Регион: Германия

Arbeitslohn - Anhebung der Entgeltgrenze von 450 € für geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Erhöhung des Mindestlohns

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
50 Поддържащ 50 в / след Германия

Петицията не беще уважена

50 Поддържащ 50 в / след Германия

Петицията не беще уважена

  1. Започна 2016
  2. Колекцията приключи
  3. Изпратено
  4. Диалогов прозорец
  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

11.09.2017 г., 13:04

Pet 4-18-11-8006-034001

Arbeitslohn


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petiton wird gefordert, mit der Erhöhung des Mindestlohns auch die
Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigung anzuheben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, nach der Erhöhung des
Mindestlohns zum 1. Januar 2017 müssten die Grenzen für den Zuverdienst bei
Rentenbezug, als auch für die Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und für
die Steuerfreiheit bei der Ausübung von Minijobs von derzeit 450 Euro angehoben
werden.
Ansonsten müssten Arbeitgeber weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einstellen
und könnten so ihre Wettbewerbsfähigkeit verlieren. Auch könne es dazu kommen,
dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen zu hohen oder nicht mehr
steuerfreien bzw. bei Rentenbezug nicht mehr anrechnungsfreien Stundenlohn
bezögen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Petition
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 50 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 17 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

In der deutschen sozialen Marktwirtschaft obliegt das Aushandeln von Löhnen
grundsätzlich den Tarifvertragsparteien und unterliegt deren Tarifautonomie, die durch
das Grundgesetz gewährleistet wird (Art. 9 Absatz 3 Grundgesetz). Das Grundgesetz
geht dabei davon aus, dass diese Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in sozialpartnerschaftlichem Zusammenwirken
die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu einem optimalen Ausgleich
bringen.
Es ist Aufgabe der Tarifparteien, die Balance zu gewährleisten, dass gute Arbeit sich
einerseits lohnen und existenzsichernd sein muss. Andererseits müssen Produktivität
und Lohnhöhe korrespondieren, damit sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse nicht abgebaut werden. Die Tarifparteien gerieten in
einigen Branchen so unter Druck, dass die vereinbarten Löhne in vielen Fällen dazu
führten, dass die betroffenen Arbeitnehmer zusätzlich staatliche Leistungen in
Anspruch nehmen mussten. Zugleich hat eine sinkende Tarifbindung zunehmend zu
weißen Flecken in der Tariflandschaft geführt.
Daher hat der Deutsche Bundestag mit Beschluss vom 3. Juli 2014 die gesetzliche
Einführung eines allgemeinen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde
zum 1. Januar 2015 verabschiedet. Die Höhe dieses allgemein verbindlichen
Mindestlohns wird in einem zweijährigen Turnus von einer Kommission überprüft,
gegebenenfalls angepasst und anschließend über eine Rechtsverordnung staatlich
erstreckt und damit allgemein verbindlich. Ab dem 1. Januar 2017 beträgt der
Mindestlohn 8,84 Euro.
Mit den Minijobs wurde eine Ausnahme von der Steuer- und Sozialversicherungspflicht
eingeführt. Bei der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt es
sich nicht um einen dynamischen Wert. Eine Ausweitung der Ausnahmeregelung
würde einerseits zu Einnahmeausfällen für die Sozialversicherung führen,
andererseits würde für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die
soziale Absicherung beispielsweise im Erwerbsminderungsfall oder bei
Arbeitslosigkeit sinken bzw. entfallen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachlich richtig und vermag vor dem
dargestellten Hintergrund die Eingabe nicht zu unterstützen. Daher empfiehlt der
Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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