Regiji: Nemčija

Arbeitslohn - Annahme mehrerer Minijobs mit versicherungsflichtiger Haupttätigkeit bei Einhaltung der 450-Euro-Grenze

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
47 podpornik 47 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

47 podpornik 47 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

  1. Začelo 2017
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

09. 02. 2019 03:26

Pet 4-18-11-8006-046696 Arbeitslohn

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Personen mit einer
sozialversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung zusätzlich mehrere so
genannte Minijobs ausüben können, soweit der Verdienst aus diesen Minijobs
insgesamt 450 Euro monatlich nicht überschreitet.

Die Petition richtet sich gegen die geltende Regelung, dass Beschäftigte neben ihrer
Hauptbeschäftigung jeweils nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung
(sogenannter Minijob) mit einem Verdienst bis zu 450 Euro monatlich
versicherungsfrei ausüben können.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 50 Mitzeichnungen unterstützt und
es gingen 15 Diskussionsbeiträge zu dem Anliegen ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme der Bundesregierung (BMAS) wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist grundlegend darauf hin, dass geringfügig entlohnte
Beschäftigungen verschiedenen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen
Sonderregelungen unterliegen. Personen, die einen Minijob ausüben, sind mit
Ausnahme der grundsätzlichen Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
sozialversicherungsfrei; sie können sich von der Rentenversicherungspflicht jedoch
befreien lassen.

Geringfügig entlohnte Beschäftigte können grundsätzlich mehrere Minijobs ausüben,
ohne dass für sie Versicherungspflicht in der Kranken-, Arbeitslosen- und
Pflegeversicherung eintritt, wenn das Entgelt aus allen Beschäftigungen zusammen
die Grenze von 450 Euro nicht überschreitet. Wird die Geringfügigkeitsgrenze von
450 Euro überschritten, tritt vom Tag des Überschreitens an Versicherungspflicht für
sämtliche Minijobs in allen Zweigen der Sozialversicherung ein; im Bereich von
450,01 Euro bis 850 Euro gemäß den Regelungen zur Gleitzone.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom
24. März 1999 wurde unter anderem bestimmt, dass bei der Ermittlung der
Entgeltgrenze nicht geringfügige Beschäftigungen mit geringfügigen
Nebenbeschäftigungen zusammengerechnet werden, und zwar unabhängig davon,
wie viele Minijobs eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer neben ihrer bzw.
seiner Hauptbeschäftigung ausgeübt hat. Dadurch wurde ein Gleichklang mit den
Fällen herbeigeführt, in denen Beschäftigte das Arbeitsvolumen ihrer nicht
geringfügigen Beschäftigung ausweiten (beispielsweise durch Überstunden) oder bei
dem gleichen Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung aufnehmen. Auch diese Fälle
erfahren keine sozialversicherungsrechtliche Privilegierung. Zudem sollte mit dieser
Maßnahme unter anderem die Ausweitung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse
eingedämmt und ein Aufsplitten von Arbeitsverhältnissen verhindert werden.

Im Zuge des Vermittlungsverfahrens zum Zweiten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 wurde als eng begrenzte
Ausnahme hiervon vereinbart, dass neben einer sozialversicherungspflichtigen
Hauptbeschäftigung ein einziger Minijob versicherungsfrei ausgeübt werden kann,
ohne dass dieser mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird. Würde man
diese Ausnahme auf weitere Nebenbeschäftigungen ausdehnen, würde dies der
gesetzgeberischen Intention des Jahres 1999 zuwiderlaufen.

Die damaligen Beweggründe (Verhinderung der Ausweitung geringfügiger
Beschäftigungsverhältnisse etc.) sind nach Auffassung des Petitionsausschusses
nach wie vor gültig.

Aus diesen Gründen vermag sich der Ausschuss nicht für eine Gesetzesänderung im
Sinne des vorgetragenen Anliegens auszusprechen. Er empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
kann.

Begründung (PDF)


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