht für den öffentlichen Dienst
einzuschränken.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der öffentliche Dienst erfülle
wichtige Aufgaben des täglichen Lebens. Daher sollte er verlässlich sein. Komme es
an Streiktagen zu einem Ausfall der Leistungen, hätten nicht wenige Menschen ein
Problem, beispielweise in ihrer Mobilität oder in der Kinderbetreuung. Im Falle eines
Streiks müsse ein Notdienst eingerichtet werden.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 68 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 112 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Petitionsausschuss nach
§ 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine
Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und Soziales eingeholt. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

In Deutschland werden sowohl die Arbeitslöhne als auch die Arbeitsbedingungen
weitestgehend von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt. In ihrer Verantwortung
liegt es, einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu finden.
Der Staat enthält sich der Einflussnahme und erlässt mit wenigen Gesetzen, wie
beispielsweise dem Mindestlohngesetz oder dem Arbeitsschutzgesetz, nur
Rahmenbedingungen.
Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes garantiert die Koalitionsfreiheit, aus der die
Tarifautonomie folgt. Diese umfasst notwendigerweise auch den Arbeitskampf mit dem
Streikrecht als letztem Mittel. Das Bundesarbeitsgericht hat Tarifverhandlungen ohne
das Mittel des Streiks als „kollektives Betteln“ bezeichnet.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat Regeln für die Führung von Arbeitskämpfen
entwickelt, die in der Praxis auch Beachtung finden. Daher erscheint ein
Arbeitskampfgesetz nicht notwendig zu sein.
Beamten ist es nicht gestattet, sich an Streikmaßnahmen zu beteiligen.
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2010 (4 AZR 549/08),
den Grundsatz der Tarifeinheit aufzugeben, konnten für dieselbe Beschäftigtengruppe
unterschiedliche Tarifverträge konkurrierender Gewerkschaften gleichzeitig zur
Anwendung gelangen. Damit waren Tarifkollisionen möglich, die geeignet sind, die im
allgemeinen Interesse liegende Aufgabe der Ordnung und Befriedung des
Arbeitslebens zu gefährden.
Um die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern, haben sich die
Koalitionsfraktionen darauf geeinigt, den Grundsatz der Tarifeinheit unter Einbindung
der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesetzlich
festzuschreiben.
Mit dem am 1. Juli 2015 in Kraft getretenen Tarifeinheitsgesetz wurde dieses Vorhaben
umgesetzt. Der Grundsatz der Tarifeinheit nach dem Mehrheitsprinzip greift als
Kollisionsregel nur subsidiär ein. Tarifkollisionen werden nach dem Grundsatz der
Tarifeinheit nur aufgelöst, wenn die Gewerkschaften die zwischen ihnen bestehenden
Interessenkonflikte autonom nicht zu einem Ausgleich bringen können.
Den Belangen von Minderheitsgewerkschaften wird durch flankierende
Verfahrensregelungen Rechnung getragen.
Das Gesetz greift nicht in das Streikrecht der Gewerkschaften ein.
Arbeitskampfmaßnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Arbeitskampfes im Einzelfall ist nunmehr
das Prinzip der Tarifeinheit zu berücksichtigen.
Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Ausschuss die Petition nicht zu
unterstützen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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